§ 98 KostO weg

  • Frage einer Kollegin (bin hier wahrscheinlich nicht so richtig richtig, aber ich wollte die Frage nicht im Kostenforum stellen):
    Volljährigenadoption kostete ja früher die volle Gebühr (§ 98 KostO). Jetzt hat meine Kollegin überrascht festgestellt, dass dieser § der letzten Reform zum Opfer gefallen ist. Gibt´s die Adoption jetzt umsonst oder gilt hier § 97 KostO, der offenbar auch geändert wurde :gruebel: Das würde aber bedeuten, dass jetzt auch die Minderjährigenadoption kosten würde. Was meint ihr?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Kosten sind jetzt im FamGKG
    Abschnitt 2, Vorbemerkung 1.3.2 I Nr. 2 ff
    Der Wert müsste sich aus § 42 FamGKG ergeben.

    (Alle Angaben ohne Schießeisen, da ich selbst noch keine Sache hatte;))

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Ah, da war doch was! Das war mir ja schon wieder gänzlich entfallen. Kommt davon, wenn man nicht mehr in der Abteilung arbeitet :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn ich das richtig sehe, sind die Gerichtskosten durch Einführung des FamGKG um 685 % gestiegen.

    KostO - 1,0 Gebühr nach Wert 3000 € = 26 €
    FamGKG - 2,0 Gebühr nach Wert 3000 € = 178 €

    Passt das so?

    Einmal editiert, zuletzt von abc (16. Februar 2010 um 13:05) aus folgendem Grund: verrechnet

  • Wenn die Adoption beschlossen wird, dürfte tatsächlich eine 2,0 Gebühr anfallen.
    Im Fall meiner Kollegin kam es nicht zur Adoption. Selbst das dürfte jetzt eine 0,5 Gebühr kosten, oder?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich rolle hier das Thema mal nochmal auf. Habe hier nämlich gerade einen Minderjährigenadoption (FamFG) und habe mich dämlich gesucht nach einem passenden Kosten§.

    Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen? Leider komme ich über die Antworten nicht weiter :oops: :confused:

  • Die Richter hier treffen in den Adoptionsverfahren weder eine Kostenentscheidung noch wird ein Wert festgesetzt. Ist das richtig so? Und wenn ja: Aus welcher Vorschrift ergibt sich das?

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