Frage einer Kollegin (bin hier wahrscheinlich nicht so richtig richtig, aber ich wollte die Frage nicht im Kostenforum stellen):
Volljährigenadoption kostete ja früher die volle Gebühr (§ 98 KostO). Jetzt hat meine Kollegin überrascht festgestellt, dass dieser § der letzten Reform zum Opfer gefallen ist. Gibt´s die Adoption jetzt umsonst oder gilt hier § 97 KostO, der offenbar auch geändert wurde Das würde aber bedeuten, dass jetzt auch die Minderjährigenadoption kosten würde. Was meint ihr?
§ 98 KostO weg
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Die Kosten sind jetzt im FamGKG
Abschnitt 2, Vorbemerkung 1.3.2 I Nr. 2 ff
Der Wert müsste sich aus § 42 FamGKG ergeben.
(Alle Angaben ohne Schießeisen, da ich selbst noch keine Sache hatte;)) -
Ah, da war doch was! Das war mir ja schon wieder gänzlich entfallen. Kommt davon, wenn man nicht mehr in der Abteilung arbeitet
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Wenn ich das richtig sehe, sind die Gerichtskosten durch Einführung des FamGKG um 685 % gestiegen.
KostO - 1,0 Gebühr nach Wert 3000 € = 26 €
FamGKG - 2,0 Gebühr nach Wert 3000 € = 178 €Passt das so?
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Wenn die Adoption beschlossen wird, dürfte tatsächlich eine 2,0 Gebühr anfallen.
Im Fall meiner Kollegin kam es nicht zur Adoption. Selbst das dürfte jetzt eine 0,5 Gebühr kosten, oder? -
Ich rolle hier das Thema mal nochmal auf. Habe hier nämlich gerade einen Minderjährigenadoption (FamFG) und habe mich dämlich gesucht nach einem passenden Kosten§.
Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen? Leider komme ich über die Antworten nicht weiter -
Volljährigenadoption: KV 1320ff FamGKG
Minderjährigenadoption: wohl gebührenfrei -
Danke. Hatte mir schon sowas gedacht, nachdem ich keinen Gebührenansatz gefunden habe
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Die Richter hier treffen in den Adoptionsverfahren weder eine Kostenentscheidung noch wird ein Wert festgesetzt. Ist das richtig so? Und wenn ja: Aus welcher Vorschrift ergibt sich das?
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