Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wurde gestellt. Nachdem Schuldner bezahlt hat erfolgte schriftliche Antragsrücknahme. Aber das GBA verlangt diese in öffentlich beglaubigter Form nach § 31 S 1 GBO. Hintzen + Böttcher lassen eine schriftliche Antragsrücknahme zu, da Vollstreckungsantrag.
Ein Gang zum Notar ist ja reichlich übertrieben. Gibt es ein neueres Urteil?