Erinnerung gegen Beschluss nach § 769 II ZPO

  • Ich habe in der Vertretung folgenden Fall auf den Schreibtisch bekommen:

    Der Schuldner hat Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung gem. § 769 II ZPO gestellt. Als Begründung hat er angegeben, daß er Antrag auf Vollstreckungsgegenklage eingereicht habe. In dieser Klage wurde auch die vorläufige Einstellung der Vollstreckung beantragt.
    Daraufhin wurde die Vollstreckung vorläufig eingestellt. Allerdings wurde der Beschluss weder begründet, noch wurde der Gläubiger vor der Beschlussfassung angehört.
    Nachdem dem Gläubiger der Einstellungsbeschluss nun zugestellt wurde, hat er befristete Erinnerung gegen den Einstellungsbeschluss eingelegt, mit der Begründung, daß er nicht gehört wurde und der Beschluss keine Gründe enthalten hat. Auch führt er aus, daß die eingereichte Vollstreckungsgegenklage keine Aussicht auf Erfolg hat. Hierzu legt er seinen Klageabweisungsantrag vor. Ich kann leider nicht abschätzen, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, da es sich um geschlossene Immobilienfonds handelt, und ich mich damit nicht wirklich gut auskenne.

    Reicht denn die fehlende Anhörung und Begründung aus, um den Einstellungsbeschluss aufzuheben?:confused:

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Die Anhörung ist ja jetzt erfolgt. Wegen der Abhilfe (Aufhebung) oder Nichtabhilfe musst du nun eine begründete Entscheidung treffen. Nur wegen der zunächst fehlenden Begründung aufheben würde ich nicht, dann musst du ja auch (begründet) nochmals über den ursprünglichen Antrag entscheiden.

  • Bei einem PfÜB ist der Gl wie auch der Sch durch die einstweilige Einstellung nicht beschwert, wenn der DS aufgefordert wird, gepfändete Beträge einzubehalten und nicht an die Beteiligten auszukehren. Einen Grund für eine längere einstweilige Einstellung durch das Vollstreckungsgericht sehe ich nicht, da der Sch dieses beim Gericht der Vollstreckungsabwehrklage erreichen kann.

  • Zitat von Rita


    Die Anhörung ist ja jetzt erfolgt. Wegen der Abhilfe (Aufhebung) oder Nichtabhilfe musst du nun eine begründete Entscheidung treffen. Nur wegen der zunächst fehlenden Begründung aufheben würde ich nicht, dann musst du ja auch (begründet) nochmals über den ursprünglichen Antrag entscheiden.



    :dito: :zustimm:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Huch, Sachverhalt etwas missverstanden. Eine Entscheidung hast du ja wohl offensichtlich noch nicht.
    Gegen eine einstweilige Einstellung mit kurzer Fristsetzung für die Hergabe einer Entscheidung gem. § 775 Nr. 2 spricht aber nichts, da dem Gläubiger ja nichts verloren geht (Beitrag 3).

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