Hallo,
ich habe folgendes Problem:
es liegt eine Anmeldung aus unerl. Handl. vor (nicht tituliert), Schuldner legt gegen unerlaubte Handlung Widerspruch ein. Wie muss ich weiter verfahren? Werde aus § 184 noch nicht richtig schlau.
Danke.
Widerspruch gegen Forderung aus unerl. Handl.
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hexhex -
18. März 2010 um 09:23
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Der Gläubiger muss den Widerspruch nach § 184 Abs. 1 S. 1 InsO verfolgen. D. h. er muss Feststellungsklage einreichen. Tut er dies nicht, bleibt der Widerspruch des Schuldners in der Tabelle stehen.
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Zum besseren Verstehen gab´s hier grad eine Diskussion.
Was von gerichtlicher Seite zu tun ist, muss dir jemand anderes sagen. Der Gläubiger muss jedenfalls Feststellungsklage einreichen. -
Zum besseren Verstehen gab´s hier grad eine Diskussion.
Besser nicht lesen, sonst bist total verwirrt. -
Ja, das bin ich jetzt auch.
Meine Frage ist eigentlich: Muss ich den Widerspruch des Schuldners dem Gläubiger mitteilen? Gibts da ne Belehrung? Oder nehme ich ihn einfach zur Kenntnis? -
§ 179 Abs. 3 S. 1 InsO.
Meistens sind diese Belehrungen bereits auf der Rückseite der Tabelle mit drauf. -
Zum besseren Verstehen gab´s hier grad eine Diskussion.
Besser nicht lesen, sonst bist total verwirrt.
Schtümmt auch wieder. -
Also bekommt der Gläubiger nach § 179 Abs. 3 InsO einen Tabellenauszug, obwohl seine Forderung betragsmäßig festgestellt wurde?
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Also bekommt der Gläubiger nach § 179 Abs. 3 InsO einen Tabellenauszug, obwohl seine Forderung betragsmäßig festgestellt wurde?
Ja, da er über den Widerspruch des Schuldners informiert werden muss, damit er ihn beseitigen kann.
Praxistipp:
Auch Tabellen der festgestellten Forderungen an die Gläubiger senden. Erspart Nachfragen. -
Ja. Der Sinn der Übung liegt ja darin, dass der Gläubiger mitkriegt, dass er tätig werden muss, damit seine Forderung so berücksichtigt wird, wie er sie ursprünglich angemeldet hat (hier also, dass er eine Feststellungsklage erheben muss, damit seine Forderung von der RSB ausgenommen ist).
(OKOK ist eine Wiederholung von rainer, aber ich hatte es schon vor seinem Post getippt...)
Naja, das Übersenden von Tabellenauszügen an Gläubiger festgestellter Forderungen ist im Gesetz nicht vorgesehen (§ 179 III InsO) und meine Geschäftsstelle würde sich bedanken, wenn sie in größeren Verfahren zig Auszüge so verschicken müsste... Kostet ja auch alles Geld. -
Ich finde auch, dass die Übersendung von Tabellenauszügen an Gläubiger festgestellter Forderungen nicht sein muss. Bei uns steht´s auch so im EÖB. Die Geschäftsstelle würde sich bedanken....
Soweit die Forderung an sich festgestellt wird und lediglich der Widerspruch bzgl. der vbuH vorliegt, kriegt der Gläubiger von mir einen Tabellenauszug mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die vbuH. -
Und dann bekommst Du die Akte andauernd wieder vorgelegt mit der Bitte eine Abschrift der Tabelle zu übersenden.
Aber das ist reine Geschmackssache.
PräsenzKommentar Haarmeyer/Wutzke/Förster
Arbeitserleichterung: Nach dem Prüfungstermin (§ 176 InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_30http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=140031,181) melden sich viele Insolvenzgläubiger festgestellter Forderungen beim Insolvenzverwalter und insbesondere beim Insolvenzgericht, um sich über das Ergebnis des Prüfungstermins zu informieren. Dies führt zu einer ganz erheblichen Belastung der Mitarbeiter in den Serviceeinheiten der Gerichte. Als "Arbeitserleichterung" unterrichten Teile der Praxis deshalb entgegen § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_29179http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_31 Abs. 3 Satz 3 http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_30InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_32 auch die Insolvenzgläubiger festgestellter Forderungen durch Übersendung eines Auszugs aus der Tabelle. -
Und dann bekommst Du die Akte andauernd wieder vorgelegt mit der Bitte eine Abschrift der Tabelle zu übersenden.
Aber das ist reine Geschmackssache.
Nö krieg ich nicht. Anfragen kommen nur alle paar Jahre mal vor, in kleineren Verfahren so gut wie nie. -
Und dann bekommst Du die Akte andauernd wieder vorgelegt mit der Bitte eine Abschrift der Tabelle zu übersenden.
Aber das ist reine Geschmackssache.
Nö krieg ich nicht. Anfragen kommen nur alle paar Jahre mal vor, in kleineren Verfahren so gut wie nie.
Bei uns, an einem sehr großen Gericht, bekommen wir ständig diese Anfragen. Manchmal ist die Anfrage da bevor überhaupt der Termin durchgeführt wurde. Aber daher auch bei uns als Arbeitserleichterung: Alle Auszüge ungefragt rausschicken. Wir Rechtspfleger drucken die Tabellen (und gegebenenfalls auch das Anschreiben an die Gläubiger) auch aus, so dass das die Geschäftsstelle zumindest nicht mehr machen muss.
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