Hallöchen miteinander,
hab hier schon länger ein Problem und jeder hat (leider) ne andere Meinung dazu.
Wenn Gläubiger ihre Lohnforderungen anmelden, die nicht über das Insolvenzgeld ausgeglichen werden bzw. die darüber hinaus gehen, werden diese dann netto oder brutto zur Tabelle festgestellt?
In den meisten Urteilen gibt es ja noch das Problem, dass es manchmal Nettobetrag abzgl. Bruttobetrag heißt. Was macht man da?
Einige meinen, man müsse die Lohnforderungen netto feststellen, da die Sozialversicherungsbeiträge ja von den Krankenkassen selbst angemeldet werden, andere meinen und das soll so auch im Uhlenbruck und Münchner Kommentar stehen, dass es brutto festzustellen wäre und erst bei einer evtl. Quotenauszahlung dies berücksichtigt werden muss.
Aber was ist jetzt wirklich richtig , brutto wäre eigentlich einfacher
Lohnforderungen (Insolvenztabelle)
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himbeere1 -
8. April 2010 um 16:52
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Brutto, weil auf die Quotentenzahlung Krankenkassenbeiträge und Lohnsteuer abgeführt werden.
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auf die Quote werden keine Sozialversicherungsanteile abgeführt, lediglich Lohnsteuer.
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auf die Quote werden keine Sozialversicherungsanteile abgeführt, lediglich Lohnsteuer.
Nehme meine falsche Aussage hiermit zurück. -
Danke für eure Antworten!
jetz kann ich hoffentlich die auch noch überzeugen, die glauben, wir müssen Lohnforderungen netto feststellen -
Ich meine netto, denn die diesbezüglichen SV- und Lohnsteuer-Beiträge werden ja von den KK bzw. dem FA angemeldet. Sonst hätte man die Beträge doppelt in der Tabelle.
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Die Lohnforderungen werden netto festgestellt, da das FA und SV ihre Forderungen auch zur Tabelle anmelden!!!
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Die Lohnforderungen werden netto festgestellt, da das FA und SV ihre Forderungen auch zur Tabelle anmelden!!!
NEIN: lediglich die KK melden an, das FA hat überhaupt nichts zum anmelden:
Im Gegensatz zu Sozialversicherungsbeiträgen wird Lohnsteuer nur dann fällig, wenn Löhne auch tatsächlich gezahlt werden. Dies bedeutet in der praktischen Durchführung, dass man sich zunächst mal die Lohnsteueranmeldungen des Schuldners ansehen muss und dann prüfen, ob überhaupt Löhne gezahlt sind. Sind Löhne nicht oder teilweise nicht in dem Anmeldezeitraum gezahlt, ist die Lohnsteueranmeldung in diesem Berichtszeitraum entsprechend zu korrigieren.
Entsprechend ist dann der Bruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge zur Tabelle festzustellen.
Kommt des dann zu einer Quotenausschüttung, ist auf diese Auszahlung die Lohnsteuer zu berechnen (in der Regel über Lohnsteuerklasse VI, da eine Steuerkarte nicht vorliegen wird) und abzuführen. Hierbei haben wir das Problem, dass diese Lohnsteuer jetzt in den Rang eine Masseverbindlichkeit erhoben wird, also schön aufpassen -
Im Gegensatz zu Sozialversicherungsbeiträgen wird Lohnsteuer nur dann fällig, wenn Löhne auch tatsächlich gezahlt werden.
Entsprechend ist dann der Bruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge zur Tabelle festzustellen. Kommt des dann zu einer Quotenausschüttung, ist auf diese Auszahlung die Lohnsteuer zu berechnen
Mit dem Anfall der Lohnsteuer haste natürlich Recht.Aber die Lohnsteuer für den AN festzustellen, das kann ich noch nicht ganz nachvollziehen, gerade wenn darauf bei der Ausschüttung noch LSt ans FA abgeführt würde. Das hieße doch: Entweder man splittet die Ausschüttung auf die Forderung des AN in Lohn (geht an den AN) und LSt (geht ans FA). Oder man zahlt dem AN die reguläre Quote und müsste dann zusätzlich die darauf anfallende LSt zahlen. Damit hätte dann aber der AN eine Quote auf Lohn+LSt erhalten, also zu viel, und auf den erhöhten Betrag zahlt man dann noch die LSt, obwohl die nicht im Schlussverzeichnis steht?!
Bezüglich der LSt müsste man doch weiterhin die ursprüngliche St.-Klasse nehmen. Dies müsste auch möglich sein, denn wenn die Ford. des AN in Höhe von Brutto ./. SV-Beiträge festgestellt wird, ist die auf den Lohn entfallende LSt enthalten, und die Rechnung dessen, was man feststellt, hat man ja schon vorgenommen. Wie macht ihr das praktisch? Das ist wieder so eine Sache mit Katze und Schwanz und beißen.
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auf die ursprüngliche Lohnsteuerklasse kommt es nicht an. Entscheidend ist die Lohnsteuerklasse zum Zeitpunkt der Auszahlung. Liegt eine Steuerkarte vor, dies wird in der Regel nicht so sein, wird die Steuerklasse verwendet, die bescheinigt ist, ansonsten "6".
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Und wie macht ihr das hiermit?:
Aber die Lohnsteuer für den AN festzustellen, das kann ich noch nicht ganz nachvollziehen, gerade wenn darauf bei der Ausschüttung noch LSt ans FA abgeführt würde. Das hieße doch: Entweder man splittet die Ausschüttung auf die Forderung des AN in Lohn (geht an den AN) und LSt (geht ans FA). Oder man zahlt dem AN die reguläre Quote und müsste dann zusätzlich die darauf anfallende LSt zahlen. Damit hätte dann aber der AN eine Quote auf Lohn+LSt erhalten, also zu viel, und auf den erhöhten Betrag zahlt man dann noch die LSt, obwohl die nicht im Schlussverzeichnis steht?
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Splitten, sonst wird ja überzahlt.
Im Schlussverzeichnis kann das FA auch deswegen nicht stehen, da ja kein Insolvenzgläubiger. Das FA ist hier lediglich für einen Bruchteil Zahlstelle. -
Alles klar. Ich hatte das hier
Kommt des dann zu einer Quotenausschüttung, ist auf diese Auszahlung die Lohnsteuer zu berechnen (in der Regel über Lohnsteuerklasse VI, da eine Steuerkarte nicht vorliegen wird) und abzuführen. Hierbei haben wir das Problem, dass diese Lohnsteuer jetzt in den Rang eine Masseverbindlichkeit erhoben wird, also schön aufpassen
anders verstanden, dass Du nämlich zusätzlich zur Quote noch die Lohnsteuer auszahlen wolltest.
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