Nachträgliche Anmeldung nach § 188er VÖ und Aufhebung des Schlusstermins

  • ds ist doch die Fangfrage: mit Zustimmung zur Schlussverteilung ist der Schlusstermin zu bestimmen. Warum soll ein Schlusstermin -mit Ausnahme krankheitsbedingter Abwesenheit des Vorsitzenden - aufgehoben werden ?
    Lagen de Voraussetzungen zu seiner Anberaumung nicht vor, dann lagen auch die Voraussetzungen zur Zustimmung zur Schlussverteilung i.d.R. nicht vor, damit wäre diese zu widerrufen.....


    Es wird kommentiert, dass der Beschluss über die Genehmigung der Schlussverteilung mit der 11er-Erinnerung anfechtbar sei.

    Kann man denn überhaupt noch - zwar vor dem ST aber nach Rechtskraft der Genehmigung - diese noch mal eben aufheben / "widerrufen" ?

    Und selbst wenn ja, hätte dies tatsächlich ein "Wiederöffnen" des Schlussverzeichnisses zur Folge, wenn zu diesem Zeitpunkt die mit der 188er-Vö in Lauf gesetzten Fristen der §§ 189 ff, 193 InsO bereits abgelaufen waren ?

    Ich meine zu beiden Fragen: Nein.

  • ds ist doch die Fangfrage: mit Zustimmung zur Schlussverteilung ist der Schlusstermin zu bestimmen. Warum soll ein Schlusstermin -mit Ausnahme krankheitsbedingter Abwesenheit des Vorsitzenden - aufgehoben werden ?
    Lagen de Voraussetzungen zu seiner Anberaumung nicht vor, dann lagen auch die Voraussetzungen zur Zustimmung zur Schlussverteilung i.d.R. nicht vor, damit wäre diese zu widerrufen.....

    Und was machst Du mit der Erbschaft zwei Tage nach Anberaumung des ST ?

    Können wir mal lieber annehmen, zwei Tage vor dem ST ...
    wär jetzt so eher mein SV.:)

  • ds ist doch die Fangfrage: mit Zustimmung zur Schlussverteilung ist der Schlusstermin zu bestimmen. Warum soll ein Schlusstermin -mit Ausnahme krankheitsbedingter Abwesenheit des Vorsitzenden - aufgehoben werden ? Lagen de Voraussetzungen zu seiner Anberaumung nicht vor, dann lagen auch die Voraussetzungen zur Zustimmung zur Schlussverteilung i.d.R. nicht vor, damit wäre diese zu widerrufen.....

    Und was machst Du mit der Erbschaft zwei Tage nach Anberaumung des ST ?

    Können wir mal lieber annehmen, zwei Tage vor dem ST ... wär jetzt so eher mein SV.:)

    Naja, ob nun 2 Tage nach Anberaumung des ST oder 2 Tage vor ST ist doch eigentlich kein Unterschied.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ich kann da auch nur mit einer (gelebten) These rangehen:
    arg. e 203
    Nachtragsverteilung grds. nur eröffnet, wenn "nach dem Schlusstermin" noch Masse vom Himmel fällt (oki, meine Steuererstattungsnachtragsverteilungsanordnung passt vom Wortlaut nicht drunter, ist aber ein anderer Fall).

    arg.e 190
    Zustimmung der Schlussverteilung nur, wenn die Verwertung der Masse abgeschlossen ist.

    Stellt sich nun nach Zustimmung zur Schlussverteilung heraus, dass die Masse nicht vollständig verwertet wurde, lässt sich fragen, wie damit umzugehen ist. Die bereits bei Legung der Schlussrechnung bekannten Massezuflüsse haben außen vor zu bleiben, sonst ließe sich niemals eine Schlussverteilung anordnen. Daher auch die Einschränkung: alles was bis zur Zustimmung zur Schlussrechnung an Vermögensbestandteilen bekannt ist, auch wenn es noch später zu realisieren ist, unterliegt der Zustimmung.
    Was hingegen nicht bekannnt ist, kann der Zustimmung nicht unterliegen.
    Daraus ließe sich schließen, die Zustimmung zur Schlussverteilung sei zu widerrufen.

    Ein Blick auf die Interessenlage der Gläubiger:

    Masse x bei Zustimmung zur Schlussverteilung, nun stellt sich vor dem Schlusstermin (arg.e 203) heraus, dass noch Vermögenswerte auftauchen, die Masse beträgt nunmehr x+y.
    Die Insolvenzmasse würde nunmehr dazu ausreichen,nicht nur die festgestellten 38'er Forderungen zu bedienen, oder auch 38'er Gläubigern nunmehr eine Feststellungsklage als wirtschaftlich aussichtsreich erscheinen lassen.
    Wessen Interessen sollten warum abgeschnitten werden ?

    Durch einen Widerruf der Zustimmung zur Schlussverteilung würden die Fristen der § 189ff. wiedereröffnet werden. Das ist schon klar, desweiteren könnten auch noch weitere 38'er Gläubiger auftauchen, aber da sind alle Gläubiger in einer Schicksalsgemeinschaft.

    Hatte vor Jahren den Fall einmal, als der Schuldner im Schlusstermin erklärte, er habe geerbt. Hab die Zustimmung zur Schlussverteilung widerrufen, weil ich dies für richtig hielt.
    Ich halte dies nach wie vor für richtig, Sowohl dogmatisch als auch unter Wertung der Interessen; dass noch "neue Insolvenzgläubiger" hinzutreten könnten, ist dann halt so, Der Gesetzgeber hat sich nunmal nicht in der Lage gesehen, Ausschlussfristen für die Forderungsanmeldung zu setzen (anders noch in der GeSO).

    Haftungstechnisch: ich lasse mir lieber von irgendeinem Gläubiger vorwerfen, seine Quote sei gemindert worden, als von einem Gläubiger, er hätte garkeine Quote mehr bekommen können.
    Die Gläubiger sind nunmal Gläubigergemeinschaft, und dann hat der Gläubiger mit seiner Quotenminderung zu leben.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Also ich sehe es so, dass die Punkte Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und Erörterung der Schlussrechnung beim Schlusstermin völlig unabhängige Dinge sind. Wenn nun zwischen Anberaumung des ST und dem ST selbst tatsächlich gravierende Änderungen in der Schlussrechnung erfolgen (durch Erbschaft etc.), warum sollte ich dann das Schlussverzeichnis wieder öffnen? Zumal der BGH doch damals schon entschieden hat, dass in dem Moment, wo die Anmeldefrist abgelaufen ist, jeder Gläubiger damit rechnen muss, dass das Schlussverzeichnis erstellt und veröffentlicht wird. Und das hat doch wiederum keinen Einfluss auf die Schlussrechnung.
    Den Punkt Schlussrechnung wiederum würde ich vertagen, wie soll sonst die möglicherweise gravierende Änderung der Schlussrechnung noch erörtert werden?

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  • So ist das ja häufig hier. Liegt aber bestimmt nicht am Gesetz ;)...

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  • Ich meine, die VÖ des Schlussverzeichnisses und der Schlusstermin sind zwei verschiedene paar Schuhe. Sprich, hebt man den Schlusstermin auf, bleibt das Schlussverzeichnis trotzdem endgültig, denn die Fristen nach §§ 189 ff InsO sind völlig unabhängig von einem Schlusstermin. Die Aufhebung kann ja auch ganz einfache Gründe haben. Ich hatte das mal, dass der Schuldner zwischen Anberaumung und Termin geerbt hat. Das war dann noch langwieriges Verwerten. Ich weiß allerdings jetzt nicht mehr genau, ob ich den ST wirklich ganz aufgehoben habe, oder aber den TOP Einwendungen gegen das SV belassen habe:oops:. Ich glaube schon.

    Ein weiterer Aspekt, der ggf. zu bedenken wäre (je nachdem, wie man das Ganze grundsätzlich beurteilen möchte ...).

  • Ich meine, die VÖ des Schlussverzeichnisses und der Schlusstermin sind zwei verschiedene paar Schuhe. Sprich, hebt man den Schlusstermin auf, bleibt das Schlussverzeichnis trotzdem endgültig, denn die Fristen nach §§ 189 ff InsO sind völlig unabhängig von einem Schlusstermin. Die Aufhebung kann ja auch ganz einfache Gründe haben. Ich hatte das mal, dass der Schuldner zwischen Anberaumung und Termin geerbt hat. Das war dann noch langwieriges Verwerten. Ich weiß allerdings jetzt nicht mehr genau, ob ich den ST wirklich ganz aufgehoben habe, oder aber den TOP Einwendungen gegen das SV belassen habe:oops:. Ich glaube schon.

    Ein weiterer Aspekt, der ggf. zu bedenken wäre (je nachdem, wie man das Ganze grundsätzlich beurteilen möchte ...).

    sorry, aber was willst Du uns damit sagen ?

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