ds ist doch die Fangfrage: mit Zustimmung zur Schlussverteilung ist der Schlusstermin zu bestimmen. Warum soll ein Schlusstermin -mit Ausnahme krankheitsbedingter Abwesenheit des Vorsitzenden - aufgehoben werden ?
Lagen de Voraussetzungen zu seiner Anberaumung nicht vor, dann lagen auch die Voraussetzungen zur Zustimmung zur Schlussverteilung i.d.R. nicht vor, damit wäre diese zu widerrufen.....
Es wird kommentiert, dass der Beschluss über die Genehmigung der Schlussverteilung mit der 11er-Erinnerung anfechtbar sei.
Kann man denn überhaupt noch - zwar vor dem ST aber nach Rechtskraft der Genehmigung - diese noch mal eben aufheben / "widerrufen" ?
Und selbst wenn ja, hätte dies tatsächlich ein "Wiederöffnen" des Schlussverzeichnisses zur Folge, wenn zu diesem Zeitpunkt die mit der 188er-Vö in Lauf gesetzten Fristen der §§ 189 ff, 193 InsO bereits abgelaufen waren ?
Ich meine zu beiden Fragen: Nein.