Überwachung Obliegenheiten

  • Schuldner ist in der WVP.

    Ein Gläubiger bittet nun das Gericht den Schuldner unter Fristsetzung zu veranlassen, Unterlagen um die Bemühungen um eine Vollzeittätigkeit vorzulegen.
    Das ich die Auskunft vom Schuldner verlangen kann ist mir klar, aber m. E. hat der Gläubiger keinen Anspruch darauf, dass das Gericht auf seinen Antrag hin hüpft.

    Er hätte doch die Möglichkeit gehabt den TH damit zu beauftragen.


    Meinungen bitte.

  • Für ein Verfahren nach § 296 II InsO scheint das etwas dürftig zu sein, da müsste dann schon etwas mehr zur Glaubhaftmachung vorgetragen und ein Versagungsantrag vorgelegt werden.

    Und eine andere Anspruchsgrundlage gibt es für den Gl. nicht.

  • Sehe ich anders. Wenn ein Gläubiger Informationen haben will, ob der Schuldner sich um eine angemessene Tätigkeit bemüht, fordere ich den Schuldner dazu auf. Ansonsten würde § 295 I Nr. 3 InsO ins Leere gehen. Oder der Gläubiger müsste blind einen Versagungsantrag stellen, damit das Gericht tätig wird - das kanns doch auch nicht sein.
    Wobei es sich nur um ein Schreiben handelt. Das Ergebnis teile ich dann dem Gläubiger mit und der muss dann entscheiden, ob es ihm reicht, oder ob er einen Versagungsantrag stellt.

  • Würde das Schreiben des Gläubigers dem Schuldner unter Hinweis auf seine Obliegenheiten zur Erledigung binnen einer bestimmten Frist schicken und dem Gläubiger danach das Ergebnis mitteilen.
    Wenn Du dem Gl schreibst, dass Du das Deiner Ansicht nicht machen brauchst, weil Du die Obliegenheiten nicht überwachen musst, dauert das genauso lange.

    Habe einen Gläubiger der hat jetzt schon zigmal innerhalb kurzer Zeit was wissen wollen (denkt anscheinend, der TH berichtet wöchentlich), dem hab ich dann schon mitgeteilt, dass in der WVP nur 1x im Jahr berichtet wird und im Übrigen eine Überwachung durch das Gericht nicht erfolgt.

    Einmal editiert, zuletzt von Clau (6. Mai 2010 um 15:44) aus folgendem Grund: Wechstaben verbuchselt

  • Deshalb sollst du als Gericht den Schuldner ja auch auffordern;)
    Ich würde es machen. Sonst beschweren wir uns immer, dass die Verfahren keinen Gläubiger interessieren und wenn´s denn mal einer tut, ist´s auch wieder nicht recht.
    An den Treuhänder kannst du den Gläubiger m.E. nicht verweisen, es sei denn die Überwachung der Obliegenheiten wäre angeordnet. Was ich stark bezweifle.
    Blind würde ich als Gläubiger schon aus Kostengründen keinen Versagungsantrag stellen (in der WVP wird ja eine Gebühr fällig).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Im Null-Masse-Verfahren, wenn ich mal raten darf ;)
    Hast du einen kleineren Privatgläubiger oder einen größeren, der ständig in Insoverfahren auftaucht? Natürlich muss man vielleicht nicht auf Zuruf des Gläubigers springen, aber ich seh das Problem trotzdem nicht so ganz. Wie gesagt, ich wäre froh, wenn sich mehr Gläubiger mit dem Verfahren befassen würden.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Null-Verfahren, aber ich sehe trotzdem nicht ein, dass ich auf Zuruf des Gläubigers springen soll, zumal er kein Auskunftsrecht hat.

    Was mach ich denn nun?


    Meines Erachtens hast du 2 Möglichkeiten. Entweder du bist stur und berufst dich aufs Gesetz (Gläubiger hätte TH beauftragen können usw.) oder du bist nett und schreibst den Schuldner mal an. Diese Entscheidung kann ich dir leider nicht abnehmen. Ich persönlich würde den Schuldner allerdings mal anschreiben. Im Rahmen der Stundung müsste er sich ja auch im eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen. Da kannst du 2 Fliegen mit einer Klappe schlagen :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Null-Verfahren, aber ich sehe trotzdem nicht ein, dass ich auf Zuruf des Gläubigers springen soll, zumal er kein Auskunftsrecht hat.

    Was mach ich denn nun?

    Du hast doch schon oben angegeben, was Du machen willst/sollst;):"ich sehe trotzdem nicht ein, dass ich auf Zuruf des Gläubigers springen soll".

    Ich finde das sehr zwiespältig. Auf der einen Seite wie Maus und Astaroth. Letztlich nervt es es einige (mich eingeschlossen manchmal), dass sich kein Gläubiger rührt, egal wie negativ der Bericht des Verwalters ausfällt. Rührt sich mal einer, dann nervt das, weil man das Gefühl habe, man springt auf Kommando.
    Ich tendiere aber auch eher dazu, den Schuldner dann einfach mal aufzufordern, dazu nähere Angaben zu machen. Ich denke eher, man sollte das ruig machen. Es ist nur die Frage, wei weit man geht. Und ich würde jetzt nicht alle weiteren Detailfragen als MIttler klären. Aber die erste Grundanfrage, warum nicht. Der (arbeitslose) Schuldner hat nunmal die Erwerbsobliegenheit.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ihr habt mich überzeugt, morgen früh werde ich gleich den Schuldner auffordern. Vielen Dank für die Beiträge.



    Was denn jetzt? nicht mehr zickig;)?

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  • Ich habe noch nie so einen Gläubigerantrag bekommen, aber als Gericht würde ich den Schuldner doch (wegen der Stundung) nur zur Auskunft bitten, wenn eine Erwerbsobliegenheit (für eine Vollzeitstelle) nicht schon nach Aktenlage auszuschließen ist, z.B. weil Kleinkinder zu betreuen sind, Schuldner krank/ erwerbsunfähig ist usw.

    Beachtet Ihr das hier auch oder fordert Ihr den Schuldner auf Gläubigeranregung dann immer zur Auskunft auf?

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