In einer Teilungserklärung heisst es:
§ 9
Abs 4: Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, sein Wohnungseigentumsrecht zu teilen oder ..., sein Wohnungseigentumsrecht in ein Teileigentumsrecht oder sein Teileigentumjsrecht in ein Wohnungseigentumsrecht umzuwandeln, sofern die übrigen Wohnungseigentümer hierdurch nicht unzumutbar auf Dauer beeinträchtigt werden.
Abs 6: Die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer erteilen zu den Maßnahmen nach Absatz 4 ihre Zustimmung und verpflichten sich, alle erforderlichen Erklärungen unverzüglich abzugeben und entgegenzunehmen, einschließlich der Änderung und Ergänzung der Teilungserklärung ..., insbesondere für den Dachgeschossausbau.
Abs 7: Alle Wohnungs- und Teileigentümer bevollmächtigen den aufteilenden Eigentümer, die Teilungserklärung zu ändern, insbesondere auch für den Dachgeschossausbau. Die im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht erlischt mit dem Verkauf der letzten Einheit.
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Nun wird mir eine Urkunde vorgelegt, in der ein Teileigentümer (Dachgeschoss) sein Teileigentum auch aufgrund der obigen Vollmacht in Wohnungseigentum umwandelt.
Ich habe den Antrag beanstandet. Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum könne nur durch eine Änderung der Teilungserklärung, also durch alle Wohnungs- und Teileigentümer, erfolgen. Abgesehen davon, dass der Teileigentümer nur für sich handele, würde § 9 Absatz 4 der Teilungserklärung für eine entsprechende Änderung nicht ausreichen. Der entsprechende Passus sei nur schuldrechtlicher Art. Dies ergebe sich auch aus Absatz 6, der die übrigen WE-Eigentümer zur Mitwirkung bei entsprechenden Änderungen verpflichte. Eine nach außen wirksame Vollmacht sei also mit Absatz 4 nicht verbunden. Es sei eine Änderung der Teilungserklärung einzureichen (ggf. könne diese über die Vollmacht in Absatz 7 erklärt werden).
Der Notar meint, Absatz 4 müsse dahingehend ausgelegt werden, dass der betreffende Teileigentümer die Erklärungen allein abgeben könne. Es handele sich um eine nach außen wirksame Vollmacht. Zudem habe Absatz 4 dingliche Wirkung.
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