Regress

  • Über den "Widerspruch" des Betroffenen ist mit Erlass des Beschlusses nur in den Gründen zu befinden.
    Die Auslegung als künftige Beschwerde ist schon deshalb nicht möglich, da § 58 I FamFG hierfür eine Endentscheidung voraussetzt, gegen die man sich dann erst beschweren kann.

  • Wüsste nicht, warum man hier den Bezirksrevisor anhören sollte.
    Du machst deine Entscheidung, bei der in den Gründen die Einwendungen des Betroffenen im Anhörungsverfahren aufgreifst, und sagst, dass es quatsch ist (oder meinetwegen auch nicht:)).
    Der Regressbeschluss wird dann eh an den Bezirksrevisor zugestellt, der ja dann dadurch am Verfahren beteiligt ist...


    Das ist mir ganz neu. Weshalb sollte ich dem Revisor den Beschluss zustellen, wenn er vorher - wozu meist keine Veranlassung besteht - nicht zum Regress angehört wurde? :gruebel:

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