Ich habe einen merkwürdigen Fall, der mir so noch nicht untergekommen ist:
Käufer K erwirbt vom Erbbauberechtigten V ein seit 1924 bestehendes ErbbauR.
Sodann ändern K und der Grundstückseigentümer E den Inhalt des Erbbaurechts ab. Dazu heißt es:
"K und E ändern das von K erworbene Erbbaurecht und vereinbaren als den Inhalt des Erbbaurechtsvertrages neu was folgt:"
Danach folgt ein hier üblicher kompletter Erbbaurechtsvertrag (inkl. neuer Laufzeit, Veräußerungs- u. Belastungsbeschränkung, Heimfall, Erbbauzins usw.).
Am Ende sind sich dann die Beteiligten über "die Bestellung des Erbbaurechts" einig und bewilligen und beantragen u.a. Löschung des bisherigen Erbbauzinses und Neueintragung des neuen - wertgesicherten - Erbbauzinses.
Die Eintragung der Inhaltsänderung ist nicht (ausdrücklich) bewilligt und beantragt.
Fragen:
- Kann man überhaupt so umfangreiche Änderungen vornehmen, dass am Ende letztlich ein Recht mit komplett neuem Inhalt steht?
Mir erscheint das als Inhaltsänderung recht viel.
. - Kann man die Erklärungen dahingehend auslegen, dass auch die Eintragung der Inhaltsänderung bewilligt u. beantragt ist?
Ich denke nämlich, dass die Löschung des bisherigen Erbbauzinses sowie die Neueintragung nur mit der Inhaltsänderung eingetragen werden sollen.
Nachtragsfrage:
Das ErbbauR ist in Abt. II mit einem Leitungsrecht (nachrangig zum bisherigen Erbbauzins) belastet. Muss der Berechtigte der Inhaltsänderung zustimmen?
Ich tendiere im Moment zu "nein", da ich mir nicht vorstellen kann, wie das Leitungsrecht dadurch beeinträchtigt sein könnte.