Erbschaft bei Inso

  • Hallo,

    bei einer Inso ist der Erbfall eingetreten. Er trat lange vor der Eröffnung des Verfahrens ein (Tod der Mutter, Nachrücken in der Erbfoge) und war nicht vorhersehbar. Die Erbmasse "entstand" 1945 durch Enteignungen und spätere Ersatzansprüche gegen das Land.

    Die Erbmasse genügt nicht zur Befriedigung der Gläubiger.

    1. Wer darf den Erbschein beantragen? Ausschließlich der IV? Ist er berechtigt, die Vergütung des Notars aus der Erbmasse zu verweigern (bei Bezug von Sozialhilfe)?

    2. Gibt es Freibeträge gem. "Zuflussprinzip" oder gilt ausschließlich das Datum an dem die Mutter verstarb, also 1995?

    3. Kann ein IV auf Antrag des Schuldners gewechselt werden, wenn er sich ungebührlich verhält, weil er die Lage offenbar gar nicht peilt?

    4. Der Gläubiger ist Miterbe und die gesamte Masse soll seitens des Landes an einen RA (der das o.g. Verfahren bearbeitet) gezahlt und von dort verteilt werden. Ist dies unzulässig?

    5. Kann das erbteil vom RA zurückbehalten werden bis eine Klärung von Frage 2 ggf. gerichtlich geklärt ist?

  • @ Rainer:

    Doch der IV kann einen Erbscheinsantrag stellen, habe ich schon mehrfach gemacht. Dies hat nämlich nichts mit der Annahme der Erbschaft zu tun, die mit der Antragstellung nix zu tun hat. Da die Beauftragung eines Notars unnötig ist, würde ich die Zahlung der Kosten verweigern.

    Mich würde aber interessieren, wann die Erbschaft angefallen ist. M.E. kommt es nämlich nicht auf den Tod des Erblassers, sondern den Wegfall des Vorerben an.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • InsbürO 2005, 130 - 135 (Ausgabe 4)

    Das Nachlassgericht erteilt dem oder den Erben gem. § 2353 BGB auf http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_3Antraghttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_5 einen http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_4Erbscheinhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_6. Das Antragsrecht für den http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_5Erbscheinhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_7 liegt allein bei dem Schuldner; eine Antragstellung durch den Verwalter ist gem. § 83 InsO nicht zulässig.

    Mal sehen, was die Kommentare sagen.

  • Also das halte ich für nicht zwingend. Die Annahme der Erbschaft erfolgt im einfachsten Fall durch Zeitablauf, nicht durch einen Erbscheinsantrag.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Zunächst ist zu klären

    - wann der Erbfall eintrat;
    - ob der Schuldner ursprünglicher Erbe oder Miterbe, Erbeserbe oder Nacherbe ist;
    - ob das betreffende Vermögen überhaupt in den Nachlass fällt oder ob ein etwaiger Anspruch nach dem VermG unmittelbar in der Person des Rechtsnachfolgers des Erblassers entstanden ist.

  • - ob das betreffende Vermögen überhaupt in den Nachlass fällt oder ob ein etwaiger Anspruch nach dem VermG unmittelbar in der Person des Rechtsnachfolgers des Erblassers entstanden ist.



    Wenn dies natürlich der Schuldner ist, dann dürfte der Anspruch ohne Umweg in die Insolvenzmasse fallen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ Rainer:

    Doch der IV kann einen Erbscheinsantrag stellen, habe ich schon mehrfach gemacht. Dies hat nämlich nichts mit der Annahme der Erbschaft zu tun, die mit der Antragstellung nix zu tun hat. Da die Beauftragung eines Notars unnötig ist, würde ich die Zahlung der Kosten verweigern.

    Mich würde aber interessieren, wann die Erbschaft angefallen ist. M.E. kommt es nämlich nicht auf den Tod des Erblassers, sondern den Wegfall des Vorerben an.



    Hallo,

    die Gebühren für den Erbschein sind beim Nachlassgericht und Notar identisch. Zumindest das hiesige Nachlassgericht empfiehlt den Notar, da Arbeitsüberlastung.

    Der Vorerbe verstarb lange vor Eröffnung des Verfahrens.

  • Du meinst wohl die Gebühr für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung. Die betreffende Gebühr ist bei Nachlassgericht und Notar nicht identisch, weil bei letzterem 19 % Umsatzsteuer anfallen.

    Die Verfahrensweise des Nachlassgerichts, die Beteiligten wegen "Arbeitsüberlastung" an die Notariate und damit auf den beschriebenen und wesentlich teuereren Weg zu verweisen, ist eine Frechheit, die ich zur dienstaufsichtsrechtichen Überprüfung stellen würde. Das Nachlassgericht ist zuständig, also hat es seine Aufgaben auch zu erledigen.

    Sich einerseits gegen die Übertragung der Nachlasssachen an die Notare zu wenden und andererseits die Leute wegen Arbeitsüberlastung an die Notare zu verweisen, passt wunderbar zusammen.

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