Mündel zieht ins Ausland

  • Vielleicht kann mir einer helfen.

    Ein Kind (15) steht unter Vormundschaft (Eltern tot). Das Kind ist inzwischen bei Verwandten in Spanien. Die Oma (Vormund) will auch nach Spanien ziehen. Wie wirkt sich das auf die Vormundschaft aus. Bin ich noch zuständig? Erkennt Spanien eine deutsche Vormundschaft an oder ist dann Spanien zuständig? Das JA ist auch ratlos.

  • Dann dürfte Spanien zuständig sein. Umgekehrt ist es ja auch so. Ich hatte vor einiger Zeit ein Verfahren, da war in Tschechien Vormundschaft für ein dortiges Waisenkind angeordnet. Der Vormund ist dann mit dem Kind nach Deutschland gezogen und damit waren wir zuständig und auch das hiesige Jugendamt.

  • Grs. ja :daumenrau

    Solange aber Mündelvermögen sich noch in Deutschland befindet , bleibt immer eine Notzuständigkeit hier als Fürsorgegericht.

  • Habe aktuell einen ähnlichen Fall. Das Kind lebt seit 4 jahren (!) mit seinem Vormund in Italien. Empfehle hier den Kommentar Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht. Für Italien und auch Spanien gilt sodann das Haager Minderjährigenschutzabkommen 1961 BGBl. Nr. 446/1975. Habe nur den nachfolgenden Link gefunden, aus dem sich ergibt, dass Spanien und in meinem fall Italien später wohl ebenso beigetreten sind.
    http://www.asyl.at/connectingpeop…r_abkommen.pdfx

    Mein Beitrag kommt vermutlich etwas spät, für andere ist er hoffentlich dennoch nützlich.:)

    Grüße

  • Habe aktuell einen ähnlichen Fall. Das Kind lebt seit 4 jahren (!) mit seinem Vormund in Italien. Empfehle hier den Kommentar Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht. Für Italien und auch Spanien gilt sodann das Haager Minderjährigenschutzabkommen 1961 BGBl. Nr. 446/1975. Habe nur den nachfolgenden Link gefunden, aus dem sich ergibt, dass Spanien und in meinem fall Italien später wohl ebenso beigetreten sind.
    http://www.asyl.at/connectingpeop…r_abkommen.pdfx

    Mein Beitrag kommt vermutlich etwas spät, für andere ist er hoffentlich dennoch nützlich.:)

    Grüße



    Und ich hätte zuerst § 99 Abs. 2 FamFG vollständig lesen sollen, dann hätte ich mir meine Recherche sparen können...

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