PFÜB und Insolvenz

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade:

    Habe im März 2010 einen PFÜB erlassen.
    Gläubiger sind die beiden minderjährigen Kinder, vertreten durch das Jugendamt.

    Gepfändet wird das Arbeitseinkommen des Schuldners nach § 850 d ZPO.Gepfändet wird wegen eines Unterhaltsrückstands für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.01.2010 sowie den laufenden Unterhalt ab dem 01.02.2010.

    Der Schuldner hat hier nun einen Antrag nach § 765 a ZPO gestellt.Er beantragt die Zwangsvollstreckung aus dem PFÜB, soweit diese auf vor dem 02.12.009 entstandenen Ansprüche beruht für unzulässig zu erklären.Als Gründe gibt er an, dass das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 02.12.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet hat.Die entsprechenden Unterhaltsrückstände sind vor der Insolvenzeröffnung entstanden.Die Zwangsvollstreckung wegen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener Unterhaltsansprüche gegen ihn sei unzlässig.Der Schuldner beruft sich auf das einschlägige Zwangsvollstreckungsverbot nach Insolvenzrecht.

    Habe daraufhin die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt und das Jugendamt zu dem Antrag angehört.
    Es beantragt den Antrag des Schuldners abzulehnen.Die Unterhaltsansprüche ab 01.10.2009 werden im Rahmen einer Beistandschaft verfolgt.Die Unterhaltsforderung vom 01.10.2009 bis 30.11.2009 wurde ordnungsgemäß zum Insolvenzverfahren angemeldet und ist nicht Gegenstand der Pfändung.Als Beleg liegt mir die Forderungsanmeldung vor.Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind die Unterhaltsforderungen ab dem 01.12.2009.

    Was sagt ihr nun dazu ?Antrag zurückweisen ?

  • Es geht ihm wohl eher um die Rückstände, die durch die Fälligkeit am 01.12.2009 entstanden sind und die sind nun mal auch Insolvenzforderungen, weil das Verfahren am 02.12.2009 eröffnet wurde.

    Das Problem dabei ist aber, ob aufgrund der Pfändung von dem Drittschuldner bereits Zahlungen geleistet wurden. Diese wären zunächst auf die Kosten und dann auf die ältesten Rückstände, also die Rückstände, die vom 01.12.2009 stammen, zu tilgen. Damit wäre die Pfändung hinsichtlich dieser Rückstände beendet und es fehlt ein Rechtschutzbedürfnis.

    Ob das aber so ist, musst Du erst noch ggfs. mit dem Drittschuldner und/oder JA klären.

  • Wenn das Insolvenzverfahren am 2.12. eröffnet wurde, gilt das Vollstreckungsverbot für Unterhaltsrückstände vom 1. + 2.12. Diesbezüglich hat der Schuldner wohl Recht.

    Es ist übrigens nicht § 765 a ZPO, sondern § 766 ZPO. Also stellt sich nur die Frage: Abhilfe oder Nichtabhilfe mit Vorlage an den Richter.

  • Es stellt sich dabei auch noch die Frage, ob die Formuliegung in der Pfändung noch richtig ist.

    Es darf nämlich nur in den erweiterten Pfandbereich vollstreckt werden, mit der Folge, dass der normale Pfandbereich auch nach der RSB für diese Pfändung nicht zur Verfügung steht.

  • Es ist doch sicher nicht so schwer zu erkennen, dass ein am 01.12. fälliger Unterhalt eine Insolvenzforderung ist, wenn an 02.12. das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

    Du musst die Antworten auf Deine Fragen auch lesen.

  • Ja, zunächst müsste die Pfändung wegen des vor der Eröffnung fälligen Unterhalts aufgehoben werden, weil es sich dabei um eine Insolvenzforderung handelt, wie der Schuldner wohl richtig festgestellt hat.

    In der Pfändung darf nicht einfach nur der unpfändbare Betrag angegeben werden sondern muss zum Ausdruck bringen, dass nur der Teil des AE gepfändet wird, der aus dem erweiterten Pfandbereich zusätzlich pfändbar ist (also die Differenz zwischen dem unpfändbaren Betrag nach § 850d ZPO, den Du festsetzt und dem undpfändbaren Betrag, der für alle gewöhnlichen Gläubiger pfändbar ist. Der pfändbare Betrag nach § 850c ZPO ist Tabu und von der Abtretung an den TH erfasst wenn das Verfahren aufgehoben wird.

  • Soviel :teufel: wegen 1 oder 2 Tagen Unterhalt?

    Getilgt werden erst die Zinsen, dann die Kosten, dann die Hauptschuld, dann erst der laufende Unterhalt.

    Selbst wenn der Schuldner ein Einkommen von nur ca. 1000 €uro hat, dürfte die Forderung längst getilgt sein.


    §_366 BGB
    Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen

    (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
    §§§

    §_367 BGB

    (1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

  • Noch eine Frage die mich interessiert:

    Kann denn die Pfändung einer getilgten Forderung nachträglich vom Vollstreckungsgericht für unzulässig erklärt werden oder kann das VG die Pfändung nur wegen Unzulässigkeit einstellen. Ist das nicht ein Unterschied?

  • Hallo,
    ich habe eine gedankliche Blockade und hoffe darauf, dass ihr mir helfen könnt. Über die Suchfunktion wurde ich nicht wirklich fündig, da ging es entweder um nach InsO-Eröffnung erwirkte PfÜbse, das Thema Rückschlagsperre, oder um laufenden Unterhalt.
    Zu meinem Fall:
    PfÜb wegen Unterhaltsrückstand (2000,00 €) sowie laufenden Unterhalt ab März 2015 bis Januar 2016 wird im März 2015 zugestellt. Gepfändet wird Arbeitseinkommen.
    Im August 2016 wird über das Vermögen des Schuldners das InsO-Verfahren eröffnet.

    Der Gläubiger ist damit wegen der noch offenen Unterhaltsforderungen (nur Unterhaltsrückstände, kein lfd. Unterhalt) InsO-Gläubiger und unterliegt damit grundsätzlich den Beschränkungen des § 89 InsO. Dunkel in Erinnerung habe ich noch bei dem Thema § 850d ZPO die Begrifflichkeit "einheitliches Pfandrecht". Ich meine, dass man früher diese Thematik über § 114 Abs. 3 InsO gelöst hat, sodass der Gläubiger nur noch eingeschränkt auf das Pfandrecht zurückgreifen konnte. § 114 InsO ist aufgehoben worden. Hat der Gläubiger hier ein Pfandrecht erworben, was es ihm ermöglicht, auch nach InsO-Eröffnung in das Arbeitseinkommen des Schuldners (850c- und 850d-Bereich) zu vollstrecken, bis seine vollständigen Unterhaltsrückstände bedient sind? Ich bin etwas verwirrt.

    Liebe Grüße

  • Hallo,
    ich habe eine gedankliche Blockade und hoffe darauf, dass ihr mir helfen könnt. Über die Suchfunktion wurde ich nicht wirklich fündig, da ging es entweder um nach InsO-Eröffnung erwirkte PfÜbse, das Thema Rückschlagsperre, oder um laufenden Unterhalt.
    Zu meinem Fall:
    PfÜb wegen Unterhaltsrückstand (2000,00 €) sowie laufenden Unterhalt ab März 2015 bis Januar 2016 wird im März 2015 zugestellt. Gepfändet wird Arbeitseinkommen.
    Im August 2016 wird über das Vermögen des Schuldners das InsO-Verfahren eröffnet.

    Der Gläubiger ist damit wegen der noch offenen Unterhaltsforderungen (nur Unterhaltsrückstände, kein lfd. Unterhalt) InsO-Gläubiger und unterliegt damit grundsätzlich den Beschränkungen des § 89 InsO. Dunkel in Erinnerung habe ich noch bei dem Thema § 850d ZPO die Begrifflichkeit "einheitliches Pfandrecht". Ich meine, dass man früher diese Thematik über § 114 Abs. 3 InsO gelöst hat, sodass der Gläubiger nur noch eingeschränkt auf das Pfandrecht zurückgreifen konnte. § 114 InsO ist aufgehoben worden. Hat der Gläubiger hier ein Pfandrecht erworben, was es ihm ermöglicht, auch nach InsO-Eröffnung in das Arbeitseinkommen des Schuldners (850c- und 850d-Bereich) zu vollstrecken, bis seine vollständigen Unterhaltsrückstände bedient sind? Ich bin etwas verwirrt.

    Liebe Grüße

    S. Paragraf 89 Abs. 1 InsO.


  • Der Knoten ist durch den § bei mir noch immer nicht gelöst. Das Pfandrecht an dem Arbeitseinkommen, was nach Eröffnung InsO entsteht, ist bereits vor Inso entstanden (BGH, 31.10.2003, IXa ZB 200/03). Ich meine das war unter "einheitliches Pfandrecht" zu verstehen. Der Gläubiger hat daher bereits vor InsO ein (Absonderungs-) recht an dem Einkommen erlangt. Inwieweit §91inso dennoch von Bedeutung sein soll, erschließt sich mir noch nicht. Wenn ich den PfÜb aufhebe, nehme ich dem Gläubiger doch sein Pfand- und damit Absonderungsrecht, was bereits vor InsO entstanden ist. 91 zielt nur auf rechte ab, die nach Eröffnung erlangt werden (bzw. nicht erlangt werden können)

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