Rücktritt Erbvertrag

  • ich habe einen gemeinsamen Erbvertrag von Ehegatte, die sich beide zu alleinigen Erben einsetzten und dann als Schlusserben zu 1/2 Verwandten von ihr und zu 1/2 Verwandten von ihm. Sie habe sich vorbehalten, dass der Überlebende die Bestimmungen nach seinem Tod noch ändern darf.
    Die Ehefrau als Überlebende hat dann nach dem Tod ihres Mannes ein Testament gemacht, indem sie die Schlusserben neu einsetzt und TV anordnet. Das ist so ok oder wegen §§ 2293 und 2298 III BGB, oder?

  • Und wonach ist das möglich? Ist es ganz einfach so, dass man sagt die Bindungswirkung gem. § 2289 II ist nicht gegeben, weil insoweit eine vertragsmäßigkeit nicht gewollt ist?
    Es handelt hier jetzt nämlich in einer Gurndbuchsache der TV..muss deswegen sicher gehen, dass er das auch darf ;)

  • Ein Änderungsvorbehalt ist beim Erbvertrag genauso möglich wie beim gemeinschaftlichen Testament. Im Gegensatz zu letzterem muss beim Erbvertrag aber mindestens eine vertragsmäßige Verfügung verbleiben, die nicht von dem Vorbehalt betroffen ist. Das ist hier mit der gegenseitigen Erbeinsetzung der Vertragschließenden der Fall, weil sich der Vorbehalt auf die Verfügung des überlebenden Ehegatten beschränkt (vgl. Palandt/Edenhofer § 2289 Rn.9 m.w.N.).

    Die Ausübung des Vorbehalts hat mit einem Rücktritt vom Erbvertrag nichts zu tun, sondern ist Verfügung von Todes wegen. Die Rücktrittsform des § 2296 Abs.2 BGB muss demzufolge nicht eingehalten werden (Palandt/Edenhofer § 2289 Rn.8 a.E. m.w.N.).

    Nebenbei: Wodurch hat sich der Testamentsvollstrecker in der vorliegenden Grundbuchsache legitimiert und worauf bezieht sich das Handeln des TV? Der Erbvertrag i.V.m. mit dem (notariellen?) Nachtragstestament genügt hierfür nicht.

  • Ja das Nachtragstestament ist in notarieller Form.
    Der TV hat gleichzeitig auch die Erteilung eines TV-Zeugnisses beantragt. das bearbeite ich auch als Nachlassrpfl'in. Also kann ich nachlassrechtlich sagen, er ist wirksam zu TV ernannt worden, mache das TV-Zeugnis und wenn mir das vorliegt kann ich die Gurndbuchanträge vollziehen?!

  • Wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat, bevor er zu notarieller Urkunde handelte, würde ich das so sehen. Denn er kann nur wirksam als TV handeln, wenn er es bereits ist. Hat er das Amt erst nach seinem notariellen Handeln angenommen, muss er sein eigenes Handeln nachgenehmigen (Palandt/Edenhofer § 2202 Rn.1). Im notariellen Handeln als solchem kann die Annahme des Amtes nicht erblickt werden, weil diese gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist (§ 2202 Abs.2 S.1 BGB).

    Dass das TV-Zeugnis erst nach dem notariellen Handeln des TV erteilt wird, ist dagegen ohne Belang. Denn ob der TV sein Amt in dem beschriebenen Sinne rechtzeitig angenommen hat, ist für Dich aufgrund der Nachlassakten offenkundig. Hat er es aber nicht rechtzeitig angenommen, ist ohnehin seine Nachgenehmigung erforderlich und diese Nachgenehmigung erfolgt erst nach Erteilung des TV-Zeugnisses.

  • Er hat das Amt vorher angenommen und dies schriftlich zur Nachlassakte eingereicht. Im Antrag auf Erteilung des TV-Zeugnisses hat er dann die Annahme in Form des § 29 GBO erklärt.
    Ich muss aber jetzt trotzdem warten bis das TV-Zeugnis erteilt ist, bevor ich die Grundbuchanträge vollziehen kann ?!

  • Die Rechtzeitigkeit der Amtsannahme ist Dir -streng genommen- nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.

    Ich möchte noch auf einen anderen Gesichtspunkt hinweisen. Hörst Du zur Erteilung des Zeugnisses nur die Schlusserben aufgrund des Nachtragstestaments oder auch die ursprünglichen Schlusserben nach dem Erbvertrag an, soweit sie mit den Schlusserben gemäß Nachtragstestament nicht ohnehin identisch sind? Letztere müsste man -wieder streng genommen- ebenfalls anhören, weil die Erteilung des TV-Zeugnisses die wirksame Aufhebung der erbvertraglichen Schlusserbeneinsetzung voraussetzt. Wenn man die Anhörung des betreffenden Personenkreises ebenfalls für erforderlich hält, so dürfte daraus folgen, dass man die Grundbucheintragungen tunlichst nicht vor der Erteilung des Zeugnisses vornehmen sollte.

  • Vielleicht steh ich ja auf dem Schlauch:
    Aber warum braucht man für Grundbuchvorgänge ein TV-Zeugnis, wenn ein notarielles Testament vorliegt?

  • Braucht man an sich nicht, aber der TV wird es wohl für andere Zwecke benötigen, weil in der Regel wenig Neigung besteht, dem Rechtsverkehr mit dem Testament (einschließlich etwaiger Interna), der Eröffnungsniederschrift und einem Nachweis über die erfolgte Amtsannahme vor der Nase herumzuwedeln.

    Dass zusätzlich zum notariellen Testament und der Eröffnungsniederschrift für Grundbuchzwecke auch der Nachweis der Amtsannahme in der Form des § 29 GBO zu führen ist, hatten wir schon wiederholt an anderer Stelle diskutiert.

  • Meiner Erfahrung nach ist die Neigung eher hoch, da jeder TV ja die Gebühren fürs Zeugnis (ist ja im Nu ein dreistelliger Betrag) umgehen möchte.

    Wenn die Nachlassakte dem GBA vorliegt, ebenso wie die bereits erstellte Notarurkunde über irgendwelche Grundstücksgeschäfte, dann ist die Amtsannahme dem GBA offenkundig und ich brauche keine weiteren Nachweise nach 29 GBO. Zumindest wird das bei unseren Gerichten so gehandhabt. Ich hatte daher noch nie ne Anfrage wegen einem TV-Zeugnis neben einem notariellen Testament.

  • Die Rechtzeitigkeit der Amtsannahme ist Dir -streng genommen- nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.


    Der TV hat am gleichen Tag beim Notar den Antrag auf TV-Zeugnis gestell und die Grundbucherklärungen abgegeben. beides ist auch am gleichen Tag zu den Akten gelangt (also Anträge im GB-Amt und Anttrag auf TV in Nachlassakte). Also doch rechtzeitige Amtsannahmeerklärung gem. §29 GBO??

    Ich möchte noch auf einen anderen Gesichtspunkt hinweisen. Hörst Du zur Erteilung des Zeugnisses nur die Schlusserben aufgrund des Nachtragstestaments oder auch die ursprünglichen Schlusserben nach dem Erbvertrag an, soweit sie mit den Schlusserben gemäß Nachtragstestament nicht ohnehin identisch sind? Letztere müsste man -wieder streng genommen- ebenfalls anhören, weil die Erteilung des TV-Zeugnisses die wirksame Aufhebung der erbvertraglichen Schlusserbeneinsetzung voraussetzt. Wenn man die Anhörung des betreffenden Personenkreises ebenfalls für erforderlich hält, so dürfte daraus folgen, dass man die Grundbucheintragungen tunlichst nicht vor der Erteilung des Zeugnisses vornehmen sollte.



    ich habe bisher nur die Erben aus dem Nachtragstestament angehört. Dies sind z.T die Kinder der verstorbenen Erben aus dem ursprünglichen Testament. Um alle beteiligten aus dem ursprünglichen Testament anzuhören müsste ich also erforschen, was mit den genannten Personen passiert ist. wenn sie getsorben sind alles ok, wenn nicht auch anhören...

  • Die Rechtzeitigkeit der Amtsannahme ist Dir -streng genommen- nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.


    Der TV hat am gleichen Tag beim Notar den Antrag auf TV-Zeugnis gestell und die Grundbucherklärungen abgegeben. beides ist auch am gleichen Tag zu den Akten gelangt (also Anträge im GB-Amt und Anttrag auf TV in Nachlassakte). Also doch rechtzeitige Amtsannahmeerklärung gem. §29 GBO??

    Nein, weil die Amtsannahme erst mit dem Eingang der Annahmeerklärung beim Nachlassgericht wirksam wird. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem Zeitpunkt der "gleichzeitigen" Abgabe der notariellen Grundbucherklärungen. Letztere müssen nicht beim Grundbuchamt eingehen, um ihre Wirksamkeit zu entfalten.

    ich habe bisher nur die Erben aus dem Nachtragstestament angehört. Dies sind z.T die Kinder der verstorbenen Erben aus dem ursprünglichen Testament. Um alle beteiligten aus dem ursprünglichen Testament anzuhören müsste ich also erforschen, was mit den genannten Personen passiert ist. wenn sie getsorben sind alles ok, wenn nicht auch anhören...



    Wie gesagt, das mit der Anhörung war nur ein Gedanke. Es stellt sich eben die Frage, ob man in jeder Hinsicht auf der sicheren Seite sein will.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!