Pfändung von Unterhalt bei Insolvenz

  • Folgender Sachverhalt:

    Eine Unterhaltsgläubigerin pfändet das Arbeitseinkommen des Schuldners aufgrund Unterhaltsansprüchen.
    Nun weist der Schuldner darauf hin, dass über sein Vermögen das Insoverfahren eröffnet wurde und der Rechtsstreit sich damit erledigt hätte.
    Die Pfändung würde eigentlich in die Rückschlagsperre des § 88 InsO fallen und damit unwirksam werden.
    Aber dies gilt ja nicht bei Unterhaltsgläubigern, weil sie keine Insogläubiger sind. Diese können doch in den Teil der Bezüge pfänden, der für andere Gläubiger nach 850 c nicht pfändbar ist (weitergehende Pfändung).

    Meine Frage ist: Gilt diese zulässige Pfändung nur für laufende Unterhaltsansprüche oder auch für rückständigen Unterhalt??:nixweiss:
    (hier wird nämlich nur der Rückstand gepfändet).

  • Darüber kann man sicherlich wieder trefflich streiten. M.E. gilt - vereinfacht - folgendes:

    1. Die privilegierte Vollstreckung für Unterhaltsgläubiger gemäß § 89 Abs. 2 InsO funktioniert nur für die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Unterhaltsforderungen, also soweit der Unterhaltsgläubiger Neugläubiger ist (vgl. Eickmann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 89 Rz. 3, 13).

    2. Die Rückschlagsperre nach § 88 InsO erfasst ihrem Wortlaut nach zwar nur Sicherungen an dem zur Insolvenzmasse gehörigen Vermögen. Erfasste die Pfändung des Unterhaltsgläubigers im Fall auch den nur privilegiert pfändbaren Einkommensteil, würde insoweit - mangels Massezugehörigkeit - zwar § 88 eigentlich nicht greifen. Allerdings hätte ich Bedenken gegen eine "gesplittet wirkende" Rückschlagsperre und plädiere daher für eine auch auf den privilegierten Teil durchschlagende Rückschlagsperre.

    Sollte allerdings schon eine Zahlung auf die Pfändung erfolgt sein, wäre § 88 InsO hinfällig und es käme nur noch Anfechtung nach § 131 InsO in Betracht, die dann jedoch - mangels Gläubigerbenachteiligung - nicht den privilegierten Teil erfasst.

    3. Für weitere Verkomplizierungsmöglichkeiten verweise ich auf die threads, in denen die BGH-Erfindung der "absolut schwebenden Unwirksamkeit" einer ZwaSiHyp im Rahmen des § 88 InsO diskutiert wurde.

  • Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO gilt auch für den Deliktsgläubiger, soweit dieser Insolvenzgläubiger ist, d.h. seine Forderung vor Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner erworben hat.

  • "Aber dies gilt ja nicht bei Unterhaltsgläubigern, weil sie keine Insogläubiger sind. Diese können doch in den Teil der Bezüge pfänden, der für andere Gläubiger nach 850 c nicht pfändbar ist (weitergehende Pfändung)."

    Das "weil" ist nicht richtig. Insolvenzgläubiger sind Unterhaltsgläubiger dann, wenn ihre Forderungen vor der Eröffnung entstanden sind.

    Keine Insolvenzgläubiger, also Neugläubiger sind sie nur mit den Unterhaltsforderungen, die nach der Eröffnung entstanden sind. In der Regel der laufende Unterhalt.

    Da es in Deinem Fall aber nur um Rückstände geht, düften die alle Insolvenzforderungen sein, sofern die Eröffnung nicht schon länger zurück liegt.

    Und ansonsten schließe ich mich den Ausführungen von chick an :D

    Was allerdings die Deliktsforderungen von JS hier mit den Unterhaltsrückständen zu tun haben ist mir schleierhaft.

  • Danke für die Antworten!!! Haben mir auf jeden Fall weitergeholfen.

    Habe aber noch eine zusätzliche Frage:
    Die zulässige Pfändung während der Insolvenz für Unterhaltsgläubiger gilt aber nur für Arbeitseinkommen, oder? Kontopfändung geht nicht!?

    Und wie sollte man am besten vorgehen?
    Die Pfändung wird dann ja automatisch mit InsoEröffnung unwirksam. Muss ich einen gesonderten Aufhebungsbeschluss machen oder der Gläubigerin dies vorher mitteilen.

  • Habe aber noch eine zusätzliche Frage:
    Die zulässige Pfändung während der Insolvenz für Unterhaltsgläubiger gilt aber nur für Arbeitseinkommen, oder? Kontopfändung geht nicht!?



    Bedingt richtig: Der Unterhaltsgläubiger als Neugläubiger kann zunächst über § 89 II InsO in den privilegiert pfändbaren Teil des Einkommens vollstrecken. In sonstiges pfändbares Vermögen kann er grundsätzlich nicht vollstrecken, was sich zwar nicht unmittelbar aus § 89 InsO, aber aus den Massezuordnungsregeln der §§ 35 f., 38, 49-51 und 53 InsO sowie aus § 91 InsO ergibt (vgl. HK-Eickmann, § 89 Rz. 13). Hingegen besteht noch die (überwiegend theoretische) Möglichkeit, dass der Neugläubiger während des laufenden Insolvenzverfahrens in insolvenzfreies Vermögen vollstreckt - relevant dürfte insoweit jedoch allenfalls freigegebenes Vermögen sein. Da kann es aber im Einzelfall durchaus Sinn machen, sich z.B. mit ZwaSiHyp auf ein freigegebenes Grundstück zu setzen, um dann bei einer Verwertung als Lästigkeitsgläubiger ein bisschen was zu kassieren.

    Und wie sollte man am besten vorgehen?
    Die Pfändung wird dann ja automatisch mit InsoEröffnung unwirksam. Muss ich einen gesonderten Aufhebungsbeschluss machen oder der Gläubigerin dies vorher mitteilen.



    Eine von der Rückschlagsperre erfasste Sicherheit durch Zwangsvollstreckung wird zwar durch die Insolvenzeröffnung automatisch unwirksam; die öffentlich-rechtliche Verstrickung fällt jedoch nicht automatisch weg. Wenn man die Konsequenzen aus der oben genannten BGH-Erfindung (absolut schwebende Unwirksamkeit) mal ausblendet (weil es letztlich Quatsch ist), gehen die Meinungen dahin, dass das Gericht von Amts wegen aufheben kann/soll bzw. dass in jedem Fall der IV die Aufhebung beantragen/durchsetzen kann (Eickmann, a.a.O. Rz. 12)

  • In dem Zusammenhang drängt sich mir noch eine theoretische Frage auf:

    Wenn ein Neugläubiger wegen seiner Unterhaltsansprüche in den erweiterten Pfandbereicht pfändet, was er nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO darf und die laufenden Unterhaltsbeträge können nicht getilgt werden (Rückstände laufen also wieder auf), was hat das dann für Folgen, wenn das Verfahren aufgehoben wird oder nach sechs Jahren die WVP endet.

    Von der Logik denke ich mir, dass die Pfändung auch in der WVP nur für den erweiterten Bereich gilt (GL durfte ja nur in diesen Bereich vollstrecken), sonst würde die Pfändung (bei Ausdehnung auf den gesamten pfändbaren Teil) der Abtretung zugunsten des TH im Rang vorgehen. Das ist ja nun nicht gewollt.

    Aber nach der Laufzeit der Abtretung gibt es meiner Meinung nach keinen Automatismus, dass sich die Pfändung auf den gesamten pfändbaren Teil ausdehnt. Muss der Gl. dann per Gerichtsbeschluss die Pfändung auf den gesamten pfändbaren Teil erweitern lassen? Ich denke schon, da die Vollstreckung zum Zeitpunkt des Erlasses und der Zustellung den Umfang des Vollstreckungszugriffs genau begrenzt hat.

    Würde man das verneinen, dann müsste man sich auch fragen, warum sich die Pfändung nicht schon nach der Aufhebung des Verfahrens auf den gesamten pfändbaren Teil ausgedehnt hat. Klar, ist nicht gewollt. Aber die Einschränkung in § 89 ABs. 2 Satz 2 InsO gilt halt eben nur mal für das Verfahren.

  • Ich schließe mich der Meinung an, dass die Pfändung auch nach dem Ende der WVP nur für den erweiterten Bereich gilt. Der Pfändungsbeschluss wurde ja nur in diesem vorgegebenen Umfang an den Drittschuldner zugestellt und damit auch nur insoweit wirksam.


    Wie ist es dann eigentlich mit anderen Gläubigern/Neugläubiger, die keine Unterhaltsforderung geltend machen?
    Diese dürfen ja schon vollstrecken, aber nur in den Teil des Vermögens, der nicht zur Insomasse gehört oder der freigegeben wurde.
    Wie kann ich überprüfen, ob die Pfändung (hier Kontopfändung) für einen Neugläubiger geht oder nicht?

  • @hego
    In der WVP kann eine nach InsEröffnung von einem Neu-Unterhaltsgläubiger ausgebrachte Pfändung den allgemein pfändbaren Teil des Einkommens m.E. deshalb nicht erfassen, weil die Abtretung nach § 287 vorrangig ist. Vor diesem Hintergrund bedürfte es vielleicht auch gar keiner expliziten Beschränkung auf den privilegierten Einkommensteil, was dann wiederum dazu führen würde, dass mit dem Ende der WVP die (von vornherein unbeschränkte) Pfändung des Unterhaltsgläubigers beim allgemein pfändbaren Einkommensteil "nachrückt", es also keines besonderen Erweiterungsbeschlusses bedarf.

    Natürlich kann eine unbeschränkte, während des laufenden Insolvenzverfahrens ausgebrachte Pfändung des Unterhaltsgläubigers den DS verwirren und zum Konflikt mit dem IV/TH führen. Wenn sich die Beteiligten nicht freiwillig vernünftig verhalten, wäre evtl. eine zeitlich bis zum Ende der § 287er-Abtretung begrenzte Pfändung eine Idee - wenn sowas geht.:gruebel:

    @irina
    Rein praktisch wird eine Kontopfändung im laufenden InsVerfahren wohl nie funktionieren, weil dortiges Guthaben, sofern es nicht ohnehin pfandfrei ist, von einem IV/TH niemals freigegeben würde.

    Ansonsten würde ich ganz pragmatisch den IV/TH anrufen, wenn die Zwangsvollstreckung eines Neugläubigers ansteht und fragen, ob es sich beim anvisierten Gegenstand um einen insolvenzfreien handelt.

  • In der WVP ist das überhaupt kein Problem. Genau so, wie eine Unterhaltspfändung, der eine andere Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen vorgeht. Als Neugläubiger kannn auch der U.-Gläubiger in der WVP ohne Einschränkung pfänden. Ihm geht dann nur die Abtretung im Rang vor.

    Es geht aber um die Pfändung in dem eröffneten Verfahren, die nur in den erweiterten Bereich zulässig ist. Nach Aufhebung des Verfahrens würde diese Pfändung (meiner Meinung nach) nicht erweitert, weil sie ja nur in den erweiterten Bereich erlassen worden ist. Eine Ausdehnung auch auf den 850c-Bereich wäre meiner Meinung nach nicht zulässig, da sie dann (wenn die Rangstellung bliebe) der Abtretung an den TH im Rang vorgehen würde. Die Erweiterung mit neuer Rangstellung für den c-Bereich wäre Unsinn, weil die Abtretung dies hindern würde.

    Also gilt die Pfändung auch für die WVP nur in den erweiterten Bereich, weil sie ursprünglich so erlassen wurde obwohl die Pfändung während der WVP ohne diese Einschränkung möglich wäre (weil Abtretung vorrangig).

    Wenn ich Deine Ausführungen also richtig lese, dann bleibt die Pfändung auch nach dem Ende der WVP nur in den erweiterten Bereich (wie auch Irina schreibt) wenn sie nicht erweitert wird. Das ist natürlich nur dann von Bedeutung, wenn der erweiterte Bereich geringer ist als die monatlich Unterhaltsbeträge und die Rückstände steigen.

  • Es geht aber um die Pfändung in dem eröffneten Verfahren, die nur in den erweiterten Bereich zulässig ist. Nach Aufhebung des Verfahrens würde diese Pfändung (meiner Meinung nach) nicht erweitert, weil sie ja nur in den erweiterten Bereich erlassen worden ist. Eine Ausdehnung auch auf den 850c-Bereich wäre meiner Meinung nach nicht zulässig, da sie dann (wenn die Rangstellung bliebe) der Abtretung an den TH im Rang vorgehen würde. Die Erweiterung mit neuer Rangstellung für den c-Bereich wäre Unsinn, weil die Abtretung dies hindern würde.



    Eine Pfändung im eröffneten Verfahren wäre m.E. nicht vorrangig gegenüber der Abtretung an den TH nach § 287, weil letztere ja mit Insolvenzantragstellung schon vorgenommen wurde.

    Zitat von Hego

    Also gilt die Pfändung auch für die WVP nur in den erweiterten Bereich, weil sie ursprünglich so erlassen wurde obwohl die Pfändung während der WVP ohne diese Einschränkung möglich wäre (weil Abtretung vorrangig).

    Wenn ich Deine Ausführungen also richtig lese, dann bleibt die Pfändung auch nach dem Ende der WVP nur in den erweiterten Bereich (wie auch Irina schreibt) wenn sie nicht erweitert wird. Das ist natürlich nur dann von Bedeutung, wenn der erweiterte Bereich geringer ist als die monatlich Unterhaltsbeträge und die Rückstände steigen.



    Wenn die Pfändung im laufenden InsVerf auf den privilegierten Teil beschränkt ist, dürfte sie das wohl auch nach Verfahrensaufhebung bzw. RSB bleiben. Meine Idee war demgegenüber aber, dass die Beschänkung der Pfändung von vornherein explizit befristet ausgesprochen wird (bei entsprechendem Antrag). Ob das allerdings geht, ist mir nicht ganz klar - das wäre die Frage für unsere Vollstreckungsprofis.

  • Wann wird eine Abtretung denn wirksam, wenn sie wie der BGH sagt als Prozesshandlung anzusehen ist? Durch den Eingang bei Gericht oder mit der Eröffnung des Verfahrens oder erst mit der Bestellung und Annahme des TH nach § 291 InsO?

  • Wann wird eine Abtretung denn wirksam, wenn sie wie der BGH sagt als Prozesshandlung anzusehen ist? Durch den Eingang bei Gericht oder mit der Eröffnung des Verfahrens oder erst mit der Bestellung und Annahme des TH nach § 291 InsO?



    Als Prozesshandlung m.E. (frühestens und spätestens) mit Eingang bei Gericht, also i.d.R. vor der Unterhaltspfändung im laufenden Insolvenzverfahren.

    Ich hätte da überhaupt kein (dogmatisches) Problem, das genauso nach dem Prioritätsprinzip zu behandeln wie beim sonstigen Zusammentreffen mehrerer Abtretungen/Pfändungen.

  • @irina
    Rein praktisch wird eine Kontopfändung im laufenden InsVerfahren wohl nie funktionieren, weil dortiges Guthaben, sofern es nicht ohnehin pfandfrei ist, von einem IV/TH niemals freigegeben würde.

    Ansonsten würde ich ganz pragmatisch den IV/TH anrufen, wenn die Zwangsvollstreckung eines Neugläubigers ansteht und fragen, ob es sich beim anvisierten Gegenstand um einen insolvenzfreien handelt.



    Ich seh das ein bißchen anders: § 89 InsO verbietet den "Neugläubiger" ausdrücklich eine Gehaltspfändung (mit Ausnahme der Unterhaltsgläubiger). Die Folge aus § 89 InsO muß daher m.E. die sein, das die Vollstreckung der Neugläubiger in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sein muß, gleich ob es sich um insolvenzfreies Vermögen oder Insolvenzmasse handelt.

  • Ich seh das ein bißchen anders: § 89 InsO verbietet den "Neugläubiger" ausdrücklich eine Gehaltspfändung (mit Ausnahme der Unterhaltsgläubiger). Die Folge aus § 89 InsO muß daher m.E. die sein, das die Vollstreckung der Neugläubiger in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sein muß, gleich ob es sich um insolvenzfreies Vermögen oder Insolvenzmasse handelt.



    :guckstduh § 91 InsO



  • Es kann sich ja jetzt um Haarspalterei handeln, aber macht es nicht einen Unterschied ob eine Pfändung generell unzulässig ist oder ggfls. ins Leere geht? Da sollte man m.E. vielleicht eine Unterscheidung treffen. § 91 InsO verbietet ja nicht die Vollstreckung, sondern sagt ja nur, daß diese u.U. ins Lehre geht, weil der Neugl. keine Rechte an der Masse erwerben kann. Das heißt aber auch, daß das Vollstreckungsgericht grundsätzlich sich keine Gedanken machen muß, ob ein Neugläubiger pfänden kann oder nicht....?

  • Die Haarspalterei könnte dann Sinn machen, wenn sie auf eine unterschiedliche Behandlung der Vollstreckung eines Neugläubigers hinausliefe; das ist m.E. jedoch nicht der Fall.

    Die einschlägigen Kommentare lassen das Haar hier mit ihren Formulierungen ganz: Dort steht, Neu- oder Nachgläubigern sei "die Vollstreckung verwehrt" (FK u. MüKo) bzw. sie "können in die Masse nicht vollstrecken" (HK u. Uhlenbruck). Es klingt an, dass die Behandlung wie nach § 89 I erfolgen soll.

    Das kann m.E. nur bedeuten, dass das Vollstreckungsgericht den Vollstreckungsantrag eines Neugläubigers als unzulässig zurückweisen kann, bzw. dass der IV/TH eine unzulässigerweise ergangene Vollstreckungsmaßnahme (erfolgreich) angreifen kann.

    Er erschiene mir auch wenig sinnvoll, die Vollstreckung mit dem Argument zuzulassen: Weil sie wegen § 91 ins Leere geht, bringt die Vollstreckung zwar nichts, sie schadet aber auch nichts, daher können wir sie zulassen.

  • Mit dieser Argumentation läuft es aber auf ein vollständiges Vollstreckungsverbot für die Neugläubiger hinaus, was man aus § 89 InsO nicht folgern kann. Der bestimmt nämlich eideutig, daß dem Neugläubiger lediglich die Pfändung von Arbeitseinkommen verwährt bleibt. Weitere Ausnahmen schafft er aber nicht.
    Wenn ein Neugläubiger wegen § 91 InsO sowieso kein Recht an der Masse erwerben kann, dann wäre § 89 II 1 InsO nicht notwendig und so zu sagen doppelt gemoppelt. Das kann ich mir aber eben nicht vorstellen, daß dies die Intention des Gesetzgebers gewesen ist....

  • Ich habe leider keine Ahnung von der InsO, daher möchte ich mich hie nochmal anhängen:

    DerSch. befindet sich seit 2007 in der Wohlverhaltensphase. Jetzt ist ein PfÜB nach § 850d ZPO beantzragt. gepfändet wird wegen rückständen der letzten 2 Monate und laufendem Unterrhalt. Auf dem Titel ist durch das InsOgericht festgestellt Rang 0 Nr. 2 zur Tabelle.
    Aus dem antrag ergibt sich, dass der Sch. keine weiteren Unterhaltsverrpflichtungen hat.

    Kann ich den Pfüb erlassen und muss ich etwas beachten?

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