Verlorene Zahlungsklage des Insolvenzverwalters, wer trägt die Kosten?

  • Der Insolvenzverwalter klagt als Treuhänder über das Vermögen des Schuldners x gegen Person y auf Zahlung von 3000 €uro. Die Klage wird zurückgewiesen, Berufung ebenfalls.

    1. Wer trägt die Kosten des Verfahrens, wenn die Masse nicht ausreicht?
    2. Haftet der Schuldner und muss der Schuldner x nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Prozesskosten der Person Y bezahlen?
    3. Nehmen wir mal an es stehen 2000 €uro in der Masse zu Verfügung. Wie ist die Rangfolge bei der Verteilung der Insolvenzmasse: Inso-Verfahrenskosten, Insovenzverwalterkosten, Gerichtsgebühren der Klage gegen Person x, Rechtsanwaltskosten des vom Insolvenzverwalter beauftragten Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskosten des von Person x beauftragten Rechtsanwaltes, Insolvenzgläubiger?
    4. Nehmen wir mal an, das Gericht weist die Klage zurück mit der Begründung: der Insolvenzverwalter war / sei nicht aktivlegitimiert. Können die Kosten trotzdem aus der Insolvenzmasse ganz oder teilweise entnommen werden und wenn welche?

  • Der Insolvenzverwalter klagt als Treuhänder über das Vermögen des Schuldners x gegen Person y auf Zahlung von 3000 €uro. Die Klage wird zurückgewiesen, Berufung ebenfalls.

    1. Wer trägt die Kosten des Verfahrens, wenn die Masse nicht ausreicht?

    die trägt die Masse!

    2. Haftet der Schuldner und muss der Schuldner x nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Prozesskosten der Person Y bezahlen?
    M.E. nicht, da der Treuhänder keine Neuverbindlichkeiten begründen kann, die den Schuldner treffen.


    3. Nehmen wir mal an es stehen 2000 €uro in der Masse zu Verfügung. Wie ist die Rangfolge bei der Verteilung der Insolvenzmasse: Inso-Verfahrenskosten, Insovenzverwalterkosten, Gerichtsgebühren der Klage gegen Person x, Rechtsanwaltskosten des vom Insolvenzverwalter beauftragten Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskosten des von Person x beauftragten Rechtsanwaltes, Insolvenzgläubiger?

    ganz einfach: zunächst sind die Gerichtskosten zu decken; dann die Vergütung des Treuhänders, danach die sonstigen Masseverbindlichkeiten, zu denen die Prozeßkosten unzweifelhaft gehören.

    4. Nehmen wir mal an, das Gericht weist die Klage zurück mit der Begründung: der Insolvenzverwalter war / sei nicht aktivlegitimiert. Können die Kosten trotzdem aus der Insolvenzmasse ganz oder teilweise entnommen werden und wenn welche?

    das folgt der Struktur zu 3).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ...ganz einfach: zunächst sind die Gerichtskosten zu decken; dann die Vergütung des Treuhänders, ....



    Nana, da wollen wir doch mal hart am Text arbeiten... § 54 ist nicht zuentnehmen, dass die Gerichtskosten der Vergütung vorgehen, da hier keine Rangstufen dargestellt sind, wie auch in § 55 InsO. Mit rangstufen wird in § 209 InsO gearbeitet und auch hier fallen GK und Vergütung in einen Rang, ggfls. wäre dann noch § 207 III InsO zu beachten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • auch wenn m.E. die Rangfolge klar ist, gibt es wohl eine Aufassung, die die Quotelung beführwortet.... viel spass beim rechnen.
    Mit solcherlei taschenrechnerabgreiferei befasst sich bei uns kaum ein verwalter (zum glück)

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