Unterhaltspflichten für Nachzahlung relevant?

  • Sch. ist in der WVP. Er erhält nun eine Nachzahlung für den Zeitraum von 10.08 - 04.09. Eröffnet wurde das Verfahren im März 2009.
    Der TH beantragt nun die Unberücksichtigung der bereits volljährigen Kinder des Sch. bei der Nachzahlung für verschiedene Zeiträume und auch für künftige Einkommenszahlungen. Die Kinder bezogen teilweise nur Kindergeld oder Halbwaisenrente sowie Ausbildungsvergütung.
    Muss ich das tatsächlich rückwirkend in Bezug auf die Nachzahlung anordnen oder hat der TH einfach nur versäumt, dieses ja auch schon für den Nachzahlungszeitraum bzgl. der laufenden Einkünfte zu beantragen und daher kann dem Antrag nicht entsprochen werden???
    Die Kinder sind nun 24, 23 und 19 Jahre alt. Bis wann nehme ich eine gesetzliche Unterhaltspflicht an?

  • Die gesetzliche Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach Alter der Kinder, sondern auch nach deren Lebensumständen. D.h. ein bis zwei Ausbildungen müssen die Eltern finanzieren. Dabei kommt es nicht darauf an, wie alt das Kind ist. Des Weiteren wäre zu berücksichtigen, ob genügend eigenes Einkommen erzielt wird.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Eine rückwirkende Änderung macht nur dann Sinn, bzw. kann sich nur dann auswirken, wenn für die Vergangenheit noch pfändbare Beträge zu berechnen sind und zur Verfügung stehen.

    Sollten die Voraussetzungen vorliegen, d.h. (wie Gegs schon geschrieben hat) ausreichendes Einkommen der Kinder vorhanden ist, könntest Du anordnen, dass die Kinder nach § 850c Abs. 4 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen sind.

    Hinsichtlich der Nachzahlung müsstest Du ggfs. genauer nachforschen. Außerdem kommt es darauf an, was der TH beantragt hat.

  • Mit der Nachzahlung sind noch ggf. pfändbare Beträge vorhanden, je nachdem wie die Entscheidung über die Berücksichtigung der Kinder ausfällt.
    Habe allerdings eigentlich ein Problem mit der rückwirkenden Anordnung. Denn diese würde sich ja nicht nur auf die Nachzahlung, sondern auch auf das " laufende Einkommen" für den rückwirkenden Zeitraum auswirken, so dass der Einkommenszahler komplett neu zu berechnen hätte, die Zahlungen ja aber bereits - an den Sch. - geflossen sind.
    Der TH hat schon sehr genau aufgesplittet, welches Kind für welchen Zeitraum unberücksichtigt bleiben sollte.

  • Zunächst kommt es darauf an, wann der TH den Antrag stellt. Rückwirkend vor die Antragstellung würde ich für unzulässig halten.

    Die nächste Frage ist, wie bei laufender Änderung das mit der Nachzahlung zu händeln ist. Da hat wohl jeder eine eigene Meinung zu.

    Eins ist klar: Die rückwirkende Änderung der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen kann nicht dazu führen, dass die Beträge neu zu berechnen sind, die bereits abgerechnet waren. Das heißt, dass ein rückwirkender Beschluss nur auf das Auswirkungen hat, was noch nicht abgerechnet ist.

    Dazu könnte man dann auch die Nachzahlung rechnen (wenn man das wollte).

    Aber wenn der TH den Antrag im Mai dieses Jahres gestellt hat, würde ich keinen Grund sehen, die Anordnung für die Zeit vor Antragstellung zu erlassen. Hätte er früher einen Antrag stellen sollen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!