Zuständigkeit für Eintragung in Erziehungsregister nach § 60 Abs. 1 Nr. 9 BZRG?

  • Hallo,
    folgende Frage zur Klärung:

    Nach § 60 Abs. 1 Nr. 9 BZRG sind bestimmte familiengerichtliche Entscheidungen (z.b. § 1666, 1666a BGB) die die Sorge für eine minderjährige Person betreffen dem Erziehungsregister zur Eintragung zu melden (neuerdings).

    Nach der BZRGVwV vom 16.12.2008 gültig ab 01.01.2009 ist nach § 2 für die Mitteilung nach Nr. 9 BZRG das Gericht zuständig. Mal abgesehen davon, dass wir hier überhaupt nicht die Möglichkeiten haben, eine entsprechende Mitteilung an das BZR/ER abzufassen (mangels "Normierer"), ist nach Auskunft der STA in deren Anwendung WebSTA eine Funktion für die Mitteilung nach eben dieser Ziffer enthalten.
    Wir sind ein Amtsgericht am Sitz einer STA und ich wurde als Familiengerichtsrechtspfleger um Auskunft ersucht. Wie wird das bei Euch gehandhabt?
    In der vorher gültigen Version der BZRGVwV vom 17.11.2003 ist einzig und allein die Staatsanwaltschaft zuständig für alle Mitteilungen an die "Register".
    Wie handhabt Ihr das?
    Vielen Dank für eine Antwort!!!:confused:

  • Die in Familiensachen zu fertigen Mitteilungen zum Erziehungsregister erfolgt durch die Gerichte.

    Wer ist denn dort genau zuständig?

    Was muss in dem Formular BZR1 denn alles ausgefüllt werden?

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