Ich soll auf einseitige Bewilligung des Erbbauberechtigten eine weitere Erbbauzinsreallast im ErbbaurechtsGB eintragen.
(Eine Vormerkung ist hierfür nicht eingetragen.)
Als Inhalt des Erbbaurechts ist nach § 5 Abs. 2 ErbbauRG u.a. vereinbart, dass zur Eintragung von Reallasten die Zustimmung des Eigentümers erforderlich ist.
Gilt dies auch, wenn für den Eigentümer selbst - wie hier - ein Recht eingetragen werden soll?
Ich denke, dass der Schutzgedanke des § 5 ErbbauRG hier doch gar nicht greifen kann. Oder?
Weiterer Erbbauzins: Zustimmung Eigentümer n. § 5 II ErbbauRG erforderlich?
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Ich habe die Erhöhung immer ohne Zustimmung des Eigentümers eingetragen.
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Sinn und Zweck der Zustimmungsbedürftigkeit ist es doch den Eigentümer vor nachteiligen Belastungen zu schützen. Hier ist er jedoch Begünstigter und eine Zustimmung nicht erforderlich. So z.B. v.Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, RN 4.220 mit Verweis auf LG Bochum, RPfleger 1990, 453 oder LG Münster, RPfleger 1994, 207.
Auch Schöner/Stöber sieht es in RN 1780 wohl so. -
Ich sehe es ja auch so, dass hier der Eigt. nicht schützenswert ist. Danke für die Fundstellen dazu! Ich war beim Suchen dazu nämlich bisher leider erfolglos.
Dann werde ich eintragen.
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