Name der GbR

  • Sachverhalt:

    In der Kaufvertragsurkunde wollte die GbR mit dem Namen "A" eingetragen werden; die Auflassung wurde auf die "A" GbR erklärt. Irgendwann kam dann ein Nachtrag -keine Identitätserklärung mit erneuter Auflassung- (nicht mit der Urkunde nach § 44 BeurkG verbunden) ohne Antrag zu den Akten, dass die GbR den Namen "B" hat. In Urlaubsvertretung kam dann ein Antrag auf Eigentumsumschreibung, aber nur unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Urkunde nebst UB (auf die "A" GbR ausgestellt) und Vorkaufsrechtsverzichtserklärung. Kollegin hat daraufhin die "A"GbR eingetragen. Jetzt möchte Notar die Änderung auf die "B" GbR. Ich habe Identitätserklärung und erneute Auflassung verlangt, er befürchtet jedoch, dass das Finanzamt das als erneuten Eigentumswechsel ansieht, was es ja nicht ist. Geht auch eine Berichtigungsbewilligung ?

  • Eine Namensänderung ist keine Grundbuchberichtigung, sondern lediglich eine Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten. Eine Berichtigungsbewilligung scheidet daher von vorneherein aus. Vielmehr ist nachzuweisen, wie und auf welche Weise sich der Name der GbR geändert hat, ebenso wie dies nachzuweisen ist, wenn Frau Meier infolge Heirat jetzt Frau Huber, geb. Meier, heißt und Frau Huber ihren Namen im Grundbuch berichtigt haben möchte.

    Dies vorausgeschickt folgende Fragen:

    Wer hat an der "Nachtragsurkunde", welche die Namensänderung enthält, mitgewirkt? Dieselben Gesellschafter, die schon in der Erwerbsurkunde für die GbR gehandelt haben?

    Welchen Inhalt hat die Nachtragsurkunde? Beschlussfassung der GbR über die Namensänderung? Beurkundet oder lediglich unterschriftsbeglaubigt?

    Wurde die A-GbR im Erwerbsvertrag gegründet?

  • Die Nachtragsurkunde war Eigenurkunde des Notars aufgrund Vollmacht in der Kaufvertragsurkunde. Er hat für die 3 Gesellschafter gehandelt und erklärt, dass der Name der GbR richtig "B" lautet.
    Die A GbR wurde nicht im Kaufvertrag gegründet.

  • Das ist -von meinem rechtlichen Standpunkt aus betrachtet- eine dumme Sache, weil schon die Auflassung nicht hätte vollzogen werden dürfen (KG, OLG München, OLG Hamm, OLG Köln). Dass sie gleichwohl eingetragen wurde, führt nach meiner Ansicht aber nicht dazu, dass der GbR nunmehr die Vermutung des § 899a S.1 BGB zur Seite steht, weil feststeht, dass die GbR ihre Existenz, ihre Identität und ihre Vertretungsverhältnisse noch nie nachgewiesen hat. Ist dem aber so, steht auch nicht fest, dass die im Kaufvertrag erteilte Vollmacht von der GbR stammt, aufgrund welcher der Notar gehandelt hat. Man müsste den Antrag auf Eintragung der Namensänderung demzufolge konsequenterweise zurückweisen und gleichzeitig darüber nachdenken, ob man -was ich für richtig hielte- gegen die Eigentümereintragung der GbR einen Amtswiderspruch einträgt.

    Die andere Lösungsvariante ist folgende:

    Man hat die Rechtsverhältnisse der GbR beim Vollzug der GbR für nachgewiesen erachtet, also erachtet man es auch für nachgewiesen, dass die an den Notar erteilte Vollmacht von der GbR stammt. Hier ergibt sich allerdings das Problem, dass die Nachtragsurkunde zu einem Zeitpunkt gefertigt wurde, zu welchem die GbR noch nicht als Eigentümerin eingetragen war, also zu einem Zeitpunkt, als die (nicht zeitlich zurückwirkende) Vermutung des § 899a S.1 BGB noch nicht gelten konnte. Demzufolge müsste die GbR die Nachtragsurkunde noch nachgenehmigen.

    Aufgrund welches "Nachweises" der Rechtsverhältnisse der GbR wurde die Auflassung an die GbR eigentlich vollzogen?

    Die Gesellschafter stehen aber schon im Grundbuch?

  • Eine Namensänderung ist keine Grundbuchberichtigung, sondern lediglich eine Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten. Eine Berichtigungsbewilligung scheidet daher von vorneherein aus.



    Ok, im vorliegenden Fall ist aber auch der Unrichtigkeitsnachweis durch die nachgeschobene Urkunde geführt (zumindest, wenn man - was das GBA in diesem Fall bislang getan hat - Existenz der GbR und Vertretungsbefugnis der Gesellschafter als gegeben ansieht).

  • Da meine Nachfrage noch nicht beantwortet wurde, wissen wir doch noch gar nicht, ob es überhaupt einen "Nachweis" für die Rechtsverhältnisse der GbR gegeben hat, und zwar unabhängig davon, ob der eine oder andere den "Nachweis" für einen Nachweis hält oder nicht.

  • Eingetragen wurden die Gesellschafter mit Namen und Geburtsdaten in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung A. Die Gesellschafter haben im Vertrag auf den Gründungsvertrag Bezug genommen, dieser lag dem Antrag auch bei.

  • Das hilft nichts, weil der Gründungsvertrag -auch nach der Rechtsprechung des BGH- nur die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Gründung belegt, es hier aber um die Rechts- und Vertretungsverhältnisse der GbR im späteren Zeitpunkt des Erwerbs geht und diese nicht nachweisbar sind.

  • ... wodurch das GBA das Eigentum zumindest nach dieser Meinung gar nicht auf die GbR hätte umschreiben dürfen.

    Da das GBA aber anscheinend einer anderen Meinung gefolgt ist, halte ich es für äußerst sachgerecht, konsequent zu bleiben und die Namensänderung einzutragen.

  • Das ist genau der Punkt, der mich irritiert. Auf der einen Seite trägt man die GbR als Eigentümerin ein, obwohl man weiß, dass dies zumindest problematisch und nach der Rechtsprechung von mittlerweile fünf OLG's nicht möglich ist (KG, München, Hamm, Rostock, Köln) und auf der anderen Seite sieht man jetzt bei einer "lumpigen" Namensänderung Probleme, die aber natürlich dann nachvollziehbar sind, wenn man seine Ansicht zu den GbR-Dingen inzwischen geändert haben sollte.

    Ergänzende Frage: Welcher OLG-Bezirk?

  • ... auf der anderen Seite sieht man jetzt bei einer "lumpigen" Namensänderung Probleme ...



    ... aber zumindest anfangs keine, die mit GbR-Existenz o. ä. zusammenhängen.

    Die Ausgangsfrage war eigentlich: ist eine erneute Auflassung erforderlich oder reicht Unrichtigkeitsnachweis/Berichtigungsbewilligung ?

    Fernab von GbR lautet die Antwort: Unrichtigkeitsnachweis reicht, zusätzliche Berichtigungsbewilligung schadet nicht.

  • Dass die nunmehr zur Eintragung beantragte Namensänderung nichts mit der Existenz und der Eigentümerstellung der GbR zu tun hätte, ist nicht zutreffend. Denn die Erklärungen in der Nachtragsurkunde wurden aufgrund einer erteilten Vollmacht der GbR abgegeben. Demzufolge ist zu prüfen, ob die GbR bei der Vollmachtserteilung zutreffend vertreten war. Da dies nicht festgestellt werden und der diesbezügliche Nachweis nicht erbracht werden kann, ist die Vollmacht wertlos. Sie wäre es nach der nachstehend verlinkten Entscheidung des OLG Köln nur dann nicht, wenn die GbR im Erwerbsvertrag gegründet und in diesem Vertrag auch die Vollmacht erteilt worden wäre (auf der gleichen Linie liegt das KG).

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post676361

  • Als Eigentümer im GB 1 ist eingetragen:

    "Gesellschaft bürgerl. Rechts bestehend aus A und B"

    Nunmehr liegt ein Kaufvertrag vor in dem die Gesellschafter als "Grundstücksgemeinschaft C-straße GbR" auftreten.

    Weiter wird "klargestellt, dass dieselbe Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im GB 1 Eigentümerin ist, auch heutige Käuferin ist."

    Das erworbene Grdst wird dem Flst. in GB 1 zugeschrieben, daher meine Frage:

    Darf ich in Abteilung I den Namen der GbR aufgrund Kaufvertrag vom ... berichtigen bzw. ergänzen?

  • Hallo, ich brauch mal Eure Hilfe bei folgendem Fall:

    Im Grundbuch ist eine GbR eingetragen, bestehend aus den Gesellschaftern A,B und E, bisher ohne Name.

    Nun soll im Zuge einer Grundbuchberichtigung wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters der Name der GbR im Grundbuch erstmals eingetragen werden. Alle bisherigen Gesellschafter erklären, dass die GbR unverändert die Bezeichnung "XY..B" führt.

    Das "unverändert" hat mich dazu veranlasst, in die alten Eintragungsunterlagen zu gucken. Demnach lautete die GbR zunächst (damals, vor dem BGH-Urteil zur Rechtsfähigkeit der GbR) "XZ..A".

    Zwischenzeitlich sind bereits das Ausscheiden der Gesellschafter C und D und der Eintritt des Gesellschafters E im Grundbuch eingetragen worden.

    Kann ich jetzt einfach den neuen Namen der GbR eintragen, oder muss ich mir Nachweise über die Namensänderung, z.B. in Form eines beglaubigten Gesellschaftsvertrages, vorlegen lassen?

    Vielen Dank :)

  • Kann ich jetzt einfach den neuen Namen der GbR eintragen, oder muss ich mir Nachweise über die Namensänderung, z.B. in Form eines beglaubigten Gesellschaftsvertrages, vorlegen lassen?


    Ob es der "neue" Name ist oder der "alte" oder der "ursprüngliche" Name der Gesellschaft läßt sich leicht durch einen Blick ins Register... oh... :oops:

    Tja, da wird man wohl den Beteiligten glauben müssen und "unverändert" als "nicht kürzlich geändert" (im Gegensatz zu "ursprünglich") auslegen müssen.

    Beschwerden bitte an den BGH, II. Zivilsenat.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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