Zuständigkeit weitere weitere vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde

  • Wenn die Urkunden beim AG verwahrt wird, gelten die §§ 797Abs.2+3, 733 ZPO. Rpfl hört Schuldner nach 733 an und erteilt sodann die weitere vollstreckbare Ausfertigung, gglfs. mit gleichzeitiger Klauselumschreibung. Kosten: Genehmigungsverfahren 15,- KostO (§734 IV KostO) und die Kosten für die weitere vollstreckbare Ausfertigung (§733 KostO). Ein Genehmigungsbeschluss erübrigt sich m.E., da der Rpfl. ja selbst die weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt; der Genehmigungsbeschluss ist eh nicht gesondert anfechtbar, sondern nur die w.v.A. Ich hoffe, dass dies so stimmt. Funktioniert bei mir schon seit vielen Jahren.

  • Für diejenigen, die es lieber richtig machen wollen:

    Für die Entscheidung und die Anhörung des Schuldners über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde ist gem. § 797 Abs. 3 ZPO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Die funktionelle Zuständigkeit des Amtsgerichts ist ausschließlich (arg. § 802 ZPO), .....Gem. § 19 Nr. 19 RpflG entscheidet der Rechtspfleger. Der Gläubiger hat die Erteilung der „weiteren vollstreckbaren Ausfertigung“ beim Notar zu beantragen. Dieser hat von Amts wegen die Entscheidung des Rechtspflegers einzuholen. Der Rechtspfleger erteilt gegebenenfalls die weitere vollstreckbares Ausfertigung nicht selbst; er weist vielmehr den Notar zur Erteilung an. Dem Notar steht ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nicht zu, weil er die Stellung einer Instanz, nicht die Stellung eines Beteiligten hat.

    ... Keine besondere Zuständigkeit besteht jedoch für gerichtliche und vom Gericht verwahrte Urkunden; hier gelten die Zuständigkeiten für die Erteilung der Erstausfertigung auch für die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. ..

    Aus „Die vollstreckbare Urkunde“ von Hans Wolfsteiner, C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung, München 1978. (Kann ich nur empfehlen, 207 Seiten nur über dieses Thema.)

  • 11N4.10A P:10 ANZ. S.:1 Z.:19
    <..T....2....:....3....:....4....v....5....:....6....:....7....R..>.8.!..:....9
    -

    Vfg.


    1. Zustimmungserklärung

    Hiermit wird gemäß § 797 Abs. 3 ZPO dem Notariat die erforderliche gerichtliche Zustimmung zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren der Urkunde vom 30.09.1988 - UR.Nr. 1633/1988 M erteilt.

    Die Urkunde beinhaltet die Bestellung einer Grundschuld
    zugunsten der früheren Gläubigerin XXX-Bank über x EUR, eingetragen im Grundbuch von x Blatt 3090 in Abteilung III Nr.1.


    2. Reinschrift von Ziff. 1 fertigen, mit dem Dienstsiegel versehen und mir zur Unterschrift.
    11N4.10A P:10 ANZ. S.:1 Z.:36
    <..T....2....:....3....:....4....v....5....:....6....:....7....R..>.8.!..:....9
    und mir zur Unterschrift.


    3. Nach Erl. von Ziff. 2 die Reinschrift sodann an Notariat X senden.


    4. Nachricht von der Erteilung der beantragten Zutimmung an


    5. Keine Kosten.

    6. Weglegen


    Das Amtsgericht

    Rechtspfleger

  • Im Kommentar (Korintenberg zu § 133 KostO) steht, dass die Entscheidung des Gerichts gebührenfrei ist, da das GKG hierfür keine Gebühr vorsieht .:D
    Nur die darauf vorzunehmende Erteilung ist gebührenpflichtig (Notar).

  • Tja , wenns im Zöller nicht steht, macht mans vielleicht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens .
    So heißts - glaub ich - beim Rechtspfleger laut BVerfG.

    Es gibt nur wenige Anhörungsverbote im Gesetz wie z.B. bei der Forderungspfändung.
    Die ganzen Verfahren um die Vollstreckungsklause gehören sicher nicht dazu.

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