notwendige Auslagen bei Einstellung

  • Hallo,

    bin grade ein bisschen durcheinander...

    Ein RA möchte seine Pflichtverteidigervergütung festgesetzt haben. Er wurde auch beigeordnet, nur: das Verfahren wurde nach § 154 II StPO eingestellt und im Beschluss steht, dass die Staatskasse nur die Kosten des Verfahrens zahlt, nicht jedoch die notwendigen Auslagen.

    Was ist jetzt maßgebend, Beiordnung oder Kostenentscheidung?

  • Pflichtverteidigergebühren bekommt der Anwalt bei einer Beiordnung immer. Unabhängig von der Kostenentscheidung. Diese regelt nur ob der Anwalt seine Wahlanwaltsgebühren aus der Staatskasse bekommt. (vereinfacht ausgedrückt)

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Dito. Kosten des Verfahren beinhalten die Pflichtverteidigergebühren. Die notwendigen Auslagen hingegen die des Wahlanwaltes.

  • Pflichtverteidigergebühren bekommt der Anwalt bei einer Beiordnung immer. Unabhängig von der Kostenentscheidung. Diese regelt nur ob der Anwalt seine Wahlanwaltsgebühren aus der Staatskasse bekommt. (vereinfacht ausgedrückt)



    Schließe mich an.
    Pflichtverteidigergebühren immer, wenn Beiordnung erfolgte, Wahlverteidiger nur, wenn auch die notw. Ausl. der Staatskasse auferlegt wurden.

    Für die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren ist bei uns der Kostenbeamte des mD zuständig, insoweit dürftest du das vielleicht komplett loswerden.

  • Pflichtverteidigergebühren bekommt der Anwalt bei einer Beiordnung immer. Unabhängig von der Kostenentscheidung. Diese regelt nur ob der Anwalt seine Wahlanwaltsgebühren aus der Staatskasse bekommt. (vereinfacht ausgedrückt)



    Schließe mich an.
    Pflichtverteidigergebühren immer, wenn Beiordnung erfolgte, Wahlverteidiger nur, wenn auch die notw. Ausl. der Staatskasse auferlegt wurden.

    Für die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren ist bei uns der Kostenbeamte des mD zuständig, insoweit dürftest du das vielleicht komplett loswerden.



    Echt? Bei uns macht das der Rpfl. (auch beim LG)?! Woraus ergibt sich deine Aussage?

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Das kenne ich aber auch so... Bei einigen Gerichten im Bezirk ist mittlerweile sogar die Festsetzung und Anweisung der PKH auf den MD übertragen worden... Hier natürlich nicht :(


  • Für die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren ist bei uns der Kostenbeamte des mD zuständig, insoweit dürftest du das vielleicht komplett loswerden.



    Echt? Bei uns macht das der Rpfl. (auch beim LG)?! Woraus ergibt sich deine Aussage?



    § 55 Abs. 1 S. 1 RVG.
    Zuständigkeit des UdG für die aus der Staatskasse zu entrichtenden Beträge, soweit nichts anders geregelt ist.

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