Hallo,
bin grade ein bisschen durcheinander...
Ein RA möchte seine Pflichtverteidigervergütung festgesetzt haben. Er wurde auch beigeordnet, nur: das Verfahren wurde nach § 154 II StPO eingestellt und im Beschluss steht, dass die Staatskasse nur die Kosten des Verfahrens zahlt, nicht jedoch die notwendigen Auslagen.
Was ist jetzt maßgebend, Beiordnung oder Kostenentscheidung?
notwendige Auslagen bei Einstellung
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Remis -
7. Februar 2011 um 08:14
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Pflichtverteidigergebühren bekommt der Anwalt bei einer Beiordnung immer. Unabhängig von der Kostenentscheidung. Diese regelt nur ob der Anwalt seine Wahlanwaltsgebühren aus der Staatskasse bekommt. (vereinfacht ausgedrückt)
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Dito. Kosten des Verfahren beinhalten die Pflichtverteidigergebühren. Die notwendigen Auslagen hingegen die des Wahlanwaltes.
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Pflichtverteidigergebühren bekommt der Anwalt bei einer Beiordnung immer. Unabhängig von der Kostenentscheidung. Diese regelt nur ob der Anwalt seine Wahlanwaltsgebühren aus der Staatskasse bekommt. (vereinfacht ausgedrückt)
Schließe mich an.
Pflichtverteidigergebühren immer, wenn Beiordnung erfolgte, Wahlverteidiger nur, wenn auch die notw. Ausl. der Staatskasse auferlegt wurden.
Für die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren ist bei uns der Kostenbeamte des mD zuständig, insoweit dürftest du das vielleicht komplett loswerden. -
Pflichtverteidigergebühren bekommt der Anwalt bei einer Beiordnung immer. Unabhängig von der Kostenentscheidung. Diese regelt nur ob der Anwalt seine Wahlanwaltsgebühren aus der Staatskasse bekommt. (vereinfacht ausgedrückt)
Schließe mich an.
Pflichtverteidigergebühren immer, wenn Beiordnung erfolgte, Wahlverteidiger nur, wenn auch die notw. Ausl. der Staatskasse auferlegt wurden.
Für die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren ist bei uns der Kostenbeamte des mD zuständig, insoweit dürftest du das vielleicht komplett loswerden.
Echt? Bei uns macht das der Rpfl. (auch beim LG)?! Woraus ergibt sich deine Aussage? -
Das kenne ich aber auch so... Bei einigen Gerichten im Bezirk ist mittlerweile sogar die Festsetzung und Anweisung der PKH auf den MD übertragen worden... Hier natürlich nicht
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Danke für die raschen Antworten! Jetzt bin ich wieder schlauer...
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Für die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren ist bei uns der Kostenbeamte des mD zuständig, insoweit dürftest du das vielleicht komplett loswerden.
Echt? Bei uns macht das der Rpfl. (auch beim LG)?! Woraus ergibt sich deine Aussage?
§ 55 Abs. 1 S. 1 RVG.
Zuständigkeit des UdG für die aus der Staatskasse zu entrichtenden Beträge, soweit nichts anders geregelt ist.
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