Ersatz von Aufwendungen nach § 1835 BGB

  • Natürlich kannst Du gegen die Erben aus dem Nachlass festsetzen muss ma nur ins Rubrum und Tenor auch reinschreiben ;)
    Dann hat der Mann einen Titel und gut iss.

    Vorausgesetzt , der Betreuer hatte die Vermögenssorge ( unterstellt wegen der Bargeldauszahlungen ) :
    Woraus entnimmst Du das aus §§ 292 I , 168 I FamFG ?

    Vorausgesetzt, ich verstehe deine Frage richtig, entnimmt man das doch eigentlich erstmal aus § 1835 BGB. Grundsätzlich schuldet der Betreute ja den Aufwendungsersatz, bloß kann der das nicht mehr bezahlen. Konnte der Betreuer das früher selbst aus dem Vermögen entnehmen, so fehlt ihm diese Befugnis nach Beendigung der Betreuung ja.
    In diesen Fällen ist (auch bei laufender Betreuung ohne Vermögenssorge) die Festsetzung möglich, § 168 I S. 1 Nr. 1 2. alt. FamFG. Das selbe gilt meines Erachtens nach genauso, wenn anstatt gegen den Betroffenen gegen die Erben als Rechtsnachfolger festgesetzt werden soll.
    Womit ich noch Schwierigkeiten habe:
    Leviathan, setzt du tatsächlich gegen die Erben aus dem Nachlass fest? Ist hier irgendwie eine Beschränkung auf das Betreutenvermögen drin? Das ist ne ernst gemeinte Frage, ich hab mir da auch schon drüber Gedanken gemacht :)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ich stelle mal folgenden Fall zur Debatte: Habe einen ehrenamtlichen Betreuer, der die Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen anstatt der Aufwandspauschale beantragt. Er hat auch alles aufgedröselt - wann, weshalb, wieviel km, PKW Fahrtkosten. Er ist hauptsächlich wegen Bargeldauszahlungen zum Betreuten gefahren (er wohnt 50 km vom Wohnort des Betreuten entfernt und rechnet immer Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt ab) Folgendes Problem: Betreuter ist verstorben. Die Erben sticheln gegen den ehemaligen Betreuer, weil sie meinen, er hätte das Geld rausgeschleudert.. die Erben haben sich in der Betreuungszeit nicht um den Betreuten gekümmert (erst jetzt wo sie wissen, dass Geld vorhanden ist, wird es für sie interessant :gruebel:). Ich habe dem ehemaligen Betreuer mitgeteilt, dass er seine Fahrtkosten den Erben gegenüber geltend machen muss. Eine Festsetzung zur Entnahme des Geldes aus dem Vermögen ist auf Grund des Todes des Betroffenen nicht mehr möglich). Er möchte jetzt eine Bestätigung von mir haben, dass die Erben ihm die Fahrtkosten erstatten müssen. Kann ich ihm überhaupt eine derartige Bestätigung erteilen? Wie handhabt ihr solche Fälle? Danke für eure Hilfe.

    Die Bestätigung heißt Festsetzungsbeschluss. Und die Beschränkung gegen den Nachlass gehört nicht in den Beschluss. Haftungsbegrenzung müssen ggf. die Erben ergreifen.

  • Die Bestätigung heißt Festsetzungsbeschluss. Und die Beschränkung gegen den Nachlass gehört nicht in den Beschluss. Haftungsbegrenzung müssen ggf. die Erben ergreifen.

    Danke, dann war mein Gedankengang richtig. Ich dachte nur, ich hätte da eine gesetzliche Besonderheit übersehen :)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Natürlich kannst Du gegen die Erben aus dem Nachlass festsetzen muss ma nur ins Rubrum und Tenor auch reinschreiben ;)
    Dann hat der Mann einen Titel und gut iss.

    Vorausgesetzt , der Betreuer hatte die Vermögenssorge ( unterstellt wegen der Bargeldauszahlungen ) :
    Woraus entnimmst Du das aus §§ 292 I , 168 I FamFG ?

    Vorausgesetzt, ich verstehe deine Frage richtig, entnimmt man das doch eigentlich erstmal aus § 1835 BGB. Grundsätzlich schuldet der Betreute ja den Aufwendungsersatz, bloß kann der das nicht mehr bezahlen. Konnte der Betreuer das früher selbst aus dem Vermögen entnehmen, so fehlt ihm diese Befugnis nach Beendigung der Betreuung ja.
    In diesen Fällen ist (auch bei laufender Betreuung ohne Vermögenssorge) die Festsetzung möglich, § 168 I S. 1 Nr. 1 2. alt. FamFG. Das selbe gilt meines Erachtens nach genauso, wenn anstatt gegen den Betroffenen gegen die Erben als Rechtsnachfolger festgesetzt werden soll.


    :daumenrau

  • Ja ist ja alles schön und gut.. Problem ist nur, dass nicht eindeutig feststeht wer die Erben denn sind
    Erblasser hatte 2 Testamente.. das erste war notariell und verwahrt beim Amtsgericht und das zweite war handschriftlich aber ohne Unterschrift (insofern nicht gültig). Die Erbeinsetzung der jew. Testamente ist absolut unterschiedlich.
    Steht es mir als Betreuungsgericht zu festzustellen wer letztendlich die Erben sind?
    Ich denke nicht.. ein Erbschein wurde bisher nicht beantragt und es sieht auch nicht wirklich danach aus, dass hier bald ein Erbschein beantragt wird..

    Wenn ich daher festsetzen würde, wüsste ich nie 100% ob ich gegen die wirklichen Erben festsetze (weil diese nicht durch Erbschein festgestellt sind).
    Der ehemalige Betreuer hat den in Betracht kommenden Erben bereits vor geraumer Zeit mitgeteilt, dass ein Erbschein zu beantragen wäre.. leider ohne Erfolg.

  • Erstens mal haben die Erben ein Rechtsmittel , wenn sie meinen , sie seien zu Unrecht für die Auslagen in Anspruch genommen worden und
    zweitens gibt es die Möglichkeit einer unverbindlichen Anfrage an das Nachlassgericht , wer dort derzeit als Erbe in Betracht kommt.;)

  • Klar kannst Du als Betreuungsgericht sagen: das zweite Testament ist mangels Unterschrift rechtsunwirksam und ich beteilige nur die Erben aus dem notariellen Testament. Evtl. kannst Du auch alle möglichen Erben beteiligen (damit eben auch Personen, die nicht am Festsetzungsverfahren beteiligt sind).

    Ggf. kann auch der ehemalige Betreuer beim Nachlassgericht beantragen, einen Nachlasspfleger zu bestellen (§ 1961 BGB). Den Nachlasspfleger wird er spätestens brauchen, wenn er die festgesetzten Auslagen bezahlt haben möchte.

    Oder das Betreuungsgericht regt beim zuständigen Betreuungsgericht (am Ort des Nachlassgerichts) an, einen Pfleger für unbekannte Beteiligte für das Vergütungsfestsetzungsverfahren zu bestellen.

    Oder Du als Betreuungsgericht bestellt (wie z.B. hier vom OLG Stuttgart für zulässig erachtet) einen Verfahrenspfleger für die Dir unbekannten Erben.

    Wie gesagt: nach Festsetzung wird der ehemalige Betreuer auf jeden Fall beim Nachlassgericht einen Nachlasspfleger beantragen. Wie will er sonst an den Auslagenersatz kommen (wenn die Erben unklar sind). Die Bank wird einen Erbschein oder die Bestallung eines Nachlasspflegers verlangen.


  • Letzteres sehe ich auch so.

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