Haftkostenbeitrag, §§ 50, 138 StVollzG

  • Hallo zusammen,

    ich habe gerade die Anfrage eines Berliner Maßregelkrankenhauses bekommen, den Haftkostenbeitrag zu berechnen. Ich weiß, dass die Vollstreckungsbehörde für die Erhebung des Haftkostenbeitrages zuständig ist. Aber woraus ergibt sich die RPfl-Zuständigkeit? Lediglich aus dem § 33 RPflG?

    Wichtiger ist jedoch: Weiß jemand, ob es für das Land Brandenburg eine Rechtsverordnung gibt, die eine andere Zuständigkeit als die der VB regelt? Es scheint in den StA's des Landes Brandenburg niemanden zu geben, der schon einmal etwas vom Haftkostenbeitrag gehört, geschweige denn, diesen berechnet hat (dass die Berliner Rechtspfleger dafür zuständig sind, ist mir bekannt).

    Nicht einmal unser für den Maßregelvollzug zuständiges Landesamt hat davon etwas gehört. Wird solch ein Beitrag in Brb möglicherweise gar nicht erhoben? :gruebel:

    Kann mir irgendjemand helfen?

  • Alos ich in Hessen hab vor kurzen eine Auszahlung wegen Haftkostenbeitrag veranlasst. Den Wert hierzu hatte ich aus dem jährlichen Erlass des Ministerium die die Kosten immer bekannt geben.
    Woraus sich deine zuständigkeit ergibt weiß ich aber nicht

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Erstmal allen vielen Dank! Nach Auskunft einer Maßregeleinrichtung habe ich herausgefunden, dass die Beiträge im Land Brandenburg auf Grund der Mittellosigkeit der Verurteilten tatsächlich oft einfach nicht erhoben werden.

    Mal schauen, wie es weitergeht...

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