Schornsteinfegergebühren sind öffentliche Last

  • Seit es da mal Ärger gab, weil die Regelung unbekannt war, kriegt auch die Schornsteinfeger-Innung eine Terminsbestimmung.

    § 25 IV Schornsteinfegergesetz:
    Die Gebühr nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung ist eine öffentliche Last des Grundstücks und ist vom Grundstückseigentümer oder im Falle von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. Sie verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Grundstückseigentümer oder Wohnungseigentümer und Dritten sowie zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem einzelnen Wohnungseigentümer werden dadurch nicht berührt. Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt.

  • Wir benachrichtigen hier den zuständigen Bez.-Schornsteinfegermeister persönlich. Die hiesige Schornsteinfeger-Innung versorgt uns regelmäßig mit der aktuellen Version eines Programmes, bei der man schnell und einfach den zuständigen Schornsteinfeger für das jeweilige Versteigerungsobjekt findet.

  • Kai: Mal ganz blöd gefragt? Warum sollte die Schornsteinfegerinnung beteiligt werden?
    Die Innung ist nicht die zuständige Verwaltungsbehörde gem. § 25 SchfG. In Hamburg ist es die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt und die ist m.E. am Verfahren zu beteiligen.
    Ich würde auch davor warnen, den Schornsteinfeger direkt zu beteiligen, da das Gericht sich bei Anmeldung mit seiner Gebührenrechnung rumschlagen muß und vor allen Dingen kein Bescheid der Aufsichtsbehörde ergangen ist, der die Forderung für rechtmäßig und vollstreckbar erklärt.

  • Stefan

    Innung zwecks Weiterleitung an den zuständigen Schornsteinfeger, der uns dann seinen Anmeldung schickt. Der Hinweis auf die Behörde ist interessant, aber es stellt sich die Frage, ob die Behörde auch zuständig ist, wenn nicht richtig vollstreckt, sondern "nur" angemeldet werden soll?

  • Hallo Kai,
    die Frage stellt sich in der Tat. Mich stört, daß ich keinen Feststellungsbescheid der Aufsichtsbehörde habe, wenn der Schornsteinfeger anmeldet. Die Frage für mich ist also, brauche ich einen solchen Bescheid oder nicht. Ich meine ja und fühle mich ein wenig durch die Praxis bestärkt, da bisher die Anmeldungen durch die Fachbehörde erfolgt sind. Auf der anderen Seite melden die Wasserwerke aber auch selbst an!? Kennst Du noch andere Hmb. Amtsgerichte die die Innung beteiligen?

  • Das AG B. macht es so; ich auch. Die Anmeldungen kommen dann vom Schornsteinfeger direkt, wenn denn überhaupt mal eine kommt, bei WEG taucht das Problem ja nicht auf). In der MiZi (Link zur MiZi; pdf-Format; nicht druckbar, dort Seite S. 67 bzw. 88 des Dokumentes) steht nur "...sind zu richten an Stellen, die öffentliche Lasten einziehen, insbesondere...".

    Die Empfänger der Terminsbestimmung sind noch nicht einmal an meinem Gericht völlig identisch; obwohl nur zwei Kollegen.

  • Hallo Kai,
    so gut das Forum zwecks Meinungsaustausch auch ist, manchmal sind Telefongespräche besser. Noch bevor ich Dein vorheriges Posting gelesen hatte, hat der Kollege aus B. angerufen. Ich bin zwar noch nicht ganz überzeugt, werde es aber wohl auch mal probieren, die Innung zu beteiligen. Zuvor muß dazu aber unser Schreibsystem umgestellt werden. Mal gucken, ob sich das Anmeldeverhalten dann ändert. Bisher hatte ich seit 1999 etwa 4 Anmeldungen wg. Schornsteinfegergebühren. Ist schon merkwürdig, daß selbst im Stadtstaat Hamburg keine einheitliche Beteiligung am Verfahren erfolgt.

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