Rückgabe in Urkundsverwahrung des Notars

  • Ich habe erstmals den Fall, dass die Vertragsschließenden beantragen, einen in der amtlichen Verwahrung befindlichen Erb(verzichts)vertrag in die Urkundsverwahrung des Notars zurückzugeben. Ich habe die Beteiligten darüber belehrt, dass dieses zwar möglich ist, dadurch aber keine Widerrufswirkung eintritt, da der Vertrag ja augenscheinlich keine reine Vfg. von Todes wegen darstellt.

    Gibt es dabei Grundlegendes zu beachten?
    Wie könnte die Verfügung dazu aussehen?
    Ist der versiegelte Umschlag (wie eine letztw. Verfügung) zu öffnen und der Erbvertrag zu entnehmen oder wird der Umschlag im Ganzen zurückgegeben?
    Ist der Vertrag dem Notar persönlich auszuhändigen oder reicht ein Aktenvermerk über die Rücksendung an den Notar > austragen > weglegen?:gruebel:

    Vielen Dank schon mal für praktische Tips!

  • Muss das Thema auch nochmal hervorholen, habe nämlich jetzt genau denselben Fall.

    Beantragt ist auch, den Erbvertrag (der nicht ausschließlich letztwillige Verfügungen enthält) an den Notar in dessen Verwahrung zurückzugeben. Vorgelegt wurde zudem ein Aufhebungsvertrag den alle damaligen Vertragsparteien unterzeichnet haben.
    Wenn ich die Themen hierzu jetzt richtig gelesen habe, ist dies wohl zulässig. Aber jetzt auch meine Frage: Wie mache ich das praktisch?


    Umschlag öffnen?? Oder geschlossen einfach an den Notar zurücksenden?? Ich muss doch zumindest im Verwahrbuch vermerken, dass der Vetrag zurückgegeben wurde oder? Protokoll oder nicht? Also muss ich den Vertrag dem Notar persönlich aushändigen?

  • Hatte ich zwar noch nicht, aber m.E. wird der Umschlag ungeöffnet zurückgegeben. Ein Protokoll brauchts nicht, es muss das Empfangsbekenntnis des Notars ausreichen.

  • Ich würde den Umschlag öffnen (schon um festzustellen, ob der Erbvertrag nur Verfügungen von Todes wegen enthält und wer tatsächlich beteiligt ist), ein Protokoll aufnehmen (belegt, dass die "richtigen" Beteiligten den Antrag gestellt haben), auf der Urschrift die Rückleitung des Erbvertrages an den Notar vermerken und eine beglaubigte Abschrift zur Gerichtsakte nehmen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich würde den Umschlag öffnen .

    Das darf das Verwahrgericht sicher nicht, es wird ja "nur" Rückgabe an den Notar verlangt und nicht Aushändigung an die Beteiligten. Öffnen und gar noch eine Kopie fertigen ist sicher total falsch! Ein Erbvertrag muss ja nicht in die besondere amtliche Verwahrung. Und schon vor der Gesetzesänderung mit der Möglichkeit, dass ein Erbvertrag nun an die Beteiligten zum Zwecke des Widerruf zurückgegeben darf, konnte der Notar seinen verschlossenen (!) Umschlag zurückfordern und in seine amtliche Verwahrung nehmen. Übrigens ebenfalls in einem verschlossenen Umschlag, wenn die Beteiligten nicht ausdrücklich mit normaler Urkundenverwahrung einverstanden sind.
    Da kein Widerruf erfolgt durch die Rücksendung an den Notar, besteht kein Anlass zu prüfen, ob nur Verfügungen vTw enthalten sind, andere Gründe, den Umschlag zu öffnen, gibt es ebenfalls nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!