Notgeschäftsführer beschränkt auf eine Tätigkeit/bestimmte Dauer?

  • Hallo Ihr Lieben,

    hat jemand von Euch schon mal einen Notgeschäftsführer bestellt, dessen Aufgabenkreis beschränkt war auf eine HR-Anmeldung oder zumindest zeitlich befristet?

    Ich habe nämlich einen GF, der sein Amt mit sofortiger Wirkung ggü. dem einstig hierfür bestellten Abwesenheitspfleger (für den verschwundenen Gesellschafter) niedergelegt hat. Mein Richter lehnt die Amtslöschung des GF ab, weil er sagt, dass es sich hier um keine unzulässige Eintragung handelt, sondern um eine nachträglich unrichtig gewordene.

    Nun gut, meine Person kam nun auf die Idee - sofern ich jemdanden hierfür unentgeltlich finde - einen Not-GF zu bestellen, dessen Amt endet mit der Eintragung des angemeldeten Erlöschens des GF.

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, gibt es doch einen Abwesenheitspfleger. Dieser kann doch einen neuen Geschäftsführer bestellen. Dann stellt sich die Problematik gar nicht. Sofern dessen Aufgabenkreis nicht ausreicht, könnte man doch auch dort ansetzen und dessen Aufgabenkreis erweitern.

    Die von dir angedachte Variante würde im Endeffekt nur dazu führen, dass der alte Geschäftsführer irgendwann gelöscht wird und im Register keine Geschäftsführer mehr steht. Die eigentliche Problematik wird hierdurch nicht gelöst.

    Sofern die entsprechende Abteilung hierbei aber nicht mitspielt, denke ich, dass deine Variante möglich ist.

    Unsere Richter würden löschen. Ich persönlich halte dies auch für richtiger, insbesondere wenn man sieht, was für ein Aufwand jetzt getrieben werden muss, um den alten Geschäftsführer aus dem Register rauszukriegen.

  • An die Bestellung durch den Abwesenheitspfleger hatte ich auch schon gedacht. Die zuständige Kollegin würde seinen Aufgabenkreis auch erweitern. Problem aber auch hier: Der Abwesenheitspfleger kann keine Person finden, die geeignet und auch bereit ist, GF zu sein.

    Es handelt sich um eine GmbH, die nie ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat - es ist somit keine Vergütung für den GF drin :mad:

    Ich werde notfalls wohl mal beim FA nachfragen, ob eine zeitnahe LöAnregung angedacht ist! :D

  • ...
    Mein Richter lehnt die Amtslöschung des GF ab, weil er sagt, dass es sich hier um keine unzulässige Eintragung handelt, sondern um eine nachträglich unrichtig gewordene.
    ...



    Warum ist hier der Richter zuständig?
    (Für die Amtslöschung eines Geschäftsführers nach § 395 FamFG besteht kein Richtervorbehalt in § 17 RPflG)

  • Nach 17 Nr. 1e RPflG ist meiner Meinung nach der Richter zuständig.




    ... sehe ich leider genauso, ich hätte mich der Rspr. angeschlossen und den § 395 FamFG weiter ausgelegt (nicht nur unzulässig, sondern auch anwendbar bei (nachträglich) unrichtigen Eintragungen.) Hat sonst noch jemand ne kostensparende Idee für den Fall, dass die Idee mit dem FA nicht klappt?

  • Wenn bereits ein Insolvenzverfahren durchgeführt worden, könntest Du an § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG denken. Dann ist die Gesellschaft vAw zu löschen. Ansonsten könntest Du auch bei der IHK (statt FA) anfragen, ob die einen Löschungsgesuch stellen wollen.
    Mit der Bestellung eines NotGF wäre ich vorsichtig. Die Bestellung eines neuen GF wäre Sache des Ergänzungspflegers.
    Eine Löschung des GF nach § 395 FamFG wg. unzulässiger Eintragung käme bei uns auch nicht in Frage.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Hallo Grüß Dich !
    Zuerst die Gute Nachricht. Natürlich gibts es dieses Lösung der Bestellung nur für den eingeschränkten Bereich. Wurde selbst schon eingeschränkt durchs Gericht beauftragt. Dieses ist eine schlanke Lösung, hinsichtlich Kosten und Haftung. Denn, der Notgefü braucht nicht oder eigentlich nichts über die GmbH zu wissen, was ihn denn belastet und in der Recherche, dem an der Bestellung interessierten, Geld Kosten würde. Die Beschränkung entbindet ihn nämlich auch von der Verpflichtung der Inso-Antragspflicht. Viele GmbH´s sind oft z.B. bei Tod des Geschäftsführers längst überschuldet.

    Zuletzt die schlechte Nachricht. Es arbeitet niemand (mir bekanntes)umsonst als Notgeschäftsführer. Familienmitglieder und das Umfeld des Ex-Geschäftsführers wissen oft genau, was Ihnen blüht, wenn sie das Amt übernehmen. So etwas wird sehr gern an Externe delegiert, oft mit Aussagen wie: der Notgeschäftsführer kann die Zahlung seiner Kosten u. Bemühungen aus der Masse realisieren. Mir schon passiert und jeder aber wirklich jeder, inkl. Testamentsvollstrecker wusste, dass die Masse die "Masse der Verbindlichkeiten war". Deshalb kläre ich schon bei Anfrage durchs Gericht oder der Anfragenden, wer denn für meine Kosten einsteht. Dieses führte schon zu einigen Ablehnungen.
    viele Grüße

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