Nichteheliches Kind - Testament - Vor- und Nacherbfolge

  • Ich habe ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzen. Zu Nacherben setzen sie die "aus unserer Ehe hervorgegangenen Kinder" ein.

    Die Eheleute haben am 07.01.1949 in Niedersachsen geheiratet. Sie haben drei gemeinsame Kinder, eins davon ist am 14.01.1947 geboren, also vorehelich.

    Sehe ich das richtig, dass das Kind, das vor 1949 nichtehelich geboren ist, nicht erbberechtigt ist (Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG)?

    Ich habe einen Erbscheinsantrag der Ehefrau nach dem nun verstorbenen Ehemann vorliegen, im dem sie versichert, dass der Erblasser "keine außerhalb einer gültigen Ehe geborenen Kinder" hat und "aus der Ehe folgende Kinder hervorgegangen sind: 1. bis 3." (auch das neKi).

    Ach so, falls das eine Rolle spielt: Der Vater ist in der Geburtsurkunde des nichtehelichen Kindes eingetragen.

    Hat jemand eine Idee?

  • Das Kind wurde duch die nachfolgende Ehe der Kindeseltern als eheliches Kind legitimiert und ist "echten" ehelichen Kindern vollständig gleichgestellt.

    (früher § 1719 I BGB a.F. ) § 1719 a.F.
    Ein nichteheliches Kind wird ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratet; dies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. Wird das Kind vor der Eheschließung als Minderjähriger oder nach § 1772 von einer anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter als Kind angenommen, so treten die in Satz 1 bestimmten Wirkungen erst ein, wenn das Annahmeverhältnis aufgehoben wird und das
    Verwandtschaftsverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten des Kindes zu seinen leiblichen Eltern wieder aufleben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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