Leider finde ich mit der Suchfunktion immer nur ähnliche Fälle, aber nicht genau meinen.
X hat sich in einem Schuldanerkenntnis der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Nachdem X gestorben ist, beantragt der Gläubiger die Umschreibung auf den durch Erbschein ausgewiesenen Erben des X, den Y. Ich habe Y zu dem Antrag angehört. Dieser wendet nun ein, dass über sein Vermögen eine Verbraucherinsolvenz eröffnet ist. Kann ich jetzt umschreiben?
Titelumschreibung bei Insolvenz
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Y ist durch den Erbfall Rechtsnachfolger des X geworden. Durch die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist der Treuhänder Partei kraft Amtes geworden und im Sinne des § 727 ZPO Rechtsnachfolger. Du müsstest also auf den Treuhänder umschreiben...
Laut Zöller kann man das aber aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (§ 89 I InsO) ablehnen.
Edit: Ich würde dem Gläubiger den Sachverhalt schildern und um Antragsrücknahme bitten. -
M. E. dürfte die Umschreibung möglich sein.
Nur hinsichtlich der Vollstreckung könnte der Gl. an Grenzen stoßen. -
M. E. dürfte die Umschreibung möglich sein.
Nur hinsichtlich der Vollstreckung könnte der Gl. an Grenzen stoßen.
Leider nein; Zöller § 727 ZPO Rn. 18 -
vielen Dank!
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Man müsste erst mal unterscheiden, in welchem Verfahrensstadium der Schuldner ist:
a) Laufendes Verfahren
b) Wohlverhaltensperiode
c) RSB bereits erteilt.
Evtl. ist diese Seite hierzu hilfreich.
a) Auf den Treuhänder umzuschreiben
b) auf den Schuldner umzuschreiben
c) auf den Schuldner umzuschreiben. -
Außer bei Immobilien gibt es überhaupt kein Bedürfnis, auf den Treuhänder umzuschreiben. Rainer bei Dir sind wohl die (wilden) Osterhasen zu Gang.
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Irgendwie machen mich diese Umschreibungen noch verrückt. Ich habe jetzt den umkehrten zu dem oben geschilderten Fall.
Hier hat sich auch x der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Der damalige Gläubiger y ist verstorben und dessen Erbe z beantragt nun die Klauselumschreibung auf ihn gegen x.
x ist im Restschuldbefreiungsverfahren. Ich habe dem Vertreter des z mitgeteilt, dass es in meinen Augen wegen des Vollstreckungsverbots kein Rechtsschutzbedürfnis für die Umschreibung gibt. (Es liegt eine InsForderungen im Sinne des § 38 InsO vor).
Der beantragt weiter die Umschreibung gegen x (ausdrücklich nicht gegen den Insolvenzverwalter) mit der Begründung, dass er bei einer evt. Versagung der RSB sofort vollstrecken können möchte.
Geht das? -
hat niemand eine Idee?
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Gelöscht!
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Gelöscht!
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