Hallo zusammen,
bin gerade etwas ratlos und könnte Hilfe gebrauchen:
Wohnungseigentum, bestehend aus 2 Miteigentumsanteilen, keine Sondernutzungsrechte. Wohnungsgrundbuch 1 gehört dem Vater, WGB 2 gehört dem Sohn.
Vater überträgt WGB 1 auf Sohn. Gegenleistung: Wohnungsrecht an Wohnung Nr. 1. Außerdem Mitbenutzung von Garten, Hausflur und aller zum gemeinsamen Gebrauch dienenden Anlagen.
Laut Kommentar dürfen Rechte der anderen Miteigentümer nicht betroffen werden.
Frage: Kann die Mitbenutzung des Gartens wirklich vereinbart werden?
Wohnungsrecht auf Wohnungseigentum
-
-
Grundsätzlich nur, wenn bezüglich des Gartens auch ein Sondernutzungsrecht bestehen würde (vgl. OLG Hamm DNotI-Report 2000, 122). Oder sie bestellen die Dienstbarkeit am Grundstück als Ganzes.
-
Vielen Dank für Deine Hilfe!
-
Rdnr. 17 des Beschlusses des OLG Hamm:
"Unbedenklich ist ferner, dass der Inhalt des Wohnungsrechtes auch die Mitbenutzung von Hof und Garten umfasst. Denn diese Mitbenutzung wird von der Befugnis des Wohnungseigentümers zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums mitumfasst...".
Mitbenutzung des Gartens ist somit kein Problem. -
Da die verkürzte Darstellung im Report dann doch etwas irreführend ist, hier also in Ergänzung zum Link noch weitere Fundstellen, wo die Entscheidung ganz nachgelesen werden kann:
NJW-RR 2000, 1403; DNotZ 2001, 216 mit Anm. v. Oefele; NZM 2000, 831; ZWE 2000, 372; FGPrax 2000, 132; ZMR 2000, 630; ZfIR 2001, 293. -
Außerdem Mitbenutzung von Garten, Hausflur und aller zum gemeinsamen Gebrauch dienenden Anlagen.
Ich muss mich jetzt noch hier dranhängen.
Nach Lektüre von ganz viel Literatur und Rechtsprechung binich eigentlich der Meinung, dass (außer nach Ansicht des OLG Hamm) die erwähnteMitbenutzung nicht zulässig ist.
Allerdings finde ich die Kommentierung insgesamt sehrschwammig und vor allem schon recht alt.Sie beurteilt ihr aktuelle die Frage hinsichtlich derZulässigkeit der o. g. Mitbenutzung?
Vielen Dank schon einmal!
-
und sorry für die Optik, ich kann derzeit im Forum irgendwienicht schreiben, sondern nur in Word und dann hierher kopieren. Warum auchimmer J
-
Vielleicht hilft Internet Explorer 11 - Probleme mit dem Texteditor.
-
Im Zusammenhang mit einem Sondernutzungsrecht? Dann findet sich eine schöne Darstellung in: Staudinger/Weber BGB § 1018 Rn 60 [FONT="][/FONT]
-
Nein, ohne SNR.
Es geht mir "einfach nur" darum, ob der Wohnungsberechtigte befugt sein darf, (neben der Wohnung) die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen, insb. Keller, Hof und Garten zu nutzen.
Ist diese Benutzung Folge des dem Wohnungseigentümer zustehenden SE nebst Beteiligung am GE, sodass dieses Recht dem Dienstbarkeitsberechtigten zugestanden werden kann ?
Oder liegt eine Verfügung über Gemeinschaftseigentum vor, die sämtliche Eigentümer aller Blätter betrifft?
-
Oder liegt eine Verfügung über Gemeinschaftseigentum vor, die sämtliche Eigentümer aller Blätter betrifft?
-
Okay, vielen Dank!
Der Notar und sämtliche Kollegen hier sind leider der Meinung, dass das ohne weiteres so eintragbar ist, da hab ich mich etwas verunsichern lassen...
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!