Erbscheinsantrag

  • Hallo, muss momentan in Nachlass vertreten und weiß leider im folgenden Fall nicht weiter:
    Mutter und Schwester des verstorbenen sind hier und beantragen einen Erbschein nach dem verstorbenen Sohn bzw. Bruder. Der Verstorbenen war nicht verheiratet und hat keine Kinder. Ein weiterer Bruder ist vorhanden. der Vater ist vorverstorben. Somit erben ja Mutter zu 1/2 und die Geschwister zu je 1/4, da sie den Erbteil vom Vater bekommen.
    Die Antragsteller möchten jedoch einen Erbschein nur nach der Mutter beantragen. Müssen die Geschwister dann nicht erst ausschlagen oder müssen die einfach auf das Erbe verzichten. Wie läuft denn sowas dann ab? Müssen die eine Form wahren? Was kann ich denen denn nun dazu sagen? Hoffe ihr versteht was ich meine und könnt mir einen Tipp geben und mir damit helfen.
    Gruß

  • Der eine Weg wäre der, dass die Geschwister ausschlagen, wodurch allerdings die Mühle der weiteren gesetzlichen Erbfolge einsetzt, dh. deren Kinder würden erst mal nachrücken und müssten dann ihrerseits ebenfalls ausschlagen. Erst wenn alle Abkömmlinge des Vaters des Erblassers ausgeschlagen haben wäre die Mutter auch Alleinerbin.

    In der Praxis kommt es (keine Schulden im nachlass vorausgesetzt) fast immer so, dass die beiden Geschwister der Einfachheit halber die Erbschaft annehmen, wodurch sie (zumindest auf dem Papier) Erben werden und können sodann ihre Anteile der Mutter übertragen, denn was die Geschwister aus ihrem Erbrecht schlussendlich machen ist ja deren Sache.

  • Zur Ergänzung: Ein Verzicht auf das Erbe (Erbverzicht § 2346 ff BGB) ist nur vor dem Erbfall (weil Vertrag mit dem Erblasser erforderlich) möglich. Schuldrechtlich kann man natürlich bei der Auseinandersetzung auf die Auszahlung seines Anteils ggü. den anderen Miterben verzichten oder ggf. einen Erbteilsübertragungsvertrag schließen. Je nach Wert des Nachlasses kann es ja steuerlich interessant sein, wenn man statt einem Erben mehrere hat und so Freibeträge ausnutzen kann. Ist meistens recht kompliziert den Leuten zu erzählen und ggf. sollten die aus Haftungsgründen einen Anwalt oder Steuerberater befragen.

    Manchmal haben die Leute keine Ahnung davon, was sie da eigentlich wirklich beantragen. Kommt oft vor, dass die eigentlich ganz andere Beweggründe haben und ein gewisses Ziel verfolgen, das ggf. so (Ausschlagung usw.) nicht oder nur schwer erreichbar ist. Da hilft nur nachfragen und die Motive ergründen. Würde aber wirklich an deiner Stelle an einen Anwalt verweisen.

    Wegen Frist und Form der Ausschlagung, gesetzlicher Erbfolge, Möglichkeiten der Erbscheinsantragstellung usw. sind die §§ 1922 ff BGB im 5. Buch des BGB bzw. §§ 345 ff FamFG zu beachten. Hoffe du hast die Gesetze zur Hand.
    P.S.
    Machst du oft und lange "Vertretung" in NL-Sachen? Ist das ein großes Gericht?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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