Inventarerrichtung ohne Kenntnis des Nachlasses??

  • Ich brauche dringend Eure Mithilfe!!

    Auf Antrag eines Nachlassgläubigers habe ich der als gesetzliche Erbin in Betracht kommenden Tochter X eine Frist zur Errichtung eines Inventars über den Nachlass gesetzt.
    Der EL ist 2002 verstorben und es war hier ein Ausschlagungsverfahren anhängig. Die o. g. Tochter wurde von hier aus bereits am 13.12.2002 vom Anfall der Erbschaft informiert (es bestand offensichtlich kein Kontakt zum EL). Das Schreiben ist auch nicht zurückgekommen. Im Oktober 2004 konnte ich die 2. Tochter Y des EL ermitteln, diese hat dann auch prompt ausgeschlagen. Somit ist X nach meinen Erkenntnissen die einzige Erbin. Eine Reaktion der X ist bis zur Zustellung der Aufforderung zur Inventarerrichtung nicht erfolgt. Kürzlich rief sie mich an und teilte mit, dass sie kein Inventarverzeichnis errichten kann, da sie keinerlei Kontakt zum EL gehabt habe und das hiesige Schreiben vom 13.12.2002 zwar erhalten aber seinerzeit für nicht so wichtig gehalten habe.
    Tja, Ausschlagungsfrist ist leider abgelaufen; ein Grund zur Anfechtung fällt mir nicht ein (sie war ja schließlich über sämtliche Modalitäten informiert). Aber wenn sie von gar nichts weiß, wie soll sie dann ihrer Verpflichtung zur Inventarerrichtung nachkommen?? Ich hatte ihr empfohlen, sich anwaltlich beraten zu lassen, aber bis jetzt habe ich von ihr nicht wieder gehört. Was mache ich denn bloß, wenn sie mich bittet, das Inventarverzeichnis zu erstellen (§ 2003 BGB?) Oder greift § 2003 BGB hier nicht ?!? Die Frist läuft im Übrigen Mitte Januar ab.

    Vielen Dank im Voraus!

  • In Bayern und BaWü haben es die NachlG gut. Hier ist der Notar ausschließlich für die Aufnahme des Inventars zuständig (Art.8 BayAGGVG bzw. § 41 BayWüLFGG). Wegen der landesrechtlichen Vorschriften in den übrigen Bundesländern vgl. Palandt/Edenhofer § 2003 RdNr.2.

    § 2003 BGB erfasst auch den Fall des § 2002 BGB, denn der Erbe hat die Wahl, ob er das Inventar selbst aufnimmt oder ob er -auf seinen Antrag- die Aufnahme durch eine zuständige amtliche Stelle besorgen lässt (Staudinger/Marotzke § 2003 RdNr.1).

  • Tja, leider komme ich aus dem hohen Norden und da bin ich wohl dran. D. h. ich hab schon rausgefunden, dass ich wohl auch einen Notar beauftragen kann, aber das hilft der Erbin ja auch nicht wirklich weiter...

  • Ich habe beim Duchsuchen des Forums diesen Beitrag gefunden und gerade einen ähnlichen Fall auf dem Schreibtisch. Ein Neffe des Erblassers, der nie Kontakt zum Erblasser hatte, ist von mir nach Aktenlage von dem Anfall der Erbschaft benachrichtigt worden. ( Vor ca 1 1/2 Jahren ) Jetzt wird er von einem Nachlassgläubiger in Anspruch genommen. Er erhebt Dürftigkeitseinrede, er gehe davon aus, der Nachlass des Onkels sei überschuldet und er selber beziehe Harz IV. Jetzt beantragt der Gläubiger bei mir dem Erben - die Annahme läge in der Einrede - eine Inventarfrist zu setzten.
    Aber wie soll der Erbe denn praktisch einen ihm völlig unbekannten Nachlass verzeichnen?
    Wie ist der Ursprungsfall denn damals weitergegangen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!