Leibgeding Anteilsverhältnis bei Gütergemeinschaft

  • Hallo zusammen,

    folgendes Problem(chen):

    Eingetragen ist das Überlasserehepaar A und B in Gütergemeinschaft.

    A und B überlassen an ihr einziges Kind. Bestellt werden soll im Rahmen der Überlassung ein Leibgeding für A und B als Berechtigte gem. § 428 BGB.

    Ist das möglich, ohne das (Überlassungs-)Grundstück zum Vorbehaltsgut zu erklären?

    Gleiches Problem würde sich bei Eintragung eines Nießbrauchs als Berechtigte gem. § 428 BGB stellen.

  • Da das Anteilsverhältnis von mehreren Berechtigten beim Leibgeding wegen § 49 GBO nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen werden muss (Demharter § 49 RdNr.11 m.w.N.), verlagert sich die Fragestellung auf das Problem, ob die dem Leibgeding zugrundeliegenden Einzelrechte in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB begründet werden können.

    Ich halte das bei in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten nicht für zulässig. Für zulässig erachtet werden lediglich sog. "Mischformen", bei welchen vereinbart wird, dass den Eheleuten ein Recht zwar in Gütergemeinschaft, nach Auflösung derselben aber in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB und im übrigen dem überlebenden Ehegatten alleine zustehen soll.

    Hierzu vgl. den Grundbuch-Thread "Gemeinschaftsverhältnis #8-12.

  • @Der Neue
    Schöner/Stöber hält es für zulässig, s. 13. Aufl. RZ 261h unter Berufung auf Amann ((MittBayNot 1990, 225). Dieser mit beachtlichen Argumenten! Aber entgegen BayObLG.

  • Die Bemerkungen in Schöner/Stöber RdNr.261 h beziehen sich nur auf den Fall, dass ein Recht den Eheleuten in Gütergemeinschaft und nach dem
    Ableben des ersten Eheteils dem überlebenden Eheteil alleine zustehen soll.

    So liegt der Fall hier nicht, weil die Rechte trotz bestehender Gütergemeinschaft von vorneherein für die Eheleute in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB eingetragen werden sollen. Das halte ich nach wie vor für unzulässig.

  • Ich danke für die Ausführungen.

    Möglich wäre aber die Eintragung gem. § 428 BGB m. E. sofern die Ehegatten das Grundstück bzw. die Ansprüche aus den Rechten zu Verbehaltsgut erklären.

  • Da das Anteilsverhältnis von mehreren Berechtigten beim Leibgeding wegen § 49 GBO nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen werden muss (Demharter § 49 RdNr.11 m.w.N.), verlagert sich die Fragestellung auf das Problem, ob die dem Leibgeding zugrundeliegenden Einzelrechte in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB begründet werden können.



    Bei einem Altenteil darf kein Anteilsverhältnis eingetragen werden (Demharter § 47 RZ 3)
    :strecker

  • Bei einem Altenteil darf kein Anteilsverhältnis eingetragen werden (Demharter § 47 RZ 3)
    :strecker


    :confused:
    Ich dachte immer, bei einem Altenteil braucht kein Anteilsverhältnis eingetragen werden.
    Wenn bewilligt und beantragt ist, ein Altenteil für A und B (die nicht in Gütergemeinschaft leben) als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB einzutragen, trage ich das Berechtigungsverhältnis mit ein. Warum auch nicht?!

    Ist nur bewilligt und beantragt, das Altenteil für A und B einzutragen, dann wird ohne Gemeinschaftsverhältnis eingetragen.

    Dennoch muss sich in beiden Fällen aus der Bewilligung das jeweilige Berechtigungsverhältnis bzgl. der Einzelrechte ergeben (siehe auch juris2112 zutreffenden Beitrag).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Ulf:

    Zitat aus Demharter:

    Nicht anzuwenden ist § 47, wenn das gemeinschaftliche Recht ein Altenteil ist und es nach § 49 eingetragen wird.


    Ja gut, okay, aber daraus folgt in meinen Augen nicht, dass man es nicht eintragen darf, sondern eben nur, dass man es nicht unbedingt muss.
    Wenn man es dennoch einträgt, dann schadet das auch nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • § 49 GBO erweitert als materiellrechtliche Vorschrift die Möglichkeit einer Bezugnahme i.S. des § 874 BGB. Da das GBA von der Möglichkeit einer Bezugnahme nicht zwingend Gebrauch machen muss, kann § 49 GBO die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses somit nur entbehrlich machen, aber nicht verbieten. Da das Leibgeding als solches kein dingliches Recht ist, sondern aus mehreren dinglichen Einzelrechten besteht, kommt eine Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses im Grundbuch aber nur in Betracht, wenn das Berechtigungsverhältnis für alle Einzelrechte identisch ist oder wenn die Einzelrechte mit unterschiedlichen Berechtigungsverhältnissen ausdrücklich aufgeführt werden.

  • Demharter GBO § 47 Rn. 3 verweist auf § 49 Rn. 11, wo es heißt:
    "Es [das Gemeinschaftsverhältnis] braucht jedoch, wenn diese [Teilrechte des Leibgedings] nicht eingetragen werden, nicht ausdrücklich eingetragen zu werden, wird vielmehr durch die Bezeichnung als Altenteil und die Bezugnahme auf die das Gemeinschaftsverhältnis verlautbarende Eintragungsbewilligung gedeckt [mwN]."

    Die hier aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit des Gemeinschaftsverhältnisses stellt sich daher auf jeden Fall.

    Eine direkte Eintragung im Grundbuch ist grundsätzlich ebenso möglich (ich mache das allerdings nicht).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Da das Leibgeding als solches kein dingliches Recht ist, sondern aus mehreren dinglichen Einzelrechten besteht, kommt eine Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses im Grundbuch aber nur in Betracht, wenn das Berechtigungsverhältnis für alle Einzelrechte identisch ist oder wenn die Einzelrechte mit unterschiedlichen Berechtigungsverhältnissen ausdrücklich aufgeführt werden.


    Ja klar! Völlig richtig! Guter Hinweis! :daumenrau

    Ich bin bei meinen Ausführungen in #8 davon ausgegangen, dass bei allen Einzelrechten das selbe Anteilsverhältnis bewilligt wurde. Etwas anderes habe ich in der Praxis auch noch nie erlebt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!