Eröffnung des Rücktritts von einem Erbvertrag?

  • Guten Morgen,

    ich sitze grade ziemlich auf der Leitung:

    Ein Notariat hat einen Erbvertrag des Erblassers E und den zugestellten Rücktritt des E von diesem Erbvertrag hier eingereicht. Muss ich den Rücktritt vom Erbvertrag auch eröffnen, d.h. handelt es sich hierbei um eine Verfügung von Todes wegen wie z.B. ein reines Widerrrufstestament?

  • Guten Morgen,

    ich sitze grade ziemlich auf der Leitung:

    Ein Notariat hat einen Erbvertrag des Erblassers E und den zugestellten Rücktritt des E von diesem Erbvertrag hier eingereicht. Muss ich den Rücktritt vom Erbvertrag auch eröffnen, d.h. handelt es sich hierbei um eine Verfügung von Todes wegen wie z.B. ein reines Widerrrufstestament?



    Sofern es kein Rücktritt durch Testament ist (§2291, §2297 BGB), würde ich sagen, daß die Erklärung keine letztwillige Vfg. ist und daher nicht eröffnet wird.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Aus dem Bauch heraus (und krankheitsbedingt ohne Kommentierung) :
    M.E. muss der Rücktritt vom Erbvertrag zwar nicht eröffnet werden; da es aber bei Miteröffnung keine Mehrkosten verursacht, würde ich ihn wahrscheinlich mit dem (zu eröffnenden) eingereichten Erbvertrag zusammen eröffnen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Aus dem Bauch heraus (und krankheitsbedingt ohne Kommentierung) :
    M.E. muss der Rücktritt vom Erbvertrag zwar nicht eröffnet werden; da es aber bei Miteröffnung keine Mehrkosten verursacht, würde ich ihn wahrscheinlich mit dem (zu eröffnenden) eingereichten Erbvertrag zusammen eröffnen.



    Wie gesagt, eröffnen würde ich den Rücktritt nicht, aber selbstverständlich eine begl. Kopie davon zus. mit Eröffn.Prot usw. bei Versendung an die Betroffenen beifügen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nach Palandt 64. Aufl. RNr. 1 zu § 2300a BGB wäre ein Aufhebungsvertrag mit dem aufgehobenen Erbvertrag zusammen zu eröffnen.
    Daher würde ich es beim Rücktritt ähnlich halten und auch den Rücktritt eröffnen.


    the bishop: Gute Besserung

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Mel: :heul: das klingt sicher nicht schlecht.... ob ich meine Meinung ändern soll? Auf der sicheren Seite wäre man natürlich, wenn man das Ding einfach eröffnet und "gut is".

    Juris2112 was meinst denn du?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Mel: :heul: das klingt sicher nicht schlecht.... ob ich meine Meinung ändern soll?



    Na ja, Rücktritt ist keine Aufhebung.
    Der Aufhebungsvertrag soll aus dem Grunde mit eröffnet werden, da auch dieser Vertrag wiederum aufgehoben werden könnte.
    Der Rücktritt kann so nicht rückgängig gemacht werden, sondern nach erfolgtem Rücktritt müsste ein neuer Vertrag geschlossen werden, wenn sie die Parteien es anders überlegen.
    Von daher könnte man die Eröffnung des Rücktritts wahrscheinlich unterlassen. Aber ich habe da lieber auch die sichere Variante gewählt. :oops: Und das ist die gleichzeitige Eröffnung.

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  • Ich hab den Rücktritt zusammen mit dem Erbvertrag eröffnet, weil mir auch die sicherere Variante lieber ist und dadurch auch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

    Vielen Dank für Eure Hilfe und einen schönen Feierabend!

  • Aus pragmatischer Sicht ist gegen diese kostenneutrale Lösung nichts einzuwenden.

    Im Rechtssinne stellt der Rücktritt vom Erbvertrag allerdings keine Verfügung von Todes wegen dar, sondern es handelt sich um die Ausübung eines rechtsgeschäftlich ausgeübten Gestaltungsrechts. Er ist daher streng genommen nicht zu eröffnen.

  • Ich handhabe das Problem dergestalt, dass ich z.B. die Aufhebung des Erbvertrages nicht eröffne, weil dies nicht Inhalt eines Erbvertrages sein kann, § 2278 Abs. 2 BGB. Im Eröffnungsprotokoll weise ich allerdings darauf hin, dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden ist.

  • ich würde mich hier gerne mal anschließen. Selbes Problem. Erbvertrag mit der Möglichkeit des einseitigen notariellen Rücktritts. Dieser wurde von der jetzigen Erblasserin auch ausgenutzt. Hinten dran ist die Verfügung vom Notar: eine Ausfertigung für Sie, eine Ausfertigung für den Ehemann: zu Ihren Händen.

    Mhm. Also weiß ich ja schon mal nicht ob der den je erreicht hat. Inzwischen ist die Frau aber eh wieder neu verheiratet.
    (ist Ausländerin, im Ausland verstorben aber vorm 17.8.) Hat ein neues handschriftliches Testament erlassen in dem Sie ihren Neffen aus Kroatien eingesetzt hat- der jetzige Ehemann hat sich schon einen Anwalt geholt um gegen das neue Testament vorzugehen das seiner Meinung nach gefälscht ist. Das Original liegt hier allerdings noch nicht vor.

    Also soll ich den alten Erbvertrag eröffnen? Und den Rücktritt auch? Oder nicht? Und wem gebe ich den dann bekannt? Oder soll ich mit der Eröffnung warten bis das andere Testament da ist? (Zwecks Kosten wird das hier normal so gemacht)

    Irgendwie steh ich bei dem Thema etwas auf der Leitung :gruebel:

  • Auch unwirksame Verfügungen von Todes wegen sind zu eröffnen, z.B. maschinengeschriebene Testamente, nicht unterschriebene Testamente, durch spätere Verfügungen von Todes wegen widerrufene Verfügungen von Todes wegen. Und somit auch Erbverträge, die durch rechtswirksamen Rücktritt oder ggf. durch Ehescheidung unwirksam geworden sind.

    Ist der Rücktritt dem Vertragspartner zugegangen? Zustellung durch den Notar (Eigenurkunde über die Aushändigung), den Gerichtsvollzieher in Person oder über Postzustellungsurkunde?

    Nur die Beurkundung einer Rücktrittserklärung durch den Notar führt noch nicht zum Wirksamwerden des Rücktritts. Der Rücktritt muss zugehen und der Zugang ggf. nachgewiesen werden.

    Und bei Ehescheidung ist § 2279 BGB zu beachten, sofern sich nicht aus dem Erbvertrag heraus etwas anderweitiges ergibt.

  • Danke für die Antwort!

    Als Zugangsnachweis habe ich nichts. Die Ausfertigung für den Ehemann wurde lediglich der Ehefrau mitgegeben. Das steht in der Verfügung der damaligen Urkunde.
    Daher weiß ich nicht ob Sie dem damaligen Ehemann zugegangen ist.
    Ich merke gerade das ich auch gar nicht weiß ob die verwitwet ist oder geschieden war von ihrem ersten Mann.

  • Wenn Du das handschriftliche Testament zeitnah bekommst, würde ich alles gemeinsam eröffnen (Erbvertrag, Rücktritt und Testament), ansonsten getrennt. Wenn der - mutmaßliche - Erbe das Testament nicht unverzüglich einreicht, muss er eben die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen.

    (Nur) in den Verfahren, in denen wir zuständiges NLG sind, schicken wir dem benannten Angehörigen nach der ZTR-Mitteilung die "Eröffnungs-Anregungs-Unterlagen" und setzen eine Frist (max. 1 Monat). Spätestens nach Fristablauf wird eröffnet, im besten Fall haben wir aber so alle letztwilligen Verfügungen in einem Protokoll, haben alle Informationen (z.B. auch ob geschieden oder verwitwet) und können alle Beteiligten gleichzeitig benachrichtigen.

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