Ich hätte da mal eine allgemeine Frage:
Wir haben nunmehr per Internet Zugang zu den vom Handelsregister veröffentlichten Eintragungen. Hier könnten wir uns aktuelle, chronologische und historische Ausdrucke selbst aufrufen und ausdrucken. Da diese jedoch nur der einfachen Form entsprechen, steht die Überlegung an, ob die im Internet vom Handelsregister veröffentlichten Eintragungen nicht bereits offenkundig i.S.d. § 29 GBO sind. Wie seht Ihr das?
Offenkundigkeit
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2. Antje -
21. November 2006 um 13:52
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Wenn Du selbst online ins Register gucken kannst, dann ist das m.E. formgerecht; und zwar das Reingucken am Arbeitsplatz-PC, nicht der Aktenausdruck.
Ein amtlicher Ausdruck ist auch nichts anderes, als ein Ausdruck der sonst auf dem Bildschirm dargestellten Infos, wobei dann per Siegel bescheinigt wird, dass Ausdruck und Original übereinstimmen. -
Vgl. auch Thread "§§ 32 u. 34 GBO und RegisStar".
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Vgl. auch Thread "§§ 32 u. 34 GBO und RegisStar".
Danke für den Hinweis. Insbesondere die Antwort von juris2112 (Zeichen? 17) hat mir weitergeholfen. Die anderen Forumteilnehmer machen auch m.E. einen unnötigen "Schlenker" zu § 32 und § 34 GBO. Obwohl niemand auf die von juris 2112 erwähnte Offenkundigkeit eingegangen ist, hoffe ich dennoch, dass sich auch andere dieser Meinung anschliessen könnten.
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