Gläubigerantrag + RSB bei Verbraucherinsolvenz

  • Hallo,

    wollte mal Eure Meinung hören zu folgender Problematik:

    Gläubigerantrag. Sachverständiger teilt mit, das Verfahren ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren. keine Masse. Gläubiger hat im Antrag mitgeteilt, er wäre bereit Kostenvorschuss zu leisten.
    Nun legt der Schuldner einen Eigenantrag mit Stundung + RSB-Antrag vor. Es wurde noch keine aussergerichtliche Schuldenbereinigung versucht. Bescheinigung gem. § 305 InsO liegt deshalb natürlich auch nicht vor.
    Laut BGH müßte ja bei dem Fremdantrag die Belehrung ergehen, das RSB-Antrag gestellt werden kann, dafür aber ein Eigenantrag gestellt werden muss. Eigenantrag wiederum kann er eigentlich nur stellen, wenn er die Bescheinigung vorlegt. Da aber der Gläubiger bereit ist einen Vorschuss zu zahlen, würde eigentlich das InsoVerfahren eröffnet werden. Wir wissen auch, dass dieser Gläubiger nicht bereit wäre, sich aussergerichtlich zu einigen (ist wohl auch der Hauptgläubiger), so dass man eigentlich vielleicht sogar in diesem Fall auf die Bescheinigung verzichten könnte/müßte/dürfte.
    Hatte schon mal jemand so eine Konstellation und wie wurde (aber auch würde) diese gelöst ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wegen des 306, III, S.3 kann der Schuldner den Einigungsversuch mit Eigenantrag beginnen, Verfahren käme zum ruhen, nach Abs. I.

    Wenn man die Sache schnell vom Tisch haben will, so kann man ja dem Antragsteller die Vollstreckung anraten mit den Folgen des 305a.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Interessanter Fall. Die von Mosser angedeutete sinnvolle Lösung - mit Gläubigervorschuss unter Verzicht auf das überflüssige Vorverfahren IK eröffnen - liegt auf der Hand. Ich befürchte nur, dass damit die relativ eindeutige Rechtslage (§ 306 III 3) überstrapaziert wird. Wenn man den Schuldner nicht irgendwie ins IN-Verfahren reinbekommt (SozVers./Lohnsteuer-Miniforderung oder IN analog wegen schwieriger Verhältnisse), dann halte ich den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag für unverzichtbar. Das Überspringen gibt's ja nur für das gerichtliche Planverfahren nach § 306 I 3.

    Zumindest ein Sachargument gibt's ja für den Formalismus: Auch wenn klar ist, dass der Antrag stellende Gläubiger einem Plan nicht zustimmen würde, kommt ja theoretisch eine Zustimmungsersetzung in Betracht, so dass - theoretisch - der Schuldenbereinigungsversuch nicht von vornherein aussichtslos ist.

    Ich würde vorsorglich auch noch mal beim Gläubiger anfragen, ob er den Verfahrenskostenvorschuss auch für das IK-Verfahren stellt.

  • Die Einordnung in vereinfachtes oder Regel Verfahren erfolgt nicht wilkürlich durch das Gericht, sondern anhand der gesetzlichen Vorgaben. Natürlich erscheint hier der Amtsschimmerl zu wiehern, aber mal weiter gedacht: Ohne bescheinigten gescheiterten aussergerichtlichen Einigungsversuch ist der Schuldnerantrag unzulässig. 6 Jahre später wird dies bei der Entscheidung über die RSB von einem Gläubiger vorgetragen, Antrag und Durchführung des Verfahrens wären unzulässig gewesen. Wie dann entschieden wird steht gewaltig in den Sternen, daher auch zum Schutz des Schuldners lieber an den gesetzlichen Vorgaben festhalten.

  • Wegen des 306, III, S.3 kann der Schuldner den Einigungsversuch mit Eigenantrag beginnen, Verfahren käme zum ruhen, nach Abs. I.

    Wenn man die Sache schnell vom Tisch haben will, so kann man ja dem Antragsteller die Vollstreckung anraten mit den Folgen des 305a.



    :daumenrau Danke. Ich hätte ja auch mal - nur so zum Spaß - ein Blick in das Gesetz werfen können. Manchmal ist da ja doch was geregelt und kann nicht durch Selbstherrlichkeit entschieden werden...:oops:

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  • Der Blick ins Gesetz vereinfacht in der Regel die Rechtsfindung.
    Aber hat man nicht immer alles gleichzeitig im Blick. Ich hatte eine halbe Ewigkeit keine Ahnung vom § 312 I 2 InsO, da stolpert man in irgend einer Sache mal so drüber.

  • Und deshalb ist es auch gut, dass es dieses Forum gibt (schleim...). :D

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