Die alleinsorgeberechtigte Mutter der minderjährigen Alleinerbin schließt mit den "Enterbten" in einer notariellen Urkunde einen Zahlungsvergleich zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche.
Ist eine Genehmigung erforderlich?
Die alleinsorgeberechtigte Mutter der minderjährigen Alleinerbin schließt mit den "Enterbten" in einer notariellen Urkunde einen Zahlungsvergleich zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche.
Ist eine Genehmigung erforderlich?
Nachdem sich § 1822 Nr. 12 BGB nicht in der Aufzählung des § 1643 I BGB wiederfindet, tue ich mehr sehr schwer , hier von einer Genehmigung auszugehen.;)
Etwas verwunderlich ist der Vergleichsabschluss in notarieller Urkunde schon.
Hat sich das Kind der sofortigen Zwangsvollstreckung für die Zahlungsansprüche der "Gegenseite" unterworfen ?
Selbst das wäre aber als "Prozesserklärung" nicht genehmigungsbedürftig.
Die Mutter ist von der Vertretung bei diesem Vergleich ausgeschlossen (§§ 1629 II1, 1795 II, 181 BGB), denn der Vergleich (= gegenseitiges Nachgeben) behandelt nicht eindeutig festgestellte oder feststellbare Ansprüche, sondern unter Verzicht auf diese exakte Feststellung wird ein Abfindungsbetrag X ausgehandelt, was nicht unter die letzte Alternative des § 181 BGB fällt.
Es muss ein Ergänzungspfleger her und dann haben wir §§ 1915, 1822 Ziffer 12 BGB, sofern der Pflichtteil mehr als 3.000,00 € Wert hat.
Anders sieht es aus, wenn die Vergleichssumme genau dem objektiven Pflichtteil entspricht. Da ist quasi zur Erfüllung der Verbindlichkeit eine entsprechende Verpflichtung, die bereits per Gesetz besteht, zu Papier gebracht worden.
Der Pflichtteil ist eine geschuldete Leistung des Pflichtteilsberechtigten, der gegenüber dem Erben geltend gemacht werden kann. Somit liegt hier m.E. kein genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft vor. Wenn die "Abwicklung" des Pflichtteils mit einem notariellen Vertrag "erledigt" wird, so besteht m.E. sogar eine Rechtssicherheit. Auch ich sehe keinen Punkt, weswegen eine familiengerichtliche Genehmigung erteilt werden müsste.
Woher entnimmst Du Gänseblümchen aus dem SV , dass die Mutter dem Kreise der "Enterbten" angehört ?
Der erste Teil Deiner Ausführungen schießt m.E. über den SV hinaus .
Oh je, zur frühen Morgenstunde habe ich die Mutter als Alleinerbin angesehen.
Dann ist ja gut, habe schon an mir gezweifelt...
Ich habe schon "befürchtet", dass keine Genehmigung erforderlich ist!
Ich war mir nur nicht sicher, ob dieser Vertrag nicht unter § 1822 Nr. 1 BGB - "Verfügung über die Erbschaft bzw. einen Anteil" - fällt. § 1822 Nr. 1 liest sich wohl anders, als er gemeint ist, oder!?
Allerdings fangen die -meine- Probleme jetzt erst an, denn der Vergleich wäre danach wirksam geschlossen. Allerdings gibt es Anhaltspunkte, dass das Kind einen zu hohen Preis zahlt, da die "Enterbten" bereits zu Lebzeiten entsprechende Zuwendungen erhalten haben, die nicht angerechnet wurden.
Was kann das Familiengericht jetzt - von Amts wegen - noch tun?
Mag nochmal jemand in den Sachverhalt #1 schauen und dann seine Meinung darüber preisgeben, ob eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 1 BGB erforderlich ist; und falls keine Genehmigung erfoderlich sein sollte, was ich noch tun kann, wenn die KM sich auf einen viel zu hohen Preis zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche verglichen hat?
Ein Interesskonflikt zwischen Kind und KM ist nämlich nicht ersichtlich!
Wenn die Pflichtteilsberechtigten bereits zu Lebzeiten Zuwendungen vom Erblasser erhalten haben, ist dies für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nur von Bedeutung, wenn der Erblasser bei der Zuwendung eine Anrechnungsbestimmung i.S. des § 2315 BGB getroffen hat.
Mal schauen, ob man das Thema hier wieder aufwärmen kann..
Wie seht ihr es, wenn Gegenstand zur Abfindung des Pflichtteilsberechtigten eine Eigentumswohnung ist?
Der Notar ist der Ansicht, dass es keiner Genehmigung bedarf, da es sich nur um einen Vergleich über einen Pflichtteilsanspruch handele. Habe da aber etwas Bauchschmerzen mit, da es immerhin auch die Übertragung einer Eigentumswohnung ist..
Wer handelt als gesetzlicher Vertreter?
Die alleinsorgeberechtigte Mutter, die mit dem Pflichtteilsberechtigten nicht verwandt ist.
Dann scheiden § 1812 und § 1822 Nr. 12 BGB aus, weil auf diese Normen in § 1643 Abs. 1 BGB nicht Bezug genommen ist. Es handelt sich nach meiner Ansicht aber um einen entgeltlichen Grundstückserwerb nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB, da die Gegenleistung die Hingabe des an Erfüllungs Statt erfüllten Pflichtteilsanspruchs ist.
Stimmt, das könnte sein..
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