Vertretungsumfang Prokuristen / Gründungskosten

  • Hallo,

    ich habe die Firmen- und Gegenstandsänderung sowie Neufassung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH vorliegen. Gesellschafterin ist eine andere GmbH. Den Gesellschafterbeschluss haben 2 Prokuristen dieser GmbH gefasst, die gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Die Unternehmensgegenstände der beiden Gesellschaften haben nichts miteinander zu tun.

    Beanstande, ich dass die Prokuristen nicht vertretungsberechtigt gewesen sein dürften (schließlich ermächtigt die Prokura nur zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des betreffenden Handelsgewerbes mit sich bringt)? :gruebel:

    Zudem wurde der bislang im Gesellschaftsvertrag enthaltene Gründungsaufwand gestrichen. In der Anmeldung wird aber versichert (da wirtschaftliche Neugründung), dass das Stammkapital der Gesellschaft mit Ausnahme der Gründungskosten nicht mit Verbindlichkeiten vorbelastet ist. Ich eine Streichung nach EIntragung im Handelsregister überhaupt zulässig? Hake ich wegen der Versicherung nach? :gruebel:


  • Beanstande, ich dass die Prokuristen nicht vertretungsberechtigt gewesen sein dürften (schließlich ermächtigt die Prokura nur zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des betreffenden Handelsgewerbes mit sich bringt)? :gruebel:


    Ja, das würde ich.
    Ausnahme: Gesellschaftszweck der Gesellschafter-GmbH ist das Halten von Unternehmensbeteiligungen o. ä. In dem Fall wäre die Fassung eines Gesellschafterbeschlusses m. E. vom Umfang der Prokura abgedeckt.


    Zudem wurde der bislang im Gesellschaftsvertrag enthaltene Gründungsaufwand gestrichen. In der Anmeldung wird aber versichert (da wirtschaftliche Neugründung), dass das Stammkapital der Gesellschaft mit Ausnahme der Gründungskosten nicht mit Verbindlichkeiten vorbelastet ist. Ich eine Streichung nach EIntragung im Handelsregister überhaupt zulässig? Hake ich wegen der Versicherung nach? :gruebel:


    Wann wurde die Gesellschaft denn gegründet? Nach hM können die Angaben zum Gründungsaufwand erst nach 10 Jahren (bezogen auf die Ersteintragung der Gesellschaft) beseitigt werden (wg. der Verjährungsfristen gem. § 31 V GmbHG), vgl. z. B. Krafka/Willer: Registerrecht, RdNr. 941 (7. Auflage).
    Sind die 10 Jahre noch nicht abgelaufen, ist die Streichung aus dem Gesellschaftsvertrag unzulässig.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich habe einen Nachtrag zu meinem Fall:

    Der Notar fragt an, ob er aufgrund einer ihm erteilten Anmeldevollmacht die Anmeldung dahingehend abändern könnne, dass nur § 1 - § x des Gesellschaftsvertrags neugefasst worden seien. Denn das Streichen des § mit dem Gründungsaufwand sei schließlich nicht wirksam gewesen. Er beabsichtigt, zusätzlich zu seiner ergänzenden Anmeldung den neugefassten Gesellschaftsvertrag einzureichen, in welchem der § mit dem Gründungsaufwand wieder enthalten ist und den Sachverhalt in der Bescheinigung gemäß § 54 GmbHG entsprechend zum Ausdruck zu bringen.

    Was meint Ihr? :gruebel:

    Meine Tendenz: Geht nicht.

  • Also meiner Meinung nach müssen die Gesellschafter erneut beschließen, dass der zu unrecht gestrichen § Gründungskosten wieder aufgenommen wird.
    Eine entsprechende Anmeldung über die erneute Änderung müsste dann ebenfalls vorgelegt werden.

  • *verwirrt bin* :confused:

    Wird denn die angemeldete Satzungsänderung nicht erst dann wirksam,
    wenn die Eintragung im Register erfolgte? - frei nach § 54 III GmbHG

    Anmelden kann aber der Notar nur das, was die Gesellschafter auch beschlossen
    haben - wenn diese Fehler gemacht haben, reicht die "Antragsvollmacht" (§ 378 FamFG?)
    nicht aus, das wieder gerade zu biegen.

    Neue Anmeldung aufgrund richtigem Gesellschafterbeschluss einreichen, komplette neue
    Satzung dazu und fertig ist die Kiste.

    So, wie jetzt vorgetragen, würde ich nichts vollziehen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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