§ 66 II BGB - einzureichende Unterlagen bei Erstanmeldung Verein

  • Hallo alle zusammen!!

    Ich bin neu ins Vereinsregister eingestiegen und jetzt über den 2009 neu gefaßten § 66 BGB gestolpert. Insbesondere über Abs. II, wonach " die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente" vom AG aufbewahrt werden.

    "Früher" mußten ja alle Protokolle und die Gründungssatzung usw. im Original eingereicht werden und wurden dann nach Eintragung an den Verein zurückgeschickt. Jetzt spricht § 59 BGB nur noch von Abschriften. Heißt das, dass mir lediglich Kopien sämtlicher Protokolle und Satzungen als Eintragungsgrundlage genügen (auch f.d. Ersteintragung) ?? Oder hab ich wieder was übersehen???

  • Nein, Du hast nichts übersehen. Es genügen nun die Ablichtungen der Protokolle; auch die bei der Ersteintragung einzureichende mit mindestens sieben Unterschriften versehene Satzung genügt nun in Kopie. Es wird ja auch nichts mehr angesiegelt nach der Eintragung. Und wenn die Unterlagen (bei den Gerichten wo das Vereinsregister elektronisch geführt wird) elektronisch eingereicht werden, kann es ja gar keine einzureichenden Urschriften mehr bei Gericht geben, sondern nur die Abschriften.

  • Danke für die Rückmeldung! Dann werd ich mal Montag gleich die hiesigen Notare informieren.

    Ich wünsche allen ein schönes langes Wochende (mit hoffentlich genauso schönem Wetter wie hier!) !!

  • Wobei die Attraktivität des Sachgebiets überwiegend dafür sorgt, dass die allermeisten Notare nie was mitbekommen. :D
    Wen interessiert schon Vereinsrecht... :roll:

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