Hallo alle zusammen!!
Ich bin neu ins Vereinsregister eingestiegen und jetzt über den 2009 neu gefaßten § 66 BGB gestolpert. Insbesondere über Abs. II, wonach " die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente" vom AG aufbewahrt werden.
"Früher" mußten ja alle Protokolle und die Gründungssatzung usw. im Original eingereicht werden und wurden dann nach Eintragung an den Verein zurückgeschickt. Jetzt spricht § 59 BGB nur noch von Abschriften. Heißt das, dass mir lediglich Kopien sämtlicher Protokolle und Satzungen als Eintragungsgrundlage genügen (auch f.d. Ersteintragung) ?? Oder hab ich wieder was übersehen???