Prozeßkostenhilfe im automatisierten Mahnverfahren

  • Hallo,
    ich bin ganz neu hier. Im automatisierten Mahnverfahren (AG Euskirchen) möchte mein Mandant Prozeßkostenhilfe. Geht das und was muss ich machen?:teufel:

  • Geht, in der Regel aber keine Anwaltsbeiordnung. Ich fülle in der Regel den BarcodeAntrag aus und unterschreibe diesen. Dazu kommt ein "normaler" PKH- Antrag mit dem Hinweis, dass der Mahnantrag unter der Bedingung der PKH-Gewährung steht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Zitat

    Geht das und was muss ich machen?


    Juristisch korrekte Antwort: Es kommt darauf an! :teufel:

    Gegs hat es aber schon gesagt.
    PKH gibt es für alle gerichtlichen Verfahren. Dazu zählt auch das (manuelle oder automatisierte) Mahnverfahren.
    Die Anwaltsbeiordnung war zumindest zu meiner Zeit selten, weil der Antrag i. d. R. keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten mit sich bringt bzw. dem Antragsteller auf der RASt. geholfen werden könnte.

    Mahnantrag, PKH-Antrag (mit oder ohne Bedingung der Gewährung von PKH) und die Anlagen (!!) abschicken. Fertig.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Kann man den Mandanten nicht auch zur Rechtsantragstelle schicken? Wenn keine Beiordnung in Betracht kommt, arbeitet man ja für lau...

    ... oder muß das Mahnverfahren auslassen und gleich Klage mit PKH-Antrag einreichen.

  • Freilich würde ich auch keinen Mandanten wegschicken, sondern hoffen, daß er auch mal wiederkommt... Ohnehin ist in vielen Fällen ein Mahnverfahren nur Zeitverschwendung, so daß ich dann ohne schlechtes Gewissen das Klageverfahren anstrenge.

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