Wenn man sich die BGH-Entscheidung anschaut, muss man zu dem Ergebnis kommen:
Mit "Aufhebung des Insolvenzverfahrens" meint der BGH wohl die nach § 291 InsO (also am Beginn der Wohlverhaltsphase);
Was er mit "Aussetzung der Pfändung" meint, ist mir allerdings nicht recht klar. Das Gesetz kennt die "Aufhebung" einer Pfändungsmaßnahme und die "(vorläufige) Einstellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit oder ohne Sicherheitsleistung". Letzteres bedeutet nur, dass an den Gläubiger nichts auszukehren ist, der Schuldner aber die pfändbaren Positionen auch nicht bekommt. "Aufhebung" lehnt der BGH ja ab, und "Einstellung" würde bedeuten, dass der Gläubiger während der gesamten Wohlverhaltensphase die Beträge ansammeln muss, weil keiner der Parteien auszuzahlen ist, die Drittschuldner würden sich bedanken.
"Aussetzung" entspricht wohl eher dem, was wir bisher bei den Kontopfändungen als "Ruhen" kannten, was aber die Banken überwiegend mittlerweile auch ablehnen.Also, zu 100%-ig schlau kann man aus der BGH-Entscheidung nicht werden, und die Drittschuldner werden es wohl auch nicht sein.
In der Entscheidung des BGH heißt es doch aber, "das Insolvenzgericht setzt die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses [...] aus, ohne die Pfändung aufzuheben". Also kann es sich nicht um eine Einstellung i. o. Sinne handeln.
Hat jemand die Möglichkeit, an den Beschluss des AG Dresden zu kommen? Mich würde interessieren, wie die Aussetzung der Vollziehung genau aussieht. Bisslang kannte ich diese Formulioerung nämlich nur von den Finanzämtern.