Ich habe folgendes Problem:
Vorausgeschickt wird folgende Vorgeschichte:
Es war Nachlasspflegschaft angordnet, die Nachlasspflegerin musste das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. In dessen Folge gab der eingesetzte Insolvenzverwalter den vorhandenen Grundbesitz aus der Insomasse frei, da er hoch belastet war. Die Nachlasspflegerin verhandelte weiter hauptsächlich mit den Grundschuldgläubigern und nahm bzgl. des übrigen Vermögens (Insomasse) keine Aufgaben wahr. Die Nachlasspflegervergütung wurde gem. § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO als Masseverbindlichkeit im Insoverfahren geltend gemacht, wogegen der Insoverwalter Beschwerde einlegte und im übrigen die Aufhebung der Nachlasspflegschaft verlangte. Die Nachlasspflegschaft wurde aufgehoben. Eine Entscheidung über die Vergütung ist noch nicht ergangen.
Nun stellt ein Grundschuldgläubiger Antrag nach § 1961 BGB, weil er die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes beantragen will. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt m.E. vor. D.h. ich muss Nachlasspflegschaft anordnen. Möchte Sie aber beschränken auf die Vertretung der unbekannten Erben gegenüber der betr. Bank im Zwangsvollstreckungsverfahren in das betr. Grundstück.
Hat jmd. Erfahrung damit? Auch mit der Formulierung des Aufgabenkreises, damit es keine Probleme gibt?
Mein Problem ist auch die Vergütung der Nachlasspflegerin:
Gibt es eine Möglichkeit, diese im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden?
Eine Zahlung aus der Staatskasse fände ich nicht "gerecht", da die Nachlasspflegschaft nur dem Grundschuldgläubiger zugute kommt. Den Gläubiger trifft ja wg. § 6 KostO leider keine Kostenhaftung.
Der Insolvenzverwalter wird die Vergütung sicher nicht als Masseverbindlichkeit begleichen, wenn die Nachlasspflegschaft nur über die freigegebene Wohnung angeordnet ist.
Ich habe noch als Alternative zur Nachlasspflegschaft § 779 II ZPO gefunden. Die Bestellung eines besonderen Vertreters durch das Vollstreckungsgericht.
Der Gläubiger braucht allerdings eine Rechtsnachfolgeklausel. Heißt das, dass zwingend ein Nachlasspfleger bestellt werden muss oder kann ich auf diesen Vertreter verweisen?
Kann mit jmd. einen Tipp geben, wie ich das am besten mache??