Löschung einer Gmbh&Co.KG

  • Guten Morgen,
    habe mal wieder ein Problem.
    Bei einer GmbH&Co.KG wurde durch die Kommanditisten zur Eintragung angemeldet, dass die persönlich haftende Gesellschafterin im HRB gelöscht wurde, mit der Rechtsfolge, dass die Kommanditgesellschaft aufgelöst ist und die Firma erloschen ist.

    Dies ist so nicht zutreffend. Eingetragen ist vielmehr die Liquidation der Verwaltungs GmbH und angemeldet ist die Beendigung der Liquidation und Löschung der Verwaltungs GmbH.

    Ist die Anmeldung bzgl. der GmbH&Co.KG im Falle der Löschung der Verwaltungs GmbH zutreffend? Der Notar wurde aufgefordert durch sämtliche Gesellschafter auch durch den Liquidator der GmbH das Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin mit der Rechtsfolge des Liquidationslosen Erlöschens der Kommanditgesellschaft anzumelden.

    Hierauf reagiert er nicht. Was ist zu tun?

  • Ich würde abwarten. ;) Sobald die Löschung der persönlich haftenden Gesellschafterin eingetragen ist, wird auch die Anmeldung bzgl. der GmbH & Co. KG richtig. Dann genügt auch die Anmeldung nur durch die Kommanditisten, da die GmbH nicht mehr existiert und nicht mehr durch den Liquidator vertreten wird.
    Günstiger wäre es gewesen, wenn das Notariat die Anmeldungen zeitlich versetzt übersandt hätte, also die Anmeldung bzgl. der GmbH & Co. KG erst nach Löschung der GmbH eingereicht hätte.

    Sollte es z. B. bei der Löschung der GmbH Probleme mit der Anmeldung geben und diese gar zurückgewiesen werden, dann müsstest Du bzgl. der GmbH & Co. KG tatsächlich entweder die Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter verlangen oder ggf. die Anmeldung durch den Liquidator per Zwangsgeld einfordern.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Dann genügt auch die Anmeldung nur durch die Kommanditisten, da die GmbH nicht mehr existiert und nicht mehr durch den Liquidator vertreten wird.

    Ich lese den § 143 HGB anders. Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist durch sämtliche Gesellschafter anzumelden. Das schließt die Komplementärin
    mit ein. Ich würde zwischenverfügen und die Anmeldung der Komplementärin nachfordern.

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Ich sehe das genauso wie Krotte.
    Die Anmeldung muss durch sämtliche Gesellschafter erfolgen, also auch durch den phG.
    Die Anmeldung stellt eine Liquidationsmaßnahme des phG dar, d.h., dass die Beendigung der Liquidation bei der GmbH erst angemeldet werden darf, wenn der Liquidator die Anmeldung bei der Kommanditgesellschaft erbracht hat.
    Wird die GmbH vorher gelöscht, so muss bei der GmbH ein Nachtragsliquidator bestellt werden, der dann die Anmeldung des phG's vornimmt.

  • Die Anmeldung stellt eine Liquidationsmaßnahme des phG dar, d.h., dass die Beendigung der Liquidation bei der GmbH erst angemeldet werden darf, wenn der Liquidator die Anmeldung bei der Kommanditgesellschaft erbracht hat. Wird die GmbH vorher gelöscht, so muss bei der GmbH ein Nachtragsliquidator bestellt werden, der dann die Anmeldung des phG's vornimmt.

    OK, das sehe ich ein. Würdet Ihr im Fall von registerix also die Anmeldung bzgl. der GmbH zurückweisen, weil tatsächlich noch nicht alle Liquidationsmaßnahmen vorgenommen wurden? Oder würdet Ihr die Anmeldung zwischenverfügen mit den Hinweis, dass noch das Ausscheiden der phG und das liquidationslose Erlöschen der GmbH & Co. KG durch den Liquidator anzumelden sind?

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • OK, das sehe ich ein. Würdet Ihr im Fall von registerix also die Anmeldung bzgl. der GmbH zurückweisen, weil tatsächlich noch nicht alle Liquidationsmaßnahmen vorgenommen wurden? Oder würdet Ihr die Anmeldung zwischenverfügen mit den Hinweis, dass noch das Ausscheiden der phG und das liquidationslose Erlöschen der GmbH & Co. KG durch den Liquidator anzumelden sind?

    Sofern der phG auch bei uns eingetragen ist, weißen wir den Kollegen darauf hin, dass er seine Akte noch nicht schließen soll.
    Kommen der Notar und die Gesellschafter der Aufforderung zur Anmeldung durch den phG nicht nach, wird hier das Zwangsgeldverfahren eingeleitet (da kann man ruhig gleich mit 2.000 € anfangen :D).
    I.d.R. hat man die Anmeldung dann ein bis zwei Tage nach Zustellung der Zwangsgeldandrohung :cool:

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