Entscheidung des SG Frankfurt/M.;
Beschluss S 7 SF 374/14 E:
Der Kostenschuldner hat die bis zur Erfüllung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs angefallenen Zinsen an den Kostengläubiger zu erstatten.
Der Umstand, dass er die Kosten vor ihrer Festsetzung begleicht, führt nicht zum Wegfall des von ihm zu erfüllenden Zinsanspruchs.
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