Neugläubiger und Insolvenz

  • Hallo,

    Folgendes Problem bereitet mit Kopfzerbrechen:

    Ein Gläubiger erteilt einem Gerichtsvollzieher den Auftrag, einem in Insolvenz befindlichen Schuldner die e. V. abzunehmen und begründet die Zulässigkeit damit, dass die Forderung gegen den isolventen Schuldner erst nach Eröffnung des Inso-Verfahren entstanden ist und er als Neugläubiger somit nicht von § 89 Inso betroffen ist.
    Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin den Auftrag ausgeführt.
    War das i. O.???

    Danke, Lotte

  • Den Gedanken hatte ich auch schon gehabt, aber wegen Verweis auf § 89 (von Seiten des Gläubigers) wieder verworfen, weil hier § 294 für Insolvenzgläubiger zum Zuge kommen würde.

  • ich stehe letztlich auf dem Standpunkt, dass eine eV möglich ist. Hintergrund ist, dass ein Neugläubiger (theoretisch) in insolvenzfreies Vermögen vollstrecken kann. Wie soll er aber erfahren, ob insolvenzfreies Vermögen vorhanden ist, ohne ein entsprechendes Auskunftsinstrument ? Das kann nur über eine eV gehen. Im übrigen werden durch sie ja keine Gegenstände, die der Insolvenz unterliegen, entzogen. Und Auskunft über insolvenzfreie Gegenstände müßte der Schuldner im Insolvenzverfahren (wieder theoretisch) ja nicht geben.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aber welches Vermögen ist insolvenzfrei und kann doch gepfändet werden???

    Wegen der e.V. glaube ich mal gelesen zu haben, dass das keine Vollstreckungsmaßnahme sei. Aber wo weiß ich nicht mehr, weil mich das nicht so tangiert.

  • Das ist echt mal interessant. Ich hatte just gestern das gleiche, hab aber die e.V. nicht zugelassen, eben wegen 89 InsO.
    Würde mich auch mal interessieren, denn ich und meine Kollegein sind auch zu keinem befriedigenden Ergebnis gekommen.

  • Aber welches Vermögen ist insolvenzfrei und kann doch gepfändet werden???



    Zunächst einmal kann es ja sein, dass der InsO-Verwalter bestimmte Gegenstände freigegeben hat (z.B. überschuldetes Grundstück).

    Im Übrigen dürfen z.B. Gläubiger nach § 850 d oder § 850 f II ZPO auch während des InsO-Verfahrens in den "Vorrangbereich" vollstrecken, weil dieser Teil des Schuldnervermögens gar nicht zur Insolvenzmasse zählt, §§ 35, 36 InsO.

  • Aber welches Vermögen ist insolvenzfrei und kann doch gepfändet werden???



    Deswegen ja theoretisch.
    Aber ich sage als Beispiel nur Freigabe: Der Insoverwalter gibt ein KFZ frei, weil der Schuldner dieses für den Weg zur Arbeit benötigt und er der Ansicht ist, eine Austauschpfändung lohne sich nicht. Dieses könnte ja vom Neugläubiger anders gesehen werden. Vielleicht hat er einen Käufer und beispielsweise eine geringerwertige funktionstüchtige Karre stehen. Ich will jetzt nicht im einzelnen diesen Fall oder gar die Austauschpfändung diskutieren. Aber grundsätzlich wäre wäre es (zumindest theoretisch) möglich.

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  • Es ist nun mal tatsächlich zu unterscheiden: eröffnetes Verfahren oder WVP.

    In ersterem bräuchte der Gläubiger zur Vollstreckung einen Titel gegen den TH/IV. Hat er wohl nicht. Und da das gesamte Vermögen des Schuldners, ausser es ist pfandfrei, der Insolvenzmasse zufällt kann auch nicht vollstreckt werden. Abgabe der eV ist abzulehnen.

    In der WVP kann der Neu-Gläubiger auf grund eines Titels durchaus wieder vollstrecken. Er kann auch einen Pfüb ausbringen, wird aber bei Arbeitseinkommen erst nach Ablauf der WVP wegen der bis dahin vorrangigen Abtretungserklärung bedient werden können. Mosser hat den entscheidenden Hinweis angebracht. Wie soll der Gläubiger, der immerhin einen Titel und somit ein starkes Interesse an der Durchsetzung seiner Forderung hat, ansonsten erfahren, ob und wo der Schuldner Vermögen hat, insbesondere angesparten Neuerwerb, der nicht von der Abtretungserklärung erfasst ist.

    Und mal realistisch betrachtet: der Schuldner macht ein Insolvenzverfahern und trotzdem lustig und munter weiter Schulden? Hat der nichts dazu gelernt? Will der nichts dazu lernen oder steht er auf dem Standpunkt, nach bzw. während der Insolvenz ist vor der Insolvenz?

  • Und mal realistisch betrachtet: der Schuldner macht ein Insolvenzverfahern und trotzdem lustig und munter weiter Schulden? Hat der nichts dazu gelernt? Will der nichts dazu lernen oder steht er auf dem Standpunkt, nach bzw. während der Insolvenz ist vor der Insolvenz?



    das ist leider kein Einzelfall und wenn nichts mehr geht, dann muss Mutter oder die Kinder als Einzelkaufmann den Namen und den Kopf :wall:hinhalten

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Und mal realistisch betrachtet: der Schuldner macht ein Insolvenzverfahern und trotzdem lustig und munter weiter Schulden? Hat der nichts dazu gelernt? Will der nichts dazu lernen oder steht er auf dem Standpunkt, nach bzw. während der Insolvenz ist vor der Insolvenz?



    Vielleicht hat er ja keine Schulden gemacht, sondern man hat ihn beispielsweise einfach nicht bei Rot über die Strasse fahren lassen ( der, der grün hatte, ist einfach zugefahren) oder man mußte sich einfach mal kräftig wehren ( "da läuft der Typ mit seinem Kopf genau in mein Knie")...:teufel:

    Nee, aber mal im Ernst. Hier scheint ja schon ein Titel vorzuliegen, denn sonst wäre der GVZ ja nicht losgegangen.
    Also der Kübler/Prütting gibt den eV-Verweigerern Recht, allerdings ist der Teil noch aus der 2001. Nichtsdestotrotz bleibe ich bei meiner Ansicht, denn ansonsten könnte der Neugläubiger ja in die theoretisch insolvenzfreien Massen nicht vollstrecken. Mir fällt auch gerade noch ein weiterer Punkt ein: Taschengeldpfändung gemäß § 850b ZPO. Das kann der Gläubiger nur durchführen, wenn er entsprechende Hinweise hat. Und die kriegt er über ein eV (alternativ: Moskau Inkasso :D ).

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