Hallo,
ich habe folgendes Problem.
Beantragt wird die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.
Vorgelegt wird die vollstreckbare Ausfertigung eines Anerkenntnisurteils (wegen Anfechtung) in dem die Grundstückseigentümerin verurteilt wird, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin aus dem Vergleich des Landgerichts xy 5 O 56/11 vom 8.4.2010 den Betrag von insgesamt 60.000,00 Euro zu zahlen
und die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke Flst.-Nr. 20, 3o und 40 eingetragen im Grundbuch von y Blatt Nr. 55 zu dulden.
Kann die Zwangssicherungshypothek, wie beantragt, auf einem anderen Grundstück der Eigentümerin (Flst.-Nr. 70) eingetragen werden?
Handelt es sich hier um zwei Ansprüche
a) persönlicher Anspruch (gewöhnlicher Zahlungsanspruch)
b) dinglicher Anspruch (Duldung der Zwangsvollsteckung)?
Was meint Ihr?
Danke