verspäteter RSB-Antrag

  • Hallo,

    das Verfahren wurde aufgrund eines Fremdantrages eröffnet. Mit der Eröffnung verfügte der Richter die Belehrung des Schuldners dahingehend, dass er binnen 2 Wo einen RSB Antrag stellen kann. Die ZU erfolgte per AzP.

    Jetzt, kurz vorm Schlusstermin beantragt der Sch die RSB. Wer ist denn für die Zurückweisung zuständig - Richter oder Rpfl.? Und kann diese auf das Fristversäumen gestützt werden? Insbesondere, falls der Schuldner behauptet, er hätte nichts bekommen?

    LG Ruly

  • Ich habe bereits einen verspäteten RSB- Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Wichtig ist, dass der Richter bei der Belehrung § 20 Abs. 2 und § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO berücksichtigt hat und in der Belehrung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Schuldner lediglich in dieser Frist noch RSB- Antrag stellen kann. M.E. ist es eindeutig Rechtspflegerzuständigkeit, denn Du hast über die Zulässigkeit des Antrages bei Erlass des Ankündigungsbeschlusses zu prüfen. Richterzuständigkeit besteht nur bei einem Versagungsantrag und den haste nicht.

    Wegen der Problematik, dass der Schuldner den Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO angeblich nicht bekommen hat, musst du wie bei "normalen" Zustellproblematiken vorgehen.


  • Bei einem Fremdantrag eines Gläubigers ist der Schuldner sowohl bei Regelinsolvenzverfahren, als auch bei Klein-/Verbraucherinsolvenzverfahren darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen Restschuldbefreiungsantrag, sondern auch einen eigenen Insolvenzantrag stellen muss (BGH ZInsO 2005, 310 [BGH 17.02.2004 - IX ZB 176/03] ; LG Bonn, ZInsO 2003, 189 [LG Bonn 20.01.2003 - 2 T 13/02] ). Dem Schuldner ist in diesem Fall eine angemessene richterliche Frist zur Stellung eines Eigenantrags auf Insolvenzeröffnung zu setzen, die i.d.R. nicht mehr als vier Wochen ab Zugang der Verfügung betragen sollte und bei Bedarf gem. § 4 i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO verlängert werden kann (BGH ZInsO 2005, 310 [BGH 17.02.2004 - IX ZB 176/03] ). Ein nach Fristablauf gestellter Eigenantrag ist gem. § 4 i.V.m. § 230 ZPO unzulässig (AG Dresden ZVI 2005, 490 [AG Dresden 05.07.2005 - 534 IN 1137/05]; Graf-Schlicker/Voß, § 20 Rn.15; Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007, Randnr. 27 zu § 20 InsO ).

    Hat ein Fremdantrag bereits zur Verfahrenseröffnung geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen (BGH, Beschl. v. 03.07.2008 - AZ: IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924, 925). Allerdings ist in diesem Fall ausnahmsweise ein sog. isolierter Restschuldbefreiungsantrag zulässig, wenn das Gericht die erforderlichen Hinweise zur Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt hat (BGH a.a.O.)
    Die Zulässigkeit eines isolierten Restschuldbefreiungsantrages scheidet aus, wenn der Schuldner belehrt wurde ( siehe Kommentierung zu § 287 InsO ) .
    Über die Zurückweisung des verspäteten Restschuldbefreiungsantrages entscheidet der Rechtspfleger, der für das Verfahren, nach der Verfahrenseröffnung zuständig ist.

  • Maßgeblich ist die Entscheidung IX ZB 24/ 03 des BGH; war die Belehrung nicht entsprechend und ist sie nicht nachgeholt worden, ist der Weg für die Antragstellung frei.

    In entsprechenden Fällen hab ich Rücksprache mit dem Richter /der Richterin genommen, war aber stets gedanklicher Gleichlauf. Für die Entscheidung unzulässiger RSB-Anträge ist der Rpfl zuständig, weil dies aus dem RpflG folgt; die andersberurteilende Entscheidung des LG MÜnster (Zitat lohnt nicht :D ) ist grottenfalsch.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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