Hallo,
das Verfahren wurde aufgrund eines Fremdantrages eröffnet. Mit der Eröffnung verfügte der Richter die Belehrung des Schuldners dahingehend, dass er binnen 2 Wo einen RSB Antrag stellen kann. Die ZU erfolgte per AzP.
Jetzt, kurz vorm Schlusstermin beantragt der Sch die RSB. Wer ist denn für die Zurückweisung zuständig - Richter oder Rpfl.? Und kann diese auf das Fristversäumen gestützt werden? Insbesondere, falls der Schuldner behauptet, er hätte nichts bekommen?
LG Ruly