Nachtragsverteilung/ Nachtragsliquidation

  • Hallo liebes Forum !

    ich muss nochmal nerven mit Nachtragsverteilung versus Nachtragsliquidation.
    Hierzu gab es bereits mal einen Thread von Sumse , datiert unter dem 23.07.2009.
    Nach diversen Recherchen bin ich auf eine Entscheidung gestoßen :OLG Hamm, 15. Zivilsenat vom 05.05.2011 , I-15 W 469/10, 15 W 469/10 u.a. veröffentlicht ZIP 2011, 1782-1784.

    Leitsatz:

    Der insolvenzrechtlichen Nachtragsverteilung kommt der Vorrang gegenüber der Bestellung eines Nachtragsliquidators zu, wenn sich nach Löschung der Gemeinschuldnerin herausstellt, dass noch Vermögen da ist, das der Verteilung unterliegt.

    Hiernach würde ich bei meiner gelöschten GmbH--Inso Verfahren nach § 200 aufgehoben, nun ist ein Grundstück aufgetaucht-- nach § 203 I 3 InsO Nachtragsverteilung anordnen.

    Gem. § 204 ist der Beschluss u.a. an meine Schuldnerin zuzustellen.
    Aber, da ist ja momentan niemand...
    Ich müßte nun beim Registergericht die Bestellung eines Nachtragsliquidators anregen, damit ich eine vertretungsberechtigte und zustellungsfähige Person habe. Diese Person führt die Nachtragsliquidation nicht aus ( habe ja den InsO Nachtragsverteiler) sondern übt nur die Verfahrensrechte meiner Schuldner GmbH aus.
    Muß ich diese -nennen wir es mal Beschränkung der Befugnisse des Liquidators beim Registergericht - mit anzeigen ?

    Hat jemand eine kreative Idee wie ich auch ohne Bestellung des Liquidators eine
    Zustellung bewerkstelligen kann ?
    Der Kollege würde einen Zustellungsvertreter bestellen aber das dürfte auch nicht passen...

  • Hab mir früher über sowas einen Kopp gemacht, dabei säuft man dann leider mit dem Pensum ab (ist keine Kritik !!!). Mache sowas heut total entspannt: Zustellung an den letzten GF und die Gesellschafter und VÖ der NTV. Kommen die Zustellungen zurück, lochen, knicken, abheften. NTV durchziehen und gut ist. Halte ich aber auch für rechtlich vertretbar. Problematisch wird es nur, wenn alle Forderungen bedient werden könnten. Dann sollte Hinterlegung probiert werden und dann mag ein Gläubiger die Nachtragsliquidation beantragen.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Idee mit der zustellung an den alten GF hatte ich auch schon.
    Schließlich ist nach der Lehre vom Doppelbestand der GmbH die GmbH ja noch da.
    Warum sollte der alte GF nicht auch noch zur Wahrnehmung der Schuldnerrechte
    heranzuholen ssein ?

    Die ( Nachtrags)-masse reicht nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus.

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