Hallo liebes Forum !
ich muss nochmal nerven mit Nachtragsverteilung versus Nachtragsliquidation.
Hierzu gab es bereits mal einen Thread von Sumse , datiert unter dem 23.07.2009.
Nach diversen Recherchen bin ich auf eine Entscheidung gestoßen :OLG Hamm, 15. Zivilsenat vom 05.05.2011 , I-15 W 469/10, 15 W 469/10 u.a. veröffentlicht ZIP 2011, 1782-1784.
Leitsatz:
Der insolvenzrechtlichen Nachtragsverteilung kommt der Vorrang gegenüber der Bestellung eines Nachtragsliquidators zu, wenn sich nach Löschung der Gemeinschuldnerin herausstellt, dass noch Vermögen da ist, das der Verteilung unterliegt.
Hiernach würde ich bei meiner gelöschten GmbH--Inso Verfahren nach § 200 aufgehoben, nun ist ein Grundstück aufgetaucht-- nach § 203 I 3 InsO Nachtragsverteilung anordnen.
Gem. § 204 ist der Beschluss u.a. an meine Schuldnerin zuzustellen.
Aber, da ist ja momentan niemand...
Ich müßte nun beim Registergericht die Bestellung eines Nachtragsliquidators anregen, damit ich eine vertretungsberechtigte und zustellungsfähige Person habe. Diese Person führt die Nachtragsliquidation nicht aus ( habe ja den InsO Nachtragsverteiler) sondern übt nur die Verfahrensrechte meiner Schuldner GmbH aus.
Muß ich diese -nennen wir es mal Beschränkung der Befugnisse des Liquidators beim Registergericht - mit anzeigen ?
Hat jemand eine kreative Idee wie ich auch ohne Bestellung des Liquidators eine
Zustellung bewerkstelligen kann ?
Der Kollege würde einen Zustellungsvertreter bestellen aber das dürfte auch nicht passen...