Verg.festsetzung-mittellos Nachweis?-Betreute koorperiert nicht

  • Anlässlich einer anderen Recherche fand ich folgende Entscheidung:

    LG Zwickau, Beschluss vom 25.09.2008, 9 T 305/08


    Diese besagt in Kurzform, dass die Staatskasse für die Betreuervergütung haftet, wenn sich der Vermögensstatus des (ehemaligen) Betreuten nicht aufklären lässt.

  • Ich häng mich hier mal mit folgender Frage ran:
    Wenn der Betreuer keine Vermögenssorge hat und der Betreute sich auch weigert, ihm gegenüber Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, dann muss ja offenbar das Betreuungsgericht versuchen, die Verhältnisse zu ermitteln durch Anfrage beim Betreuten. Der ein oder andere Betreuer in meinem Bezirk ist nun der Meinung, wenn er keine Angaben vom Betreuten erhalten hat, dann könne er einen Antrag auf Auszahlung der Vergütung aus der Landeskasse stellen (mit den Beträgen, wie sie für einen mittellosen Betreuten gelten) und wir müssten diese Vergütung auch ohne große zeitliche Verzögerung auszahlen. Sollte sich dann durch die Recherchen des Betreuungsgerichts, die ja unter Umständen mehrere Wochen in Anspruch nehmen können, wenn der Betreute mehrmals angeschrieben wird, ergeben, dass der Betreute doch vermögend ist, könnte ja ein Regress gegen den Betreuten erfolgen, so die Meinung. Ist das der richtige Weg? Der Betreute erteilt keine Auskunft, der Betreuer stellt einen Antrag auf Zahlung aus der Landeskasse, die auch unverzüglich zu erfolgen hat, und dann kann das Gericht in aller Ruhe recherchieren, ob der Betreute nicht doch vermögend ist und dann ggf. Regress nehmen? Oder muss bei fehlender Mitwirkung des Betreuten ein Antrag auf Festsetzung gegen den Betreuten gestellt werden (mit den Beträgen für einen vermögenden Betreuten), der Betreute wird angehört, bei fehlender Reaktion wird festgesetzt, bei Nachweis der Mittellosigkeit wird doch aus der Landeskasse ausgezahlt? Die in diesem Thread genannte Rechtsprechung sagt ja, dass bei Festsetzung gegen den Betreuten und späterer Feststellung, dass vom Betreuten nichts zu holen ist wegen zwischenzeitlich eingetretener oder schon immer da gewesener Mittellosigkeit, dann im Nachgang eine Auszahlung aus der Landeskasse erfolgen kann. Daher würde ich eher dazu tendieren, dass die genannte 2. Alternative die richtigere ist.
    Selbst wenn aber die 1. Alternative (Auszahlung aus der Landeskasse, evtl. später Regress) die richtigere ist, stellt sich mir die Frage, ob der Betreuer das Recht hat, eine unverzügliche Auszahlung aus der Landeskasse zu verlangen, oder ob ihm zugemutet werden kann, zunächst eine Zeitlang (wie lange?) zu warten, ob die Recherchen des Betreuungsgerichts Erfolg haben, damit evtl. eine nicht notwendige Auszahlung aus der Landeskasse vermieden werden kann.
    Bin gespannt auf eure Meinungen.

  • Der Betreuer hat keinen Anspruch auf Bearbeitung seiner Vergütungsantrages in einer bestimmten Frist. Da würde ich mich auch nicht unter Druck setzen lassen. Die Recherchen des Betreuungsgerichtes muss er auf jeden Fall abwarten. (Oder würde er den Richter auch zur Betreuerbestellung drängen, ehe die Betreuungsbehörde angehört und das Gutachten erstellt wurde?)

    So häufig sollte eine Betreuung ohne Vermögenssorge und fehlender Kooperation des Betroffenen ohnehin nicht vorkommen. Ich kann in vielen Jahren am Betreuungsgericht die entsprechenden Fälle an einer Hand abzählen.


    Ansonsten ist nach der im Jürgens genannten Rechtsprechung von Mittellosigkeit auszugehen, wenn die erforderlichen Ermittlungen (§ 168 FamFG) nichts anderes ergeben:

    OLG Frankfurt/Main FamRZ 1996, 819; LG Duisburg BtPrax 2000, 42

  • Für mich gilt das Regel-Ausnahme-Prinzip:
    Grundsätzlich hat der Betroffene für die Vergütung seines Betreuers aufzukommen (Regel).
    Nur wenn die Mittellosigkeit des Betroffenen nachgewiesen wird, kommt die Staatskasse für die Vergütung auf (Ausnahme).
    Ggf. muss der Betreuer seine Vergütung im Wege der Vollstreckung beitreiben.
    Kommt es zur EV des Betreuten liegt ein Fall der Mittellosigkeit vor.

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