Anlässlich einer anderen Recherche fand ich folgende Entscheidung:
LG Zwickau, Beschluss vom 25.09.2008, 9 T 305/08
Diese besagt in Kurzform, dass die Staatskasse für die Betreuervergütung haftet, wenn sich der Vermögensstatus des (ehemaligen) Betreuten nicht aufklären lässt.